2.179.5 (feh1p): 5. Antrag von Hergt über die Gewinnbeteiligung der Arbeiter.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

Extras:

 

Text

RTF

5. Antrag von Hergt über die Gewinnbeteiligung der Arbeiter7.

Der Reichsarbeitsminister trug einen Entwurf zu einer Regierungserklärung auf den Antrag Hergt vor. Das Kabinett zog eine andere auf die Sozialisierung[479] nicht eingehende Antwort vor8, deren Formulierung dem Reichsarbeitsminister im Benehmen mit dem Reichsjustizministerium überlassen wurde9.

Fußnoten

7

Die Entschließung Hergt und Fraktion vom 26, 1. 1921 lautete: „Der Reichstag wolle beschließen: die Reichsregierung zu ersuchen, alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Kapitalbeteiligung der Angestellten und Arbeiter in den dazu geeigneten Unternehmungen gewährleistet, die Grundlagen für eine weitergehende Einführung der Gewinnbeteiligung schafft und den Angestellten und Arbeitern die Ausübung dieser Rechte durch Organisationen, die sich diesem Zwecke anpassen, ermöglicht.“ (RT-Drucks. Nr. 1373, Bd. 365 ).

8

In dem vom RArbM zur Kabinettssitzung eingereichten Entw. einer Erklärung der RReg. auf diese Entschließung wurde mehrfach auch die Sozialisierung erwähnt. So hieß es dort u. a.: „Mit der Frage der Kapital- und Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer haben sich die zuständigen Reichsministerien bereits seit geraumer Zeit befaßt. Durch das weitergreifende Problem der Sozialisierung ist diese Einzelfrage jedoch in ein ganz neues Stadium getreten.

Der Antrag Hergt und Gen. läßt leider nicht erkennen, ob die Antragsteller mit ihrem Antrage die Lösung des ganzen Sozialisierungsproblems bezwecken. In seinen Einzelheiten ist der Antrag unklar. […]

Bei dieser Sachlage ist die Reichsregierung der Meinung, daß der Antrag Hergt und Gen. keine klaren Ziele weist. Sie würde es aber begrüßen, wenn der Antrag besagen sollte, daß die Antragsteller für eine Sozialisierung eintreten, die bei dem Gewinn aller Großunternehmungen einsetzt, diesen auf Kapital, Arbeit, soziale und andere öffentliche Belange entsprechend verteilt und die Mitwirkung und Kontrolle sowohl der Arbeitnehmer wie des Reiches oder der Länder bei der Produktion oder Gewinnverteilung vorsieht.“ (R 43 I /1364 , Bl. 260).

9

Der RArbM nahm in der RT-Sitzung vom 25.2.1921 zu dieser Entschließung Stellung. Siehe dazu RT-Bd. 347, S. 2500  f.

Extras (Fußzeile):