2.108.1 (lut1p): 1. Entwurf eines Gesetzes über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika.

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1. Entwurf eines Gesetzes über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Ministerialdirektor Ritter berichtete über die Vorlage1. Das Auswärtige Amt bitte das Kabinett, seine Zustimmung zu der Vorlage des Vertrages an den Reichsrat zu geben.

Staatssekretär Joel wies darauf hin, daß seinerzeit beabsichtigt gewesen sei, noch vor der Einbringung im Reichstag eine Reihe juristischer Zweifelspunkte[353] klarzustellen2. Dies sei nicht mehr möglich gewesen3. Er bitte daher, in den Gesetzentwurf eine Bestimmung aufzunehmen, die die Reichsregierung ermächtige, die zur Ausführung des Vertrages und des Notenwechsels erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Das Kabinett war damit einverstanden4.

Die Vorlage wurde daraufhin angenommen5.

Fußnoten

1

Der GesEntw. nebst Notenwechsel und Denkschrift wurde am 13. 6. vom AA als Kabinettsvorlage an die Rkei übersandt (R 43 I /1103 , Bl. 19-31).

2

Der am 8.12.23 abgeschlossene dt.-amerik. Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag war am 10.2.25 durch den amerik. Senat unter zwei Vorbehalten zur Ratifizierung empfohlen worden. Nach dem ersten Vorbehalt soll die amerik. Einwanderungsgesetzgebung durch den Vertrag nicht berührt werden. Der zweite Vorbehalt sieht ein gesondertes Kündigungsrecht für die Art. VII, 5 (Gleichbehandlung dt. und amerik. Handelsschiffe in den beiderseitigen Häfen), IX und XI (Hafen- und ähnliche Gebühren) vor (Schreiben des AA an sämtliche RMin. vom 13. 2. in R 43 I /1103 , Bl. 2). Am 18. 2. wurde in einer Ressortbesprechung im AA die Frage der Annehmbarkeit der amerik. Vorbehalte trotz großer Bedenken bejaht (Aufzeichnung des AA vom 19. 2. in R 43 I /1103 , Bl. 9-16). StS Schubert führte hierzu in einem Schreiben an das RVMin. vom 31. 3. aus: „Wenn es [das AA] trotzdem in Übereinstimmung mit den übrigen Ressorts […] und mit den am 20. v. M. hier gehörten Schiffahrtsinteressenten“ für die Annahme der amerik. Vorbehalte eintrete, „so geschieht das nicht nur deshalb, weil der Vertrag ohne diese Vorbehalte nicht zustande kommen würde […], sondern vor allem deshalb, weil es nach dem bisherigen Gang der Entwicklung […] sehr unwahrscheinlich ist, daß die Vereinigten Staaten von dem ihnen zugestandenen Recht der Diskrimierung deutscher Schiffe in absehbarer Zeit Gebrauch machen werden.“ (R 43 I /1103 , Bl. 17 f.).

3

Die amerik. Vorbehalte waren bereits mit Note der dt. Botschaft an das State Department vom 21.5.25 akzeptiert worden. S. dazu den Notenwechsel im RGBl. II, S. 811 .

4

Eine entsprechende Bestimmung in Art. I Abs. 2 der Endfassung des Gesetzes (s. Anm. 5).

5

Der RAM leitet den GesEntw. am 3. 7. dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 1116, Bd. 402 ), der ihn am 12. 8. unverändert annimmt (RT-Bd. 387, S. 4403 ). Die Verkündung erfolgt am 17. 8. (RGBl. II, S. 795), der Austausch der Ratifikationsurkunden findet am 14. 10. in Washington statt (Bekanntmachung des AA im RGBl. II, S. 967).

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