2.4.2 (bau1p): 2. [Regelung der Zuständigkeit für die Ausführung des Friedensvertrags.]

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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[14]2. [Regelung der Zuständigkeit für die Ausführung des Friedensvertrags.]

Bezüglich des Verwaltungsapparates, der die Ausführung des Friedensvertrages zu übernehmen hat, besteht Einverständnis, daß das Auswärtige Amt ressortmäßig die Führung haben muß. Es wird beschlossen, für diese Aufgaben einen Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt etatsmäßig einzustellen. Das Kabinett ist einig darüber, daß Unterstaatssekretär Schroeder im Reichsfinanzministerium – auch wegen seiner Tätigkeit in der Delegation5 und seiner Kenntnis des Friedensvertrages – besonders geeignet sei. Der Reichsminister der Finanzen wird alsbald feststellen, ob Schroeder im Reichsfinanzministerium entbehrlich und zur Übernahme der Aufgabe bereit ist6. Die Einzelheiten der Organisation und der Aufgaben sollen in der vom Reichsminister des Auswärtigen für Ende der Woche in Aussicht genommenen kommissarischen Beratung erörtert werden7; doch besteht bereits jetzt Einigkeit darüber, daß die außenstehenden Organisationen (Waffenstillstandskommission, Friedenskommission) dabei vom Auswärtigen Amt aufgesogen werden sollen.

Fußnoten

5

Schroeder war Kommissar des RFMin. bei der dt. Friedensdelegation in Versailles gewesen.

6

Die Ernennung Schroeders kommt nicht zustande (s. Dok. Nr. 10, P. 3).

7

Einzelheiten s. Dok. Nr. 7, P. 10, Anm. 20.

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