2.64.7 (sch1p): 7. [Deckung der Lebensmitteleinkäufe]

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7. [Deckung der Lebensmitteleinkäufe]

Reichsminister Dernburg teilt mit, daß die Entente zur Deckung der Lebensmittelankäufe11 erneut 200 Millionen in Gold verlange. Die weitere Finanzierung der Lebensmitteleinkäufe sei jetzt eine der wichtigsten Aufgaben. Es sei seines Erachtens notwendig, die Heeresbestände (Zink, optische Instrumente[261] usw.) in größerem Umfange als bisher ins Ausland abzuführen und dort zu verkaufen oder zu verpfänden, ferner Maßnahmen zu treffen, um die Industrie, soweit sie ausfuhrfähig sei, zu erhöhter Ausfuhr zu veranlassen. Beispielsweise halte die keramische Industrie mit ihren Waren zurück. Vielleicht komme eine Freigabe von etwa 20% der durch Ausfuhr gewonnenen Devisen an den Exporteur zur Einfuhr beliebiger, für die Einfuhr freigegebener Waren in Betracht12. Ferner sei sofort zu prüfen, ob nicht der Kredit in ausländischer Währung dadurch erhöht werden könne, daß die Eintragung von Hypotheken in ausländischer Währung zugelassen werde, und zwar außer bei Unternehmungen auch bei Handelsschiffen. Zur Vermeidung von Ressortstreitigkeiten müsse für die Erledigung aller dieser Fragen eine feste einheitliche Instanz geschaffen werden13.

Auf die Frage, ob die Ausfuhr an Heeresbeständen an Zink, optischen Instrumenten usw. nach dem Waffenstillstands-Abkommen zulässig sei, erwidert Reichsminister Erzberger, daß er die Zulässigkeit unbedingt annehme14.

Nach kurzer Erörterung der Vorschläge des Reichsministers Dernburg wird die Verhandlung auf morgen ½11 Uhr vertagt15. Vorher soll um 10 Uhr eine Besprechung der Frage durch die Chefs der nächstbeteiligten Ämter stattfinden16.

Fußnoten

11

Siehe Dok. Nr. 23, P. 2.

12

Dieses Verfahren wurde am 8.5.1919 vom Diktatorischen Wirtschaftsausschuß beschlossen, s. Dok. Nr. 61, Anm. 1.

13

Der Diktatorische Wirtschaftsausschuß, s. Dok. Nr. 61, P. 1.

14

Hier bezieht sich Erzberger auf Art. XIX Abs. 2 des Waffenstillstandsvertrags vom 11.11.1918, nach dem Dtl. keine öffentlichen Werte beseitigen durfte, die den All. als Sicherheit für die Deckung der Kriegsschäden dienen konnten (Waffenstillstand, I, S. 43).

15

Siehe Dok. Nr. 61.

16

In den Akten der Rkei nicht zu ermitteln.

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