2.140.4 (bau1p): 4. Entwurf eines Körperschaftssteuergesetzes.

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Text

RTF

4. Entwurf eines Körperschaftssteuergesetzes3.

Nach Vortrag des Reichsministers der Finanzen wurde dem Entwurf zugestimmt. Der Reichsminister der Finanzen wird das Weitere veranlassen4.

Fußnoten

3

Vom RFM der Rkei mit Anschreiben vom 29. 12. zugeleitet (R 43 I /2402 , Bl. 113–122). Die Körperschaftssteuer rundet die neue Einkommensteuergesetzgebung ab. Sie unterwirft – mit gewissen Ausnahmen – die durch die Reichseinkommensteuer nicht erfaßten Einkünfte juristischer Personen, Vereine, Anstalten, Stiftungen und sonstige Vermögensmassen einer zehnprozentigen Steuer. Bei gewerblichen Unternehmungen soll der Steuersatz bei steigender Rentabilität um bis zu weiteren 10% der ausgeschütteten Gewinne ansteigen können.

4

Nachdem vom RR die Steuerbefreiung der Länder, Gemeinden und Staatsbanken durchgesetzt wird, geht der GesEntw. am 16.1.20 der NatVers. zu (NatVers.-Bd. 341 , Drucks. Nr. 1976 ), die das Ges. ohne grundsätzliche Einwände annimmt. Das Ges. wird am 30.3.20 verkündet (RGBl. S. 393 ).

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