2.106.2 (mu11p): 2. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Anmeldung von Militärwaffen.

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2. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Anmeldung von Militärwaffen2.

Dem vom Reichswehrministerium vorgelegten Entwurf3 wurde entgegengehalten, daß die Verordnung vom 13. Januar 1919 (RGBl. S. 31 ) nicht nur die Anmeldung, sondern bereits die Ablieferung von Waffen vorschreibe und daß die Verordnung noch in Kraft sei. Nach längerer Aussprache wurde daher beschlossen, von dem Entwurf abzusehen4.

Fußnoten

2

Zur Vorgeschichte s. Dok. Nr. 65 und Dok. Nr. 92, P. 8.

3

Der GesEntw. war vom RJM (!) am 19. 5. vorgelegt worden (R 43 I /411 , Bl. 13). Die Begründung lautete: „In früheren VO insbesondere in der VO des Rats der Volksbeauftragten über Waffenbesitz vom 13.1.19 (RGBl. S. 31 ) ist angeordnet worden, daß alle Schußwaffen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeliefert werden. Diese Vorschriften haben indessen, wie die Ereignisse der letzten Monate bewiesen, bisher keinen genügenden Erfolg gehabt. Die im Friedensvertrage dem Deutschen Reich auferlegte Verpflichtung zur Ablieferung der Militärwaffen macht es aber notwendig, mit allen Mitteln dahin zu wirken, daß die RReg. einen Überblick darüber erhält, in welcher Zahl solche Waffen vorhanden sind und wo sie sich befinden. Demgemäß führt der Entwurf die Anmeldepflicht für alle Militärwaffen ein. Um die Durchführung der Anmeldepflicht sicher zu stellen, wird denjenigen Personen Straffreiheit zugesichert, die der Verpflichtung zur Ablieferung von Schußwaffen auf Grund der VO vom 13.1.19 nicht nachgekommen sind. – Die nähere Bestimmung über die Durchführung der Anzeigepflicht wird zweckmäßig den Landesregierungen überlassen“ (R 43 I /1356 , Bl. 161-163).

4

Möglicherweise ist diese Frage zusammen mit der Aufhebung der Ausnahmevorschriften nochmals am 21.5.20 behandelt worden. Eine Einladung für eine entsprechende Chefbesprechung, die auf 11 Uhr in der Rkei angesetzt war, befindet sich in R 43 I /2699 , Bl. 228. Eine Niederschrift oder ein anderer Hinweis, daß diese Besprechung auch stattgefunden hat, wurde nicht ermittelt. Zu einer weiteren Behandlung der Entwaffnungsfrage s. Dok. Nr. 129, P. 2.

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