2.5.1 (lut1p): 1. Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 4. Dezember 1924.

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Text

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1. Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 4. Dezember 19241.

Staatssekretär Joel teilte mit, daß zwischen Reichsfinanz- und Reichsjustizministerium[10] zu der Frage der Aufhebung der genannten Verordnung2 eine Erklärung ausgearbeitet werde, die im Aufwertungsausschuß zur Verlesung kommen solle3.

Der Reichsminister des Innern bat, ihm von dieser Erklärung vorher Kenntnis zu geben.

Staatssekretär Joel sagte dies zu.

Das Kabinett war hiermit einverstanden.

Fußnoten

1

„Verordnung zur einstweiligen Regelung der Aufwertung“ auf Grund Art. 48 RV (RGBl. 1924 I, S. 765 ). Sie bestimmt, daß die Aufwertungsbestimmungen der „Dritten Steuernotverordnung“ vom 14.2.24 (RGBl. I, S. 74 ) und ihrer Ausführungsverordnungen bis zur Regelung durch ein Reichsgesetz maßgebend bleiben. – Zur Aufwertung war in der Dritten Steuernotverordnung vorgesehen: Vermögensanlagen, die durch den Währungsverfall entwertet sind (u. a. Hypotheken, Pfandbriefe, Industrieobligationen), werden auf 15% des Goldmarkbetrages aufgewertet. Jedoch kann der Schuldner die Herabsetzung des Aufwertungsbetrages verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage unabweisbar erscheint. Die Zahlung der aufgewerteten Kapitalbeträge kann nicht vor dem 1. Januar 1932 verlangt werden. Die Verzinsung beginnt am 1.1.25. Sie beträgt im ersten Jahr 2% und erhöht sich in jedem weiteren Jahr um 1%, bis der Satz von 5% erreicht ist.

2

Die Aufhebung war gefordert worden in Anträgen der DNVP vom 18.12.24 (RT-Drucks. Nr. 9, Bd. 397 ) und der WV vom 14.1.25 (RT-Drucks. Nr. 325, Bd. 398 ). Die Anträge wurden auf Beschluß des RT am 15. 1. an den Aufwertungsausschuß überwiesen (RT-Bd. 384, S. 83 ). Dieser richtete in seiner Sitzung am 21. 1. an die RReg. das dringende Ersuchen, bis zum 27. 1. genaue Aufschlüsse über ihre Absichten in der Aufwertungsfrage zu geben (Protokoll der Sitzung des Aufwertungsausschusses, vom RFMin. am 21. 1. übersandt, abschrl. in R 43 I /2455 , Bl. 8-12).

3

S. dazu Dok. Nr. 6, dort auch Anm. 4.

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