2.186.4 (bau1p): 4. Entwurf eines Reichsausgleichsgesetzes.

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4. Entwurf eines Reichsausgleichsgesetzes.

Der Reichsminister für Wiederaufbau trug die wesentlichen Grundzüge des Gesetzes vor3 und machte darauf aufmerksam, daß die erforderlichen Steuervorschriften bisher fortgelassen worden seien, weil sonst die Einbringung des Gesetzes sich verzögert hätte. Geheimrat Lotholz wies noch darauf hin, daß die Abschnitte 2 und 3 erst in Kraft gesetzt werden würden, sobald die erforderlichen Steuervorschriften gebilligt seien4. Trotz der von einzelnen Seiten erhobenen Bedenken, insbesondere gegen die Art der Regelung, wurde schließlich dem Gesetze zugestimmt unter der Voraussetzung, daß das erforderliche Finanzgesetz demnächst eingebracht werde.

Der Reichsminister für Wiederaufbau wird das Weitere veranlassen5.

Fußnoten

3

Einzelheiten s. im GesEntw. und einer Aufzeichnung des RMWiederaufbau „über die Grundlagen des Reichsausgleichsgesetzes“, mit Anschreiben vom 3. 3. dem RK übersandt (R 43 I /392 , Bl. 8–39). Mit dem Reichsausgleichsgesetz soll die Durchführung der Bestimmungen des Art. 206 VV sichergestellt werden, nach denen die vor dem Krieg fällig gewesenen und gewisse während des Krieges fällig gewordene Geldverbindlichkeiten zwischen Deutschen und Angehörigen all. und assoziierter Staaten unter gewissen Voraussetzungen durch die Vermittlung von Prüfungs- und Ausgleichsämtern zu regeln sind.

4

Die Abschnitte 2 und 3 behandeln die Abwicklung der Prüf- und Ausgleichsverfahren durch das zu schaffende Reichsausgleichsamt. Danach soll das Reichsausgleichsamt, das seinerseits die Abrechnung mit dem Ausland übernimmt, mit den dt. Beteiligten die Valutaschulden zum Vorkriegskurs, die Valutaforderungen zum Tageskurs abrechnen. Es war abzusehen, daß das Reich mit diesem Verfahren erhebliche Lasten übernehmen würde, während die Beteiligten Währungsgewinne erzielen könnten. Diese sollten durch die Veranlagung zu den Reichsvermögens-, Einkommen- und Körperschaftssteuern erfaßt werden, wozu eine Ergänzung der bereits in Kraft getretenen Reichssteuergesetze erforderlich war.

5

Zum Reichsausgleichsgesetz vom 24.4.20 s. RGBl. S. 597 . Die steuerliche Regelung erfolgt durch das sog. Ausgleichsbesteuerungsgesetz vom 12.6.20 (RGBl. S. 1195 ).

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