2.9.1 (feh1p): 1. Artikel 209 des Friedensvertrags.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 4). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

Extras:

 

Text

RTF

1. Artikel 209 des Friedensvertrags.

Reichsminister Dr. Simons führt aus, daß die Gegner auf Grund des[26] Artikel 209 des Friedensvertrags Urkunden, Konstruktionspläne usw. über Material der Marine verlangten1. Die Forderung sei zunächst abgelehnt2 und der Pariser Zentralstelle unterbreitet worden; diese sei aber der gegnerischen Auffassung beigetreten3.

Der Zweck des gegnerischen Vorgehens sei Handelsspionage. Das Auswärtige Amt stehe jedoch auf dem Standpunkt, daß wir infolge des Wortlauts des Vertrages dem Verlangen entsprechen müßten. Das Reichswehrministerium vertrete den entgegengesetzten Standpunkt.

Admiral Michaelis: Das Reichswehrministerium habe eine Kabinettsentscheidung für notwendig gehalten, weil es im Interesse der deutschen Industrie liege, daß die Konstruktionspläne pp. den Gegnern nicht bekannt würden; da es sich zudem um eine politische Frage handle, habe das Reichswehrministerium die Verantwortung allein nicht tragen wollen.

Staatssekretär Albert empfiehlt, die Frage zu temporisieren.

Das Kabinett faßt keinen Beschluß, stellt jedoch fest, daß der Friedensvertrag auszuführen sei4.

Fußnoten

1

Nach Art. 209 Abs. 3 VV hatte die dt. Regierung der IMarKK alle Auskünfte und Schriftstücke zu liefern, die zur Kontrolle der Durchführung der Vertragsbestimmungen über die Seemacht notwendig waren. Am 20.1.1920 hatte die IMarKK der Mafriko die Listen mit den detaillierten Forderungen auf Grund des Art. 209 Abs. 3 VV überreicht (M. Salewski, Entwaffnung und Militärkontrolle in Deutschland, S. 95). Gefordert wurde das gesamte Material an Zeichnungen, Bauvorschriften und Beschreibungen der Schiffskörper, Maschinen und Waffen, weiterhin sämtliche Betriebsvorschriften, Vorschriften für das zur Herstellung erforderliche Material und dessen Prüfungsbestimmungen sowie Angaben über die im Versuch und in der Erprobung befindlichen Neukonstruktionen (Mafriko an Fr. Abt. Nr. 8241 v. 10.5.1920, PA/II F-M/I 9, Bd. 2).

2

In zwei Noten vom 3. und 15.4.1920 hatte die Mafriko die meisten dieser Forderungen als zu weitgehend zurückgewiesen (Mafriko an IMarKK Nr. 7722 u. 7876, PA/II F-M/I 9, Bd. 2).

3

In einer Note vom 26.5.1920 hatte die all. Friedenskonferenz bestätigt, daß die Forderungen der IMarKK auszuführen seien (R 43 I /405 , Bl. 207).

4

Endgültig entschieden wurde diese Frage auf der Konferenz von Spa. Im Entwaffnungsprotokoll wurde festgelegt, daß alle Pläne und Schriftstücke, die die IMarKK benötigte, alsbald ausgeliefert werden sollten (RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 7).

Extras (Fußzeile):