2.91.6 (sch1p): 6. [Reichsausschuß für das Papierfach]

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6. [Reichsausschuß für das Papierfach]

Das Kabinett erteilt gegen die Stimme des Reichsministers Gothein seine Zustimmung, daß der im Reichswirtschaftsministerium ausgearbeitete „Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gründung eines Reichsausschusses für das Papierfach“ in den Staatenausschuß eingebracht wird. Minister Wissell wird die allgemein gehaltenen Ausführungen der Begründung über die Durchführung der Gemeinwirtschaft in sämtlichen deutschen Wirtschaftszweigen streichen, um den Entscheidungen des Kabinetts hierüber nicht vorzugreifen8. – Eine[372] Anregung, den Entwurf gleichzeitig zu veröffentlichen, stößt auf Bedenken und wird fallengelassen. […]

Fußnoten

8

Der Entwurf eines Gesetzes betr. „die Gründung eines Reichsausschusses für das Papierfach“ wurde dem RKab. am 12.5.1919 von RWiM Wissell zur Beratung überreicht (R 43 I /1190 , Bl. 2-6). Er sah vor, einen rechtsfähigen Reichsausschuß für das Papierfach zu errichten, dessen Aufgabe es sein sollte, „unter Wahrung des Gemeinwohls die Wirtschaftlichkeit der beteiligten Wirtschaftszweige im Wege der Selbstverwaltung zu fördern“ und Aufgaben auszuführen, die ihm vom RWiMin. übertragen werden sollten (§ 2). Der entscheidende Passus, der den Widerstand RSchM Gotheins hervorrief, lautete: „[…] Der Reichsausschuß besteht aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die Anspruch auf die gleiche Zahl von Vertretern haben.“ (§ 4). In dem GesEntw. waren Ideen des RWiM Wissell zur gemeinwirtschaftlichen Organisation des Papierfachs niedergelegt, die in direktem Gegensatz zu den liberalwirtschaftlichen Auffassungen Gotheins standen. Der beanstandete Passus in der Begründung, der laut KabEntscheid zu streichen war, lautete: „Das RWiMin. hat die auf einen Zusammenschluß gerichteten Bestrebungen des überwiegenden Teils der Papierindustrie umsomehr begrüßt und gefördert, als diese sich mit seinen Plänen, sämtliche dt. Wirtschaftszweige zur Durchführung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenzuschließen, aufs engste berühren.“ Weiterhin heißt es: „Neben dieser Durchführung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben soll dem Reichsausschuß für das Papierfach die Beratung der Behörden in allen Fragen seines Wirtschaftszweiges obliegen. Indem er die bisherigen amtlichen und privaten Organisationen in sich vereinigt, wird er die berufene Stelle dafür sein, in allen Fragen des Papierfachs erschöpfende Gutachten zu erteilen. […]“ Der Reichsausschuß greife zwar einem Reichswirtschaftsrat nicht vor, komme aber als Wahlkörper für das Wirtschaftsparlament in Frage (R 43 I /1190 , Bl. 3-6, hier: Bl. 3). Die Beratung des GesEntw. wurde wegen der strittigen, die Frage der Gemeinwirtschaft berührende Punkte im Staatenausschuß und dem Volkswirtschaftsausschuß der NatVers lange hinausgezögert; auf eine Eingabe einer Anzahl dt. Buchhändler-, Buchdrucker- und anderer interessierter Verbände hin beschloß der Volkswirtschaftsausschuß am 15.8.1919, die RReg. zur Zurücknahme der Vorlage aufzufordern (NatVers-Drucks. Bd. Nr. 1695).

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