2.137.2 (mu11p): Haushalt des Reichswehrministeriums:

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Text

RTF

Haushalt des Reichswehrministeriums4:

Reichsminister Dr. Geßler beantragt neu die Stelle eines Generalquartiermeisters,[332] der einem Staatssekretär in Rang und Gehalt gleichstehen soll5. Nach eingehender Erörterung beschließt das Kabinett, die Stelle eines Staatssekretärs für die Generalquartiermeistergeschäfte einzusetzen. Solange die Stelle durch einen Offizier wahrgenommen wird, soll die Stelle eines Generals unbesetzt bleiben. Die Festsetzung der unbesetzt bleibenden Stelle unterliegt der Vereinbarung zwischen Reichswehrministerium und Reichsfinanzministerium. Die Besetzung der neuen Staatssekretärsstelle soll der Beschlußfassung durch das neue Kabinett vorbehalten bleiben.

Nach Eintritt fester Verhältnisse bei der Marine soll die Notwendigkeit der Beibehaltung eines Chefs der Admiralität neu geprüft werden. Im Hinblick darauf, daß für das Reichswehrministerium nach Ablauf der Übergangszeit 3 Stellen mit den Bezügen der Staatssekretäre über das Bedürfnis hinausgehen, ist anzustreben, die Stelle des Chefs der Admiralität künftig wegfallen zu lassen.

[Behandlung des weiteren Etats des RWeMin.]

Fußnoten

4

Der folgende Text lautete vom zweiten Satz an zunächst: „Nach eingehender Erörterung beschließt das Kabinett, die Stelle eines weiteren StS einzusetzen und dafür die Stelle eines Generals fortfallen zu lassen. Darüber, welche Stelle dies sein soll, wird das RWeMin. mit dem RFMin. verhandeln.“ Die Textänderung wurde auf Antrag des RFMin. vom 25.6.20 am 28. 6. verfügt (R 43 I /687 , gefunden in R 43 I /867 , Bl. 129). – Zum 2. Absatz erklärte RM Geßler: „Gegen den Schlußsatz des Schreibens [der Rkei über die Protokolländerung] erhebe ich nachdrücklichst Einspruch, da der Gang der Besprechung nicht richtig wiedergegeben ist. Der Gang war vielmehr folgender: ‚Es wird die Frage angeschnitten, ob nach Eintritt fester Verhältnisse die Beibehaltung eines Chefs der Admiralität noch notwendig sei. – Der RWeM äußert, daß er sich zur Zeit jeder Stellungnahme über diese Frage enthalten müsse.‘“ Er halte „diesen Einspruch auch weiterhin aufrecht“ (R 43 I /867 , Bl. 135). Eine Einigung kam schließlich dahin zustande, daß ohne Änderung des Protokolls das RFMin. vom Einspruch des RWeM Kenntnis nahm (R 43 I /867 , Bl. 136). Zum Fortgang s. im Kabinett Fehrenbach die Kabinettssitzung vom 24.8.20, P 4. Über die Einstellung des RWeM zur Reichsmarine s. O. Geßler, Reichswehrpolitik in der Weimarer Republik, S. 135, 146 ff.

5

Zur Neugliederung des RWeMin. hatte der RWeM dem RK am 29. 5. mitgeteilt: „Neben dem Chef der Heeresleitung, der für die militärischen Angelegenheiten zuständig ist, ist für Verwaltungsangelegenheiten der Generalquartiermeister getreten. Beide sind gleichgestellt und unterstehen mir unmittelbar.“ Geßler hatte es für erforderlich gehalten, dem Generalquartiermeister die gleichen Rechte bei Kabinettssitzungen wie einem StS einzuräumen (R 43 I /951 , Bl. 30). Zur „Teilung der Geschäfte“ im RWeMin. teilte der RWeM am 4. 6. weiterhin mit, sie sei wegen der Überlastung des Chefs der Heeresleitung erfolgt, die „das teilweise Versagen der Truppen während der Märzereignisse herbeigeführt“ habe. Dem Chef der Heeresleitung obliege nunmehr nur „die Ausbildung, Verwendung und Führung der Truppe“. Nachdem schon eine Einigung mit dem RFM über die Schaffung der Stelle des Generalquartiermeisters bestanden hatte, habe der RFM am 31. 5. mitgeteilt, er habe diese Stelle im Nothaushalt gestrichen (R 43 I /951 , Bl. 34). Am 7. 6. hatte der RK im Einvernehmen mit dem RFM vorgeschlagen, diese Frage im Kabinett zu behandeln (R 43 I /953 , gefunden in R 43 I /951 , Bl. 35), und am 10. 6. hatte er durch StS Albert mitteilen lassen, daß die Schaffung der Stelle eines Generalquartiermeisters in einer Chefbesprechung noch erörtert werden müsse: „Er geht dabei davon aus, daß die Schaffung dieser Stelle schon wegen der etatsrechtlichen Folgen auch der Zustimmung des Kabinetts wie auch der anderen gesetzlichen Instanzen bedarf. Es dürfte sich empfehlen, mit der Chefbesprechung bis zur Neubildung des Kabinetts zu warten“ (R 43 I /951 , Bl. 33).

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