2.181.3 (feh1p): [Anlage]

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Text

RTF

[Anlage]15

Entwurf für die Gegenvorschläge

Vorbemerkung

Voraussetzung für die folgenden Vorschläge ist:

a)

daß die Abstimmung in Oberschlesien zugunsten Deutschlands ausfällt und demgemäß Oberschlesien bei Deutschland belassen wird,

b)

daß die Hemmungen des Weltwirtschaftsverkehrs beseitigt und das System wirtschaftlicher Freiheit und Gleichberechtigung durchgeführt wird.

Die Pariser Beschlüsse der Alliierten sind, wie in den überreichten Denkschriften ausgeführt16, wirtschaftlich und finanziell unerfüllbar. Deutschland ist jedoch bereit, den Grundsatz der Pariser Beschlüsse anzunehmen, wonach die deutsche Entschädigungsleistung aus festen und beweglichen Zahlungen bestehen soll.

[A)] Die Deutsche Regierung hält die Aufstellung eines Zahlungsplanes auf folgender Grundlage für möglich. Der Jetztwert der von alliierter Seite geforderten 42 Annuitäten beträgt bei der Deutschland angebotenen Rückdiskontierung[490] der Annuitäten mit 8% jährlich etwas über 50 Milliarden Goldmark. Eine ähnliche Ziffer ist auch in Äußerungen der alliierten Presse wiederholt genannt worden. Auf diese rund 50 Milliarden Mark sind die gesamten bisherigen Leistungen Deutschlands auf Grund des Friedensvertrages, soweit sie auf Reparationskonto gutzuschreiben sind, in Abrechnung zu bringen. Der Wert dieser Vorleistungen wird von deutscher Seite auf etwa 20 Milliarden Mark beziffert. Ein geringerer Abzug für die Vorleistungen würde auch nicht im Einklang mit der deutschen Leistungsfähigkeit stehen. Es wäre zweckmäßig, wenn eine besondere gemischte Sachverständigenkommission den genauen Wert der Vorleistungen baldmöglichst feststellen würde. Durch den Abzug des Wertes der Vorleistungen von dem oben angegebenen Jetztwert der in den Pariser Beschlüssen geforderten Annuitäten ergibt sich der Gesamtbetrag der von Deutschland noch zu leistenden festen Zahlungen. Dieser Betrag soll baldmöglichst im Wege der internationalen Anleihe beschafft werden. Da es jedoch nicht möglich sein wird, den gesamten Betrag oder auch nur den größeren Teil desselben in nächster Zukunft durch eine einheitliche internationale Anleihe aufzubringen, wird zunächst eine Teilmobilisierung anzustreben sein. Zu diesem Zwecke schlägt Deutschland vor, eine Anleihe in möglichst großem Umfange, etwa bis zu 8 Milliarden Goldmark, auszugeben, welche möglichst auf allen internationalen Finanzplätzen zur Zeichnung gelangen und in allen Emissionsländern von Steuern jeder Art befreit sein soll. Der Zinsfuß der Anleihe soll höchstens 5% betragen, die Tilgung mit 1–1½% soll nach 5 Jahren einsetzen. Deutschland ist bereit, für den Dienst der Anleihe den Anleihegläubigern die nötigen Sicherheiten zu gewähren.

Abgesehen von dem Dienst der Anleihe übernimmt Deutschland für die nächsten 5 Jahre die Zahlung einer Annuität von je 1 Milliarde Goldmark. Diese Annuitäten werden in erster Linie durch Sachleistungen gedeckt werden. Hierfür soll nach Möglichkeit der freie Verkehr zwischen deutschen Lieferanten und alliierten Bestellern eingeführt werden. Deutschland erklärt ferner erneut seine Bereitwilligkeit, durch Arbeit bei dem Wiederaufbau der zerstörten Gebiete mitzuwirken. Auch diese Leistungen sind auf die Annuitäten zu verrechnen.

