2.81.8 (sch1p): 8. [Beschränkung des Fremdenverkehrs]

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8. [Beschränkung des Fremdenverkehrs]

Das Kabinett stimmt der Einbringung des vom Reichsarbeitsministerium vorgelegten Entwurfs einer Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs in den Staatenausschuß zu5.

Fußnoten

5

Die VO hatte wirtschaftliche Gründe; in der Begründung wurde ausgeführt, der Fremdenzustrom, hauptsächlich in Großstädten, habe zu einer Erschwerung der Versorgung der Bevölkerung geführt. „So ist z. B. die Bevölkerung einer süddeutschen Großstadt innerhalb weniger Monate um 40 000 Köpfe gestiegen. Die obersten Landesbehörden müssen aus diesem Grunde die Befugnis erhalten, ohne Rücksicht auf die Größe des Ortes den Fremdenzuzug regeln zu können, wenn sich nicht schwere Unzuträglichkeiten daraus ergeben sollen.“ (VOEntw. in: R 43 I /1349 , S. 95 f.). Die VO wurde im Staatenausschuß und in der NatVers zahlreichen Änderungen unterworfen, die hauptsächlich die Ausführung durch die kommunalen Behörden betrafen, und trat erst am 23.7.1919 unter Bezeichnung „Anordnung betr. den Zuzug von ortsfremden Personen und von Flüchtlingen“ in Kraft (RGBl. 1919, S. 1353 ).

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