2.32 (bru1p): Nr. 32 Vermerk des Ministerialrats Vogels über das Inkrafttreten und Ingangsetzen des Youngplans. 12. Mai 1930

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Nr. 32
Vermerk des Ministerialrats Vogels über das Inkrafttreten und Ingangsetzen des Youngplans. 12. Mai 1930

R 43 I /309 , Bl. 50–51

Nach dem Haager Abkommen vom 20. Januar 1930 tritt der Neue Plan in Kraft und gilt als in Gang gesetzt an dem Tage, an dem die Reparations-Kommission und der Vorsitzende der Kriegslastenkommission im Einvernehmen miteinander festgestellt haben:

1.

die Ratifikation des Abkommens durch Deutschland,

2.

die Ratifikation durch vier von den folgenden Mächten:

Belgien, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan,

3.

die Gründung der BIZ, die Annahme der im Haager Abkommen vorgesehenen, die Bank betreffenden Verpflichtungen sowie den Empfang der Bescheinigung der Deutschen Regierung und der Bescheinigung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft in der aus der Schuldbescheinigung ersichtlichen Form durch die Bank.

Die Feststellung zwischen Repko und Kriegslastenkommission soll voraussichtlich am 17. Mai erfolgen1.

Alle Voraussetzungen sind erfüllt bis auf die vorstehend unter Ziffer 3 genannte Übergabe der Schuldbescheinigung der Deutschen Regierung an die BIZ. Bezüglich dieses Punktes bestehen zwischen Deutschland einerseits und den Gläubigermächten andererseits Meinungsverschiedenheiten.

[124] Der zu übergebenden Schuldbescheinigung der Reichsregierung sind Coupons angehängt, von denen jeder den Gesamtbetrag einer Annuitätenzahlung darstellt. Jeder Coupon ist in zwei Abschnitte geteilt. Der Abschnitt A stellt den mobilisierbaren und nichtaufschiebbaren, der Abschnitt B den aufschiebbaren Teil jeder Annuität dar. Strittig ist, ob Deutschland für die letzten 22 Annuitätsjahre Abschnitte A oder Abschnitte B auszustellen hat.

Diese Frage hat bereits das von der ersten Haager Konferenz eingesetzte Juristenkomitee befaßt. Dieses hat auf Einladung des Präsidenten der Konferenz Jaspar im Dezember in Brüssel getagt und in seinem Schlußbericht vom 13. Dezember 1929 an den Präsidenten Jaspar dahin entschieden, daß Deutschland für die letzten 22 Jahre nur B-Coupons auszufertigen habe, da es in den letzten 22 Jahren keine ungeschützten Zahlungsteile gebe2. Diesem Bericht entsprechend ist in der von der Reichsregierung dem Reichstage vorgelegten Denkschrift zum Haager Abkommen ausgeführt, daß die Zahlungen der letzten 22 Jahre ungeschützte Teile nicht enthalten3.

Bei den in den letzten Tagen in Paris geführten Verhandlungen mit den Gläubigermächten sind die Gläubigermächte unerwartet mit der Auffassung hervorgetreten, daß auch die Zahlungen der letzten 22 Jahre in geschützte und ungeschützte Teile zerfallen4. Sie berufen sich zur Begründung ihrer Auffassung auf Ziffer 89 des Young-Plans5. Sie verlangten dementsprechend, daß die Reichsregierung nunmehr auch für die letzten 22 Jahre A-Coupons an die BIZ übergibt. Dieser Auffassung sind die deutschen Vertreter in Paris nachdrücklichst entgegengetreten, vorwiegend unter Berufung auf die von dem Juristenkomitee getroffene Entscheidung. Die Schwierigkeiten sind zur Zeit noch nicht behoben. Auf der Suche nach einem Ausweg ist man auf den Gedanken gekommen, daß Deutschland für die letzten 22 Jahre B-Coupons übergibt. Anschließend daran sollen die Gläubigerregierungen schriftliche Rechtsvorbehalte in dem Sinne einlegen, daß die Annahme der B-Coupons durch die Bank ihnen bei Verfolgung ihres Rechtsstandpunktes nicht entgegengehalten werden könne. Einer solchen Reserve gegenüber würden die deutschen Vertreter die Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes durch ein Gegenmemorandum zum Ausdruck bringen.

In privaten Besprechungen konnte festgestellt werden, daß die Franzosen die deutsche These für die richtige halten und daß die Schwierigkeiten ausschließlich[125] von englischer Seite gemacht werden. Der Reichsminister des Auswärtigen ist deshalb auf den Gedanken gekommen, bei Gelegenheit der gegenwärtigen Ratssitzung des Völkerbundes in Genf unter Hinzuziehung von Ministerialdirektor Gaus, der dem Brüsseler Juristenkomitee angehört hat, bei dem englischen Außenminister im Sinne einer Preisgabe des bisherigen englischen Standpunktes vorstellig zu werden6. Ob dieser Schritt Erfolg haben wird, steht noch nicht fest; jedenfalls erscheint es fraglich, ob der englische Minister Henderson sich auf die Angelegenheit einlassen wird, da die Widerstände nicht vom Außenministerium, sondern von dem in Genf nicht vertretenen englischen Schatzamt kommen.

Ministerialdirektor Ruppel in der Kriegslastenkommission hält den Ausweg der Übernahme von B-Coupons mit gleichzeitigem Briefwechsel zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Bank für tragbar.

Vogels

Fußnoten

1

WTB Nr. 986 vom 17.5.30 meldete aus Paris, die Repko habe die im Haager Abkommen vorgesehene Feststellung gemacht, daß alle Vorbedingungen für die Inkraftsetzung des Youngplans erfüllt seien (R 43 I /309 , Bl. 125).

2

Der Schlußbericht der Juristenkommission vom 13.12.29 befindet sich in R 43 I /309 , Bl. 134–266 (frz. und dt. Fassung). Die von MinR Vogels angeführte Stelle lautet in dt. Übersetzung: „Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zahlungen der letzten zweiundzwanzig Jahre nach Ansicht des Ausschusses zum aufschiebbaren Teil der Annuitäten gehören“ (R 43 I /309 , Bl. 181).

3

S. RT-Bd. 439 , Drucks. Nr. 1619 , S. 338.

4

Telegramme des Vorsitzenden der dt. Kriegslastenkommission, MinDir. Ruppel, und des dt. Botschafters in Paris, v. Hoesch, vom 17. 4.–11.5.30 über diese Auffassung der Gläubigermächte in R 43 I /309 , Bl. 60–81.

5

Ziffer 89 des Sachverständigengutachtens lautete: „Von obigen Annuitäten [für die Jahre 1966–1988] soll der Betrag von 660 Millionen RM jährlich ungeschützt, d. h. ohne irgendein Recht zu einem Aufschub irgendwelcher Art in gleichen monatlichen Teilbeträgen in ausländischer Währung zahlbar sein. Auf diesen Betrag von 660 Millionen RM werden die jeweils für den Dienst der Deutschen Auswärtigen Anleihe von 1924 benötigten Summen angerechnet“ (RGBl. 1930 II, 437).

6

Vgl. dazu Dok. Nr. 33, P. 6.

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