Der Betrag der festen deutschen Reparationsschuld, der nicht sogleich durch die internationale Anleihe oder anderweit gedeckt ist, wird mit 5% verzinst. Gegen diese Zinsen kommen bis 1. Mai 1926 die oben erwähnten Annuitäten von je 1 Milliarde Goldmark in Anrechnung. Der Zinsenbetrag, welcher hiernach etwa noch ungedeckt bleibt, wird am 1. Mai 1926 ohne Berechnung von Zwischenzinsen der Kapitalschuld zugeschlagen.

Die weiteren Abmachungen über die Finanzierung der Restschuld Deutschlands, insbesondere auch über die Tilgung, welche nicht vor dem 1. Mai 1926 beginnen soll, bleiben vorbehalten. Sobald als möglich sollen weitere Teilbeträge im Wege der internationalen Anleihe ausgegeben werden.

B) An die Stelle der in den Pariser Beschlüssen vorgesehenen 12%igen Abgabe von der deutschen Ausfuhr soll ein anderes Indexschema treten, welches eine Besserung der wirtschaftlichen Lage Deutschlands in richtigerer Weise erfaßt. Es soll den Alliierten an der Hand dieses Indexschemas eine angemessene[491] Beteiligung an einer solchen wirtschaftlichen Besserung der deutschen Verhältnisse gewährleistet werden, welche noch größere Leistungen ermöglicht, als sie unter A vorgesehen sind. Mit der Ausarbeitung des Indexschemas wäre sofort eine gemischte Kommission zu betrauen. Die zusätzlichen Zahlungen auf Grund des Indexschemas würden nicht vor dem 1. Mai 1926 beginnen und am 1. Mai 1951 ihr Ende nehmen.

C) Alle noch nicht erfüllten finanziellen und Lieferungsverpflichtungen Deutschlands aus Teil VIII und IX17 des Vertrags von Versailles sind als abgegolten anzusehen. Das gleiche gilt von der Hergabe des Erlöses für zerstörtes Kriegsgerät (Artikel 169) und von der sich aus Teil X ergebenden Verpflichtung Deutschlands, die Liquidation und Zurückbehaltung des in den alliierten Ländern befindlichen deutschen Privatvermögens zu dulden18. Unberührt bleibt die Verpflichtung Deutschlands zur Restitution aus Artikel 23819.

D) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Voraussetzung des Artikels 431 des Vertrages von Versailles als eingetreten gilt, sobald der gesamte zu A festgesetzte Betrag gezahlt ist20.

Fußnoten

15

Die Anlage findet sich im BA-Nachlaß von Le  Suire , Nr. 126, Die Entstehung des dt. Vorschlages auf der Konferenz von London.

16

Zu den Denkschriften s. RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366 .

17

An dieser Stelle findet sich die Anmerkung:

„Hierunter fallen u. a. die Zahlung für Schäden, die Deutschlands Verbündete verursacht haben (Art. 231), die Verpflichtung zur Erstattung der belgischen Kriegskosten (Art. 232), die Kosten für die Besatzungsarmee (Art. 249), die Einlösungsverpflichtungen gegenüber der Türkei (Art. 259), die Zessionsverpflichtungen aus Art. 260 und Art. 261, die Rückzahlungspflicht an Brasilien (Art. 263).“

18

Zu den Liquidationen s. Dok. Nr. 129, Anm. 6.

19

Zur Restitutionsverpflichtung s. Dok. Nr. 1, Anm. 9.

20

Art. 431 VV lautete: „Leistet Deutschland vor Ablauf der 15 Jahre allen ihm aus dem gegenwärtigen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen Genüge, so werden die Besatzungstruppen sofort zurückgezogen.“

Zu der in London überreichten Fassung der dt. Gegenvorschläge s. RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366, S. 149 –151.

Zum Buchstaben B der dt. Gegenvorschläge s. o. Anm. 9 und Dok. Nr. 192, Anm. 4

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