2.108.2 (lut1p): 2. Vorläufiges Handelsabkommen zwischen Deutschland und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion.

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2. Vorläufiges Handelsabkommen zwischen Deutschland und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion.

Ministerialdirektor Ritter berichtete über die Vorlage6.

Der Reichswirtschaftsminister bat, gleichzeitig den Parteien die Vorlage zu übergeben, da sie sich schon darüber beklagt hätten, daß sie über den Inhalt des für die Beurteilung der Zollvorlage außerordentlich wichtigen belgischen Handelsvertrages nicht unterrichtet seien.

Ministerialdirektor Ernst wies darauf hin, daß dies entgegen den Gepflogenheiten des Reichsrats sei; zum mindesten sei notwendig, vorher den Reichsrat oder die Reichsratsausschüsse von diesem Vorhaben zu unterrichten. Auf jeden Fall werde er für eine größtmögliche Beschleunigung der Behandlung im Reichsrat sorgen.

Die Vorlage wurde daraufhin angenommen7.

Fußnoten

6

Das AA hatte am 17. 6. ein Druckexemplar des am 4. 4. unterzeichneten Vertrages an die Rkei übersandt. MinDir. Ritter erinnerte in seinem Begleitschreiben an die mit der Belg. Reg. getroffene Vereinbarung das Abkommen wegen der in ihm enthaltenen zolltariflichen Abmachungen vorübergehend geheimzuhalten. Die Belg. Reg. habe nunmehr, nachdem die Zolltarifnovelle dem RR zugegangen und bekannt geworden sei [s. Anm. 2 zu Dok. Nr. 102], ihre Bedenken gegen eine Veröffentlichung fallengelassen. Er bitte daher um die Zustimmung des Kabinetts zur Weiterleitung des Abkommens an die gesetzgebenden Körperschaften (R 43 I /1087 , Bl. 52-84).

7

Nach Zustimmung durch den RR leitet der RAM den GesEntw. am 9. 7. dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 1141, Bd. 403 ), der ihn am 12. 8. annimmt (RT-Bd. 387, S. 4412 /3). Die Verkündung erfolgt am 3. 9. (RGBl. II, S. 883), der Austausch der Ratifikationsurkunden findet am 16. 9. in Berlin statt (Bekanntmachung des AA im RGBl. II, S. 947).

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