2.143 (lut1p): Nr. 143 Der Bayerische Ministerpräsident an den Reichsminister der Justiz. 7. August 1925

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 5). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

Extras:

 

Text

RTF

[482] Nr. 143
Der Bayerische Ministerpräsident an den Reichsminister der Justiz. 7. August 1925

R 43 I /1242 , S. 481 Abschrift1

[Amnestie]

Sehr verehrter Herr Reichsminister!

Der Rechtsausschuß des Reichstags will nach den mir zugegangenen Mitteilungen nun doch den Tatbestand des Landesverrats, soweit er durch die Presse oder in öffentlichen Versammlungen begangen ist, in die Reichsamnestie aufnehmen2. Die Bayerische Staatsregierung hat sich von Anfang an gegen eine derartige Ausdehnung der Amnestie gewendet3. Ich möchte aber nicht verfehlen, Ihnen, sehr verehrter Herr Reichsminister, diesen grundsätzlichen Standpunkt der Bayerischen Staatsregierung nochmals zur Kenntnis zu bringen und darauf hinzuweisen, daß die Bayerische Staatsregierung nicht in der Lage wäre, einer derartigen Gestaltung des Reichsamnestiegesetzes bei der Ausarbeitung eines bayerischen Amnestiegesetzes Rechnung zu tragen4. Ich darf damit die dringende Bitte verbinden, dahin wirken zu wollen, daß der Aufnahme des Tatbestandes des Landesverrats, wenn auch nur in dem eingangs bezeichneten Umfang, in das Reichsamnestiegesetz auch von seiten der Reichsregierung mit allem Nachdruck entgegengetreten wird5.

Mit der Versicherung aufrichtiger Verehrung und Hochachtung verbleibe ich Ihr ergebenster

gez. Dr. Held

Fußnoten

1

Am 12. 8. durch RJM an Rkei übersandt.

2

Gemeint sind Delikte nach § 92 Nr. 1 StGB (z. Text s. Dok. Nr. 97, Anm. 3), die der RR bereits am 21. 7. in den GesEntw. einbezogen hatte. S. dazu Dok. Nr. 103, Anm. 6.

3

Nach einem Bericht Wallrafs hatte der bayer. JM Gürtner hierzu am 28. 5. ausgeführt: „Hier sei ein Nachgeben undenkbar und eine Überstimmung Bayerns könne zu bedenklichen Folgen führen. Bliebe jedoch der Landesverrat von der Amnestie ausgeschlossen und beschränke sich diese lediglich auf Urteile von Reichsgerichten, so werde auch diese Frage das gute Einvernehmen zwischen Bayern und Reich nicht beeinträchtigen.“ (R 43 I /2237 , Bl. 293-295).

4

Die den § 92 Nr. 1 StGB betreffenden Vorschriften des Reichsgesetzes werden nicht in das bayer. Gesetz über Straffreiheit vom 21.12.25 übernommen. S. hierzu das Aktenexemplar in P 135/7920.

5

Der RJM weist in seinem Antwortschreiben vom 10. 8. auf die bereits durch den RR gebilligte Einbeziehung des § 92 Nr. 1 StGB in den Amnestiegesetzentwurf hin und fährt dann fort: „Die Reichsregierung hat geglaubt, von dem ihr nach Art. 69 der Reichsverfassung zustehenden Recht, eine von den Beschlüssen des Reichsrats abweichende Vorlage beim Reichstag einzubringen, keinen Gebrauch machen zu sollen, da sie nach der ihr bekannten Stellungnahme der Parteien des Reichstags erwarten mußte, daß auch im Reichstag eine Mehrheit für die vom Reichsrat beschlossene Fassung vorhanden sein werde. Tatsächlich ist ein im Rechtsausschuß gestellter Antrag auf Streichung der Landesverratssachen von der Mehrheit abgelehnt worden. Bei dieser Sachlage besteht für die Reichsregierung leider keine Möglichkeit, der Aufnahme des Landesverrats in die Reichsamnestie mit Erfolg entgegenzuwirken.“ (R 43 I /1242 , S. 482 f.).

Extras (Fußzeile):