2.173.9 (feh1p): 9. Praxis des Reichsrats bezüglich der Erklärung von Gesetzen als verfassungsändernde.

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9. Praxis des Reichsrats bezüglich der Erklärung von Gesetzen als verfassungsändernde.

Der Reichsminister des Innern machte darauf aufmerksam, daß der Reichsrat in der letzten Zeit die Praxis befolgt habe, Gesetze, die von der Reichsregierung[462] als nicht verfassungsändernde betrachtet würden, als solche zu erklären. Er regte an, vorkommendenfalls die Entscheidung des Kabinetts herbeizuführen, ehe das betreffende Ressort seine Zustimmung zu der Auffassung des Reichsrats gäbe, daß ein verfassungsänderndes Gesetz zur Rede stehe.

Das Kabinett folgte der Anregung und beschloß, daß entsprechend verfahren werden soll2.

Fußnoten

2

Vgl. dazu das Verhalten Preußens bei der Behandlung des Sperrgesetzes im RR; s. dazu Dok. Nr. 140, P. 2.

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