2.18 (cun1p): Nr. 18 Note der Reichsregierung an die Botschafterkonferenz. 10. Dezember 1922

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[56] Nr. 18
Note der Reichsregierung an die Botschafterkonferenz. 10. Dezember 1922

R 43 I /415 , Bl. 349-351 Umdruck1

[Betrifft: Zwischenfälle in Stettin, Ingolstadt und Passau]

In Erwiderung auf die Note der Botschafterkonferenz vom 30. November, betreffend die Zwischenfälle in Stettin, Passau und Ingolstadt2, legt die Deutsche Regierung Wert darauf, zunächst den durch eingehende Untersuchungen ermittelten Sachverhalt festzustellen. Das Gesamtergebnis der Ermittlungen ist aus der Anlage ersichtlich3. In Kürze zusammengefaßt, ergibt sich folgendes Bild:

1. Am 17. Juli d. J. wurde das Polizeidienstgebäude in Stettin von einer interalliierten Kontroll-Abteilung besichtigt. Dabei entstand zwischen ihr und dem deutschen Polizeibeamten Streit über die Öffnung eines vermauerten Raumes. Im Verlauf des Streites forderte der Polizeibeamte die Kontrollabteilung auf, sich aus dem Dienstgebäude zu entfernen. Die Kontrollabteilung folgte dieser Aufforderung, kam aber nach einiger Zeit zurück und wurde dann durch Polizeiunterbeamte am Betreten des Gebäudes verhindert.

2. Am 24. Oktober d. J. wurde die Reichswehrkaserne in Passau durch zwei Kontrolloffiziere besichtigt. Bei ihrem Eintreffen im Kraftwagen vor der Kaserne wurden die Offiziere von etwa zwanzig Zivilpersonen beschimpft. In der Kaserne befand sich an der Wand eine beleidigende Aufschrift, und beim Verlassen der Kaserne wurde der Kraftwagen von der Volksmenge mit Steinen und Stöcken beworfen. Die Fenster des Kraftwagens wurden zertrümmert und einer der Offiziere leicht an der Nase verletzt. Die herbeigerufene Polizei bemühte sich, die Offiziere zu schützen, konnte sich aber nicht durchsetzen.

3. Am 22. November sollte die Munitionsanstalt in Ingolstadt durch zwei Kontrolloffiziere besichtigt werden. Bei ihrer Ankunft vor der Munitionsanstalt wurden die Offiziere von 20 bis 30 Zivilpersonen beschimpft, ihr Kraftwagen wurde schwer beschädigt, und einer der Offiziere wurde leicht an der Nase verletzt. Die Offiziere mußten sich schließlich unverrichteter Sache zurückziehen. Polizei war nicht zur Stelle.

In allen drei Fällen befanden sich hiernach die interalliierten Offiziere in Ausübung einer Tätigkeit, zu der sie gegenüber den deutschen Behörden berechtigt und ihren eigenen Regierungen gegenüber verpflichtet waren. In Verkennung dieser Sachlage haben sich die an den Zwischenfällen beteiligten Personen teils zu Ungehörigkeiten, teils zu Verunglimpfungen der Offiziere hinreißen lassen. Sie standen dabei unter der Einwirkung des Empfindens weiter Volkskreise, die ihre seelischen und wirtschaftlichen Nöte auch auf die[57] über Deutschland verhängte Kontrolle zurückführen und in ihrer Erbitterung die zahlreichen interalliierten Offiziere als Organe der Kontrolle verantwortlich machen. Dieser Umstand kann jedoch den Mangel an Selbstbeherrschung nicht rechtfertigen.

Die Deutsche Regierung hat aus allen diesen Erwägungen nicht gezögert, von vornherein anzuerkennen, daß den Offizieren ein Unrecht geschehen ist und daß ihren Regierungen ein Anspruch auf Genugtuung zusteht. Sie hat der Interalliierten Kontrollkommission in Berlin in zwei amtlichen Schreiben ihre schärfste Mißbilligung und ihr lebhaftes Bedauern über die drei Vorkommnisse ausgesprochen4. Außerdem sind deutscherseits folgende Maßnahmen getroffen worden:

1. Im Fall Stettin hat der Polizeipräsident dem Vorsitzenden des Interalliierten Distrikt-Komitees daselbst mündlich und schriftlich seine Entschuldigungen ausgesprochen. Ferner ist der verantwortliche Beamte des Polizeipräsidiums in Stettin aus seiner Stellung entfernt worden; er wird vorläufig keine anderweitige dienstliche Verwendung finden. Die an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten sind disziplinarisch bestraft, die beiden bei der Kontrollhandlung anwesenden Verbindungsoffiziere ihrer Stellung enthoben worden.

