2.65.3 (cun1p): 3) Versorgung der Ententetruppen im besetzten Gebiet mit Einquartierungskohle.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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Text

RTF

[219] 3) Versorgung der Ententetruppen im besetzten Gebiet mit Einquartierungskohle.

Das Kabinett beschließt, daß es bei der Verfügung des Reichskohlenkommissars, wonach die französischen und belgischen Truppen im besetzten Gebiet mit Einquartierungskohle nicht versorgt werden dürfen, verbleiben solle7.

Fußnoten

7

Erlaß des Reichskohlenkommissars vom 26. 1., abgedruckt in RT-Drucks. Nr. 5651, Bd. 377, S. 19 .

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