2.8.2 (lut1p): 2. Entwurf eines Gesetzes über Aufnahme von Auslandskrediten durch Gemeinden und Gemeindeverbände.

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RTF

2. Entwurf eines Gesetzes über Aufnahme von Auslandskrediten durch Gemeinden und Gemeindeverbände.

Der Reichsminister der Finanzen trug den Sachverhalt vor2. Er erklärte[21] es für zweckmäßig, wenn der Reichspräsident zunächst eine Verordnung auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung mit dem sachlichen Inhalt, den der dem Kabinett vorliegende Gesetzentwurf über Aufnahme von Auslandskrediten durch Gemeinden und Gemeindeverbände enthalte3, erlassen würde.

Staatssekretär Meissner erklärte sich bereit, dem Reichspräsidenten in diesem Sinne Vortrag zu halten. Er glaubte, daß der Reichspräsident keine Bedenken gegen den Erlaß einer derartigen Verordnung haben werde. Ebenso erklärte Staatssekretär Weismann, daß Preußen gegen diese vorläufige Regelung keinen Widerspruch erheben werde.

Das Kabinett stimmte sodann der Vorlage des vom Reichsminister der Finanzen dem Reichskabinett vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes über Aufnahme von Auslandskrediten durch Gemeinden und Gemeindeverbände an den Reichsrat zu und beschloß, den Reichspräsidenten sogleich um Erlaß einer Verordnung[22] mit demselben Inhalt wie dieser Gesetzentwurf auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung zu bitten4.

Fußnoten

2

Um der zunehmend unkontrollierbar gewordenen Aufnahme von Auslandskrediten durch Gemeinden und Gemeindeverbände entgegenzuwirken, hatte die RReg. am 1.11.24 eine VO erlassen, die die Aufnahme von Auslandskrediten durch Gemeinden an die Zustimmung des RFM und des RR band (RGBl. I, S. 726 ). Nachdem jedoch seitens der Länder schwere Bedenken gegen die VO erhoben worden waren, hatte sich der RFM bereiterklärt, dem RPräs. ihre Aufhebung vorzuschlagen, falls (1) die Länder gegenseitig die Verpflichtung übernehmen würden, für die Beachtung besonderer „Richtlinien über die Aufnahme von Auslandskrediten durch Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände“ zu sorgen und (2) das Aufsichtsrecht der Länder über die unter diese „Richtlinien“ fallenden öffentlichen Verbände und Kreditinstitute in hinreichendem Maße erweitert würde. Zwar wurden die „Richtlinien“ (abgedr. in dieser Edition: Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 381) von Vertretern der Länder in einer am 23.12.24 im RFMin. abgehaltenen Sitzung akzeptiert, doch war die vom RFM zur Bedingung gemachte Erweiterung des Aufsichtsrechts der Länder (insbes. in Sachsen und Preußen) noch kurz vor Außerkrafttreten der VO vom 1.11.24 (31.1.25) nicht völlig durchgeführt. Umfangreiches Aktenmaterial dazu in R 43 I /2358  und 1397/8; vgl. auch die Darstellung bei Netzband/Widmaier, Währungs- und Finanzpolitik der Ära Luther 1923–1925, S. 250 ff.

3

Dieser GesEntw., vom RFM am 22. 1. an die Rkei und sämtliche RM übersandt, bestimmt: Gemeinden und Gemeindeverbände haben zur rechtsgültigen Aufnahme von Auslandskrediten und zur Begebung von Anleihen im Auslande die Zustimmung des RFM einzuholen, soweit nach der Landesgesetzgebung nicht die Zustimmung der Landesregierung erforderlich ist. Der RFM kann das ihm zustehende Zustimmungsrecht auf die oberste Landesbehörde übertragen. Zur Erläuterung bemerkt der RFM in seinem Begleitschreiben: Während in Sachsen begründete Aussicht bestehe, daß der im Landtag bereits eingebrachte Gesetzentwurf zur Erweiterung des kommunalen Aufsichtsrechts noch im Laufe des Januar angenommen werde, sei in Preußen mit der Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes erst geraume Zeit nach Außerkrafttreten der VO vom 1.11.24 (s. Anm. 2) zu rechnen. „Dies würde zur Folge haben, daß für eine Zwischenspanne den preußischen Gemeinden und Gemeindeverbänden hinsichtlich der Aufnahme ausländischer Kredite, die nicht in die Form langfristiger Anleihen gekleidet sind, völlig freie Hand gelassen wäre, da – wenigstens nach der von den Städten vertretenen Ansicht – solche Kredite einer Genehmigung von Aufsichts wegen nicht bedürfen. Ein solcher Zustand würde die Gefahr in sich tragen, daß gewisse Gemeinden und Gemeindeverbände diese Zwischenspanne zum Abschluß von Kreditverträgen benützen, zumal da hier bekannt ist, daß vielfach abschlußreife Vorverhandlungen geführt worden sind, die bisher nur noch meiner Zustimmung gemäß der VO vom 1. November 1924 ermangelten. Dadurch würde die bisher einheitlich überwachte Auslandskreditpolitik der öffentlichen Körperschaften durchbrochen werden.“ Insbesondere aber wäre zu befürchten, daß diejenigen Länder, denen auf Grund eines ausreichenden Aufsichtsrechts hinreichender Einfluß auf ihre öffentlichen Verbände zusteht, und die daher die im Dezember 1924 angenommenen „Richtlinien“ (s. Anm. 2) gegenüber ihren Gemeinden zur Geltung zu bringen gezwungen sind, unter solchen Umständen sich weigern würden, an der Vereinbarung weiter festzuhalten. „Damit wäre das mühsame Werk, das durch die freiwillige Bindung aller deutschen Länder an eine gesunde, Währung und Finanzen gebührend berücksichtigende Kreditgebarung in Hinsicht auf den ausländischen Kreditmarkt gelungen ist, wahrscheinlich zum Scheitern verurteilt.“ (R 43 I /1398 , Bl. 89 f.).

4

Die am 29.1.25 erlassene „Verordnung des Reichspräsidenten über Aufnahme von Auslandskrediten durch Gemeinden und Gemeindeverbände“ (RGBl. I, S. 7 ) stimmt mit dem GesEntw. des RFM (s. Anm. 3) wörtlich überein. Hinzugefügt ist lediglich, daß die VO am 1. 2. in Kraft treten und am 28.2.25 außer Kraft treten werde. – An ihre Stelle tritt am 21.3.25 das verfassungsändernde „Gesetz über Aufnahme von Auslandskrediten durch Gemeinden und Gemeindeverbände“ (RGBl. I, S. 27 ; Entw. vom 16.2.25 mit Begründung in RT-Drucks. Nr. 573, Bd. 399 ). Daneben bleiben die zwischen dem RFM und den Ländern vereinbarten „Richtlinien“ (s. Anm. 2) weiter in Kraft.

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