2. Im Fall Passau ist der diensttuende Bataillonsführer seiner Stellung enthoben worden. Ferner hat der Bürgermeister von Passau, der zugleich Polizeichef ist, der interalliierten Distriktkommission in München mündlich und schriftlich seine Entschuldigungen ausgesprochen5. Gegen die Demonstranten ist ein Strafverfahren eingeleitet, das unnachsichtlich und mit größter Beschleunigung durchgeführt werden wird.

3. Im Fall Ingolstadt hat der Leiter der Munitionsanstalt seinen Abschied genommen. Gegen die Demonstranten ist ein Strafverfahren eingeleitet worden. Der Bürgermeister von Ingolstadt, der zugleich das höchste für die Ordnung verantwortliche Polizeiorgan ist, hat der zuständigen interalliierten Kommission[58] mündlich und schriftlich seine Entschuldigungen ausgesprochen6. Die Deutsche Regierung ist der Ansicht, daß die hiermit geleistete Genugtuung, vorbehaltlich einer angemessenen Vergütung für den geringen tatsächlichen Schaden, eine dem internationalen Herkommen entsprechende, ausreichende Sühne darstellt. Die Botschafterkonferenz hat sich jedoch veranlaßt gesehen, in ihrer Note vom 30. November noch weitergehende Forderungen zu stellen.

Was zunächst die Bemängelung der von der Deutschen Regierung abgegebenen Erklärungen anlangt7, so lag nach deutscher Auffassung und Absicht in den Worten der Mißbilligung und des Bedauerns nicht nur die Anerkennung eines völkerrechtlichen Unrechts, sondern auch eine förmliche Entschuldigung. Um aber jeden Streit hierüber zu vermeiden, stellt die Deutsche Regierung in aller Form fest, daß ihre hiermit erneuerten Erklärungen den Ausdruck der Entschuldigung umfassen und mitenthalten. Nach der Reichsverfassung liegt die Vertretung Deutschlands und der Länder nach außen lediglich dem Reiche ob. Da die Erklärungen der Reichsregierung in Ausübung dieser Obliegenheit abgegeben sind, bleibt für Erklärungen der beteiligten einzelstaatlichen Regierungen kein Raum mehr.

Das weitere Verlangen nach Entlassung der Bürgermeister von Passau und Ingolstadt geht von einer unzutreffenden Voraussetzung aus. Diese Bürgermeister sind keine Staatsbeamte, sondern freigewählte Organe der Selbstverwaltung und können daher auch in ihrer Eigenschaft als Polizeichefs weder von der Bayerischen noch von der Reichsregierung ihrer Stellung enthoben werden.

Endlich will die Note der Botschafterkonferenz den Städten Passau und Ingolstadt eine Buße von je 500 000 Goldmark auferlegen. Die Deutsche Regierung vermag diese Forderung nicht als berechtigt anzuerkennen; das Völkerrecht kennt in Friedenszeiten eine solche Bestrafung von Gemeinden nicht, und zu dem verursachten Schaden steht die Höhe der geforderten Summe in keinem Verhältnis. In dieser Hinsicht genügt ein Hinweis auf die Geringfügigkeit der Entschädigungen, die im besetzten Gebiet für viel schwerere Verfehlungen gegen Reichsangehörige zugebilligt zu werden pflegen8. Übrigens würden die beiden Städte weder die Mittel noch den Kredit haben, um Summen von je einer Milliarde Mark aufzubringen. Um jedoch die deutschen Volksgenossen[59] in der Pfalz und in den Rheinlanden vor den angedrohten unverschuldeten Zwangsmaßnahmen zu schützen, stellt die Deutsche Regierung von sich aus den geforderten Betrag von 1 Million Goldmark hiermit zur Verfügung9.

Fußnoten

1

Der Rkei war die fertiggestellte Note lt. Begleitschreiben v. Rosenbergs am 9. 12. um 21 h vom AA zugestellt worden (R 43 I /415 , Bl. 363). Sie wurde am selben Abend an die dt. Botschaft in Paris telegrafiert und am 10. 12. vom dt. Botschafter übergeben; sie ist im Umdruck undatiert.

2

S. Anm. 1 zu Dok. Nr. 10.

3

In R 43 I /415 , Bl. 353-357, hier nicht abgedruckt.

