2.24.16 (mu11p): 16. Einrichtung eines Reichskommissariats für die öffentliche Ordnung.

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16. Einrichtung eines Reichskommissariats für die öffentliche Ordnung16.

Der Reichsminister des Innern machte davon Mitteilung, daß die Frage der Einrichtung trotz eingehender vorheriger Besprechungen mit Preußen durch den Preußischen Reichsratsvertreter Dr. Nobis im Reichsrat zu Fall gebracht[62] sei. Hiermit könne man sich nicht abfinden; es müsse daher die Angelegenheit sofort wieder aufgenommen werden. Auf Vorschlag des Unterstaatssekretärs Albert wurde beschlossen, daß sich der Reichsminister des Innern mit dem Preußischen Minister des Innern und dem Preußischen Ministerpräsidenten in Verbindung setzen solle, um eine entsprechende andere Instruktion der Preußischen Stimme herbeizuführen17.

Fußnoten

16

Die Einrichtung der Stelle eines StKom. für die Überwachung der öffentlichen Ordnung war vom PrStMin. am 21.7.19 beschlossen worden. Die RReg. war an dieser Dienststelle finanziell beteiligt und in ihr durch zwei Beauftragte vertreten. Allerdings bemühte sich der RIM seit Dezember 1919, eine eigene Einrichtung ähnlicher Art für das Reich zu schaffen (KabS. vom 13.9.19, P. 9; KabVorlage vom Dezember 1919; R 43 I /2305 , Bl. 4, 19, 21-24). Nach dem Zusammenbruch des Kapp-Putsches wurde als Nachfolger des ersten StKom. v. Berger, der durch die Putschereignisse belastet erschien, der ehem. Staatsanwalt Weismann zum StKom. berufen. Ihm war an enger Zusammenarbeit mit dem RKab. gelegen, um Widersprüche zwischen Aussagen des Pressechefs und des StKom., wie sie z. B. bei der Behandlung der Lage im Ruhrgebiet aufgetreten waren, zu verhindern (StKom. an UStS Albert, 2.4.20; R 43 I /2305 , Bl. 33, 34-37). In gleiche Richtung deutet auch ein Schreiben Weismanns an Albert vom 26.5.20, in dem der StKom. nach der Erschießung des ehem. Kapitänleutnants Paasche, eines bekannten Pazifisten, durch Polizisten (Material hierzu in R 43 I /2711 , Bl. 311-316, 370-389, 407-411) darauf drang, daß alle Nachrichten und Meldungen der Behörden über diesen Fall und ähnliche Vorkommnisse „an keine andere Stelle als ausschließlich an den StKom. für öffentliche Ordnung weitergeleitet werden. Der StKom. für öffentliche Ordnung ist in allen Fällen auf Grund des ihm vorliegenden Materials und der vorhandenen Vorgänge immer in der Lage, die Zuverlässigkeit der Nachrichten nach Quelle und Inhalt zu prüfen und demgemäß für die Ermittlung und Aufklärung des Sachverhalts, bzw. für die Abstellung eines gemeldeten Schadens entsprechend Sorge zu tragen“ (R 43 I /2711 , Bl. 311-316, hier: Bl. 315).

17

Eine Chefbesprechung fand am 10.4.20 um 16.30 Uhr statt, an der u. a. der RK, der RIM und der PrFM teilnahmen. In dieser Besprechung wurde Einverständnis darüber erzielt, daß die Stelle geschaffen werde und pr. Anliegen vom StKom. bearbeiten würden. Bei Wiedervorlage des von der NatVers. angenommenen Notgesetzes werde Preußen im RR sich für die Einrichtung einsetzen (Vermerk Wevers; R 43 I /2305 , Bl. 39). Zur weiteren Entwicklung s. Dok. Nr. 89.

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