4

Den Passauer Zwischenfall hatte RK Wirth mit Schreiben vom 31.10.22 an Nollet, den Präs. der IMK, „auf das Lebhafteste bedauert“ und ihn seiner Bemühungen versichert, „sowohl den Tatbestand festzustellen als auch die an dem Überfall beteiligten Personen ihrer Bestrafung zuzuführen.“ (R 43 I /415 , Bl. 263). Ein amtliches Schreiben, in dem die RReg. der IMK ihr Bedauern über den Stettiner oder den Ingolstädter Zwischenfall ausspricht, war dagegen in R 43 I nicht zu ermitteln.

5

Am 9. 12. erklärte der Passauer Bgm. Dr. Sittler vor der IMK in München: „Ich halte mein lebhaftes Bedauern, wie ich es ausgesprochen habe aufrecht, und zwar aus folgenden Gründen: So sehr ich die Erregung der Bevölkerung begreife über die ständige Kontrolle, kann ich das Vorgehen der Demonstranten nicht billigen und muß es verurteilen. Ich habe deshalb auch am 21.11.22 mein Bedauern ausgesprochen. Nach deutschem Sprachgebrauch ist das Wort ‚bedauern‘ an sich mehr als ein ‚entschuldigen‘. Sich entschuldigen aber kann nur, wer eine Schuld zu verantworten hat. Ich muß aber mit aller Entschiedenheit feststellen, daß uns keine Verantwortlichkeit und keine Schuld trifft. Das ergibt sich auch aus der Tatsache, daß sowohl Herr Major Bouychou als Herr Hauptmann Atkinson sich gegenüber 1. dem Hauptmann der Reichswehr Herrn Schuster, 2. dem Beamten der Landespolizei für den ihnen gewährten Schutz ausdrücklich bedankt haben. Auch muß ich darauf verweisen, daß der Stadtrat vom Besuch der Kommission in keiner Weise verständigt war. Ich bedauere wiederholt, daß trotz dieses Schutzes die Belästigungen nicht verhindert werden konnten. Wird auf dem Worte Entschuldigung gleichwohl bestanden, so kann ich die Entschuldigung nur aussprechen mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Stadtverwaltung keinerlei Schuld zu vertreten hat.“ (R 43 I /415 , Bl. 330).

6

Der Ingolstädter Bgm. Dr. Gruber erklärte der IMK in München am 10. 12.: „Ich habe bereits im Schreiben vom 1. 12. mein Bedauern über den Vorfall am 22. 11. in Ingolstadt zum Ausdruck gebracht. Ich möchte den Ausdruck meines Bedauerns heute persönlich wiederholen. Früher war es mir nicht möglich, weil ich dienstlich verreist war. Ich muß feststellen, daß Stadtrat und Polizei von dem Eintreffen und der Anwesenheit der Kommission nicht die geringste Kenntnis hatten und daß sie sogar von den übrigens nur wenige Minuten dauernden Ausschreitungen erst mehrere Stunden nachher Nachricht erhielten. Infolgedessen bin ich nicht in der Lage, irgendein Verschulden von Stadtverwaltung oder Polizei anzuerkennen, doch möchte ich ersuchen, das damalige Verhalten der Täter zu entschuldigen.“ (R 43 I /415 , Bl. 328).

7

Die Note der Botschafterkonferenz hatte auf ein Schreiben der dt. Reg. vom 16. 11. Bezug genommen, das in den Akten nicht zu ermitteln war.

8

In der Besprechung mit den MinPräs. am 6. 12. bezifferte der RAM die Buße bei Verletzungen von Deutschen im besetzten Gebiet auf höchstens 20 000 Papiermark (s. Dok. Nr. 13).

9

Über die erste Reaktion v. Knillings auf die dt. Note berichtet v. Preger handschriftlich an StS Hamm am 10. 12.: „Ich habe die Note telefonisch Knilling mitgeteilt; er fürchtet eine außerordentlich ungünstige Aufnahme in der bayer. Öffentlichkeit. Er werde sich bemühen, Öl ins Feuer zu gießen [sic!], wisse aber nicht, ob es noch helfen werde. Vor morgen nachm. wird auch weiter nichts bekanntgegeben.“ (R 43 I /415 , Bl. 363). Anläßlich der Sitzung des bayer. Staatshaushaltsausschusses erklärt v. Knilling am 11. 12. u. a.: „Die RReg. ist gewiß nicht leichten Herzens in ihrer Antwortnote über das hinausgegangen, was ihr selbst als durch die Grundsätze von Recht und Gerechtigkeit begründet erschienen ist. Sie, die sich Tag und Nacht an dem Probleme der Reparationen müht, weiß nur zu gut, wie Schweres sie zu allem anderen hinzu, was auf ihr lastet, übernommen hat. Wenn sie es trotzdem tat, so nur, wie erwähnt, aus der Sorge um unsere Brüder im besetzten Gebiet heraus, in der Sorge, um Größeres und in der Absicht Schlimmeres zu verhüten. Sie stellte sich in dieser ihrer Sorge auch vor Bayern und unsere bayerische Pfalz, ohne daß wir von ihr Opfer begehrten. Diese Absicht der RReg., auf das Reichsganze ein Opfer zu übernehmen, um es seinen bedrohten Teilen zu ersparen, werden auch jene anerkennen müssen, die die Erfüllung der RReg. als zu weitgehend erachten.“ (R 43 I /415 , Bl. 398). Die Botschafterkonferenz antwortet auf die dt. Note vom 10. 12. mit Schreiben vom 19. 12., unterzeichnet von Poincaré. Darin wird festgestellt, daß die Darstellung der Zwischenfälle durch die RReg. in wesentlichen Punkten abweiche von der Darstellung durch die IMK. Eine Diskussion darüber solle aber unterbleiben. Über die Ausführung der einzelnen lokalen Sühnemaßnahmen wird Mitteilung an die IMK erbeten, um die Gewähr ihrer völligen Ausführung zu geben. Die Entschuldigungen der RReg. werden akzeptiert unter folgender Bedingung: „Es muß absolut klar sein (il sera bien entendu), daß die von der Deutschen Regierung ausgesprochenen Entschuldigungen sowohl im Namen der RReg. als auch im Namen der Bayerischen Regierung und der lokalen Behörden von Passau und Ingolstadt ausgesprochen sind. Um jeden Zweifel in dieser Richtung zu zerstreuen, ersucht die Botschafterkonferenz die Deutsche Regierung, den Text dieser Entschuldigungen amtlich in der Presse zu veröffentlichen und dabei zum Ausdruck zu bringen, daß sie für die Bayerische Regierung und die lokalen Behörden von Passau und Ingolstadt mitgelten.“ (R 43 I /415 , Bl. 403-407). Daraufhin läßt die RReg. amtlich am 21. 12. erklären: „Der Wortlaut der deutschen Note vom 10. 12. ist seinerzeit im Auftrage der RReg. durch WTB verbreitet worden; die Forderung der Botschafterkonferenz auf amtliche Veröffentlichung des Wortlauts ist also erfüllt. Die von der Botschafterkonferenz geäußerten Zweifel, ob die Entschuldigungen der RReg. auch für die Bayerische Regierung und die Lokalbehörden der beiden bayerischen Städte gelten, erledigen sich durch Art. 78 Abs. 1 der RV, auf welchen sich die Ausführungen der Note vom 10. 12. stützen: die RReg. hat ihre Entschuldigungen in Ausübung der Vertretungsbefugnis ausgesprochen, die ihr bei Wahrnehmung auswärtiger Angelegenheiten für alle Teile des Reichs zusteht, so daß, wie in der Note vom 10. 12. bereits hervorgehoben, für eine besondere Entschuldigung von bayerischer Seite kein Raum bleibt; die von der RReg. ausgesprochenen Entschuldigungen gelten auch für Bayern.“ (R 43 I /415 , Bl. 410). Am 24. 12. berichtet Hoesch aus Paris, er habe die Erklärung der RReg. übermittelt. Dabei habe ihm ein Sekretär der Botschafterkonferenz vertraulich mitgeteilt: „In Deutschland scheine man die letzte Forderung wegen der Entschuldigungen als ‚chinoiserie‘ anzusehen. Die Konferenz habe jedoch ihre guten Gründe gehabt, die neue Forderung zu stellen. Diese lägen in Artikel der bayerischen Presse, die darüber triumphiert habe, daß Bayern sich nicht entschuldigt habe, ferner in den Erklärungen, die Bayer.MinPräs. über Entschuldigungsfrage abgegeben habe.“ (R 43 I /415 , Bl. 421). Nach der Erklärung der RReg. vom 21. 12. unterbleiben weitere Schriftwechsel mit der Botschafterkonferenz; die Zwischenfälle gelten für sie als erledigt.

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