1.121.1 (lut2p): Duellfrage.

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Duellfrage.

Der Reichswehrminister trug den Tatbestand vor und erbat Stellungnahme der anwesenden Reichsminister zu der Frage, ob man in der am Dienstag, dem 16. Februar, stattfindenden Sitzung des Reichsrats, in der die Militärstrafgesetznovelle1 zur Beratung stünde, Einspruch gegen § 112 f2 des Gesetzes herbeiführen solle. Verschiedene Länder (darunter Bayern) hätten sich bereits für den Einspruch ausgesprochen, auch Preußen sei dazu geneigt, allerdings mit dem Wunsche, dadurch eine einheitliche Regelung der Duellfrage für die gesamte Beamten- und Angestelltenschaft des Reichs und der Länder zu erreichen. Das Reichswehrministerium müsse großen Wert darauf legen, daß die jetzt vom Reichstag beschlossene Ausnahmebestimmung für Heeresangehörige in der Duellfrage wieder beseitigt werde; sie sei für das Heer unerträglich. Er frage nun, ob man dem Preußischen Ministerpräsidenten entweder in Aussicht stellen könne, daß die Reichsregierung der Resolution, die eine Verallgemeinerung der Duellbestimmungen für die gesamten Staatsbeamten und -angestellten fordere3, Rechnung tragen werde, oder ob die Reichsregierung bereit sei zu erklären, daß der Strafgesetznovelle4 die Paragraphen über einen verbesserten Ehrenschutz als besondere Vorlage vorweggenommen werden.

[1122] Der Reichsminister der Justiz äußerte Bedenken gegen die Ausdehnung des § 112 f auf die gesamte Beamtenschaft und ebenso gegen die Vorwegnahme des Ehrenschutzkomplexes vor der Fertigstellung der gesamten Strafgesetznovelle.

Der Reichskanzler erachtete die Einzelbestimmungen in der Duellfrage für Heeresangehörige, wie sie jetzt geplant seien, für untragbar. Dagegen halte er eine baldige Verbesserung des Ehrenschutzes von Persönlichkeiten, die im öffentlichen Leben stünden, für eine besonders wichtige Aufgabe und bat das Reichsjustizministerium dringend zu erwägen, ob nicht doch auf diesem Gebiet bald Abhilfe getroffen werden könne.

Staatssekretär Joel machte auf die Schwierigkeiten bei einer Neuregelung des Ehrenschutzes aufmerksam und bat, die Angelegenheit baldmöglichst im Kabinett zu behandeln5, aber dem Reichsjustizministerium zuvor Gelegenheit zu geben, über diese Frage eine kurze Denkschrift fertigzustellen. Hierzu werde etwa eine Woche notwendig sein6.

Der Reichsminister des Innern trat der Ansicht bei, daß in einem Rechtsstaat Ausnahmegesetze für einen bestimmten Stand, wie sie jetzt in der Duellfrage geplant seien, unlogisch und unerträglich seien.

Der Reichsminister der Justiz erklärte sich einverstanden, sich im Reichsrat wegen formaler Bedenken gegen § 112 f der Vorlage auszusprechen mit dem Bemerken, daß im Zusammenhang mit diesem Problem der Entwurf des Strafgesetzbuches auf die Möglichkeit eines verstärkten Ehrenschutzes geprüft werden solle. Die Erklärung solle im Einvernehmen mit dem Reichswehrminister formuliert werden7.

Der Reichswehrminister schlug vor, daß zunächst er mit dem Preußischen Ministerpräsidenten spreche und bat, dem Preußischen Ministerpräsidenten, wenn dies nötig sein sollte, in Aussicht stellen zu dürfen, daß auch der Herr Reichskanzler in gleichem Sinne mit ihm verhandeln werde8.

Der Reichskanzler sagte dies zu.

Die Sitzung wurde hierauf geschlossen.

Fußnoten

1

Gemeint ist der vom RT am 3.2.26 angenommene „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Militärstrafrechts“. Der GesEntw. war vom Kabinett Marx schon am 29.10.24 verabschiedet und vom RWeM am 24.4.25 dem RT vorgelegt worden (RT-Drucks. Nr. 811, Bd. 400 ). Die Verhandlungen im Rechtsausschuß des RT hatten sich monatelang hingezogen und konnten erst im November 1925 beendet werden. S. den Bericht des 13. Ausschusses (Rechtspflege) vom 11.11.25, RT-Drucks. Nr. 1639, Bd. 405 .

2

Nach § 112 des Militärstrafgesetzbuches war bisher die Herausforderung eines Vorgesetzten aus dienstlicher Veranlassung zum Zweikampf, die Annahme einer solchen Herausforderung durch den Vorgesetzten oder die Vollziehung dieses Zweikampfes unter besondere Strafe gestellt. Eine weitgehende Abänderung nahm der Rechtsausschuß des RT bei seinen Beratungen im Jahre 1925 (s. Anm. 1) dahin vor, daß der Zweikampf eines Soldaten, nunmehr unabhängig von der Person des Herausfordernden, als Verstoß gegen Disziplin und Kameradschaft mit Strafen zwischen zwei Monaten und drei Jahren Gefängnis zu belegen sei (§§ 112 a–e). Als Ergänzung wurde vom Rechtsausschuß außerdem § 112 f eingefügt, der in der vom RT am 3. 2. angenommenen Fassung lautet: „In den Fällen der §§ 112–112 e ist zugleich auf Lösung des Dienstverhältnisses zu erkennen.“ (RT-Drucks. Nr. 1639, Bd. 405  und RT-Bd. 388, S. 5293  f.).

3

Der RT hatte am 4. 2., einer Entschließung der BVP, DDP, SPD und des Zentrums folgend, die RReg. ersucht, „alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den für alle im öffentlichen Dienst stehenden Personen die Herausforderung zum Zweikampf und die Annahme einer solchen Herausforderung als Grund der Entlassung bzw. fristlosen Lösung des bestehenden Vertragsverhältnisses bestimmt wird“ (RT-Drucks. Nr. 1821, Bd. 406  und RT-Bd. 388, S. 5305 ).

4

Vgl. Anm. 2 zu Dok. Nr. 300.

5

Zur Kabinettsberatung über einen vom RJM vorgelegten besonderen GesEntw. betr. Schutz der Ehre s. Dok. Nr. 322, P. 4 a.

6

Die Vorlage dieser Denkschrift erfolgt am 26. 2. (s. Dok. Nr. 300).

7

In der RR-Beratung über die Militärstrafgesetznovelle am 16. 2. erheben Vertreter von Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz sowie der pr. Provinzen Pommern und Niederschlesien Einspruch gegen den GesEntw. Der RWeM trägt sodann die Bedenken der RReg. vor und regt an, die Angelegenheit im Sinne des Initiativantrages der Parteien (vgl. Anm. 3) zu regeln. Ein Hinweis auf die oben erörterte Verbesserung des Ehrenschutzes ist in seinen Ausführungen nicht enthalten. Der RR beschließt, von dem GesEntw. Kenntnis zu nehmen, ohne Einspruch zu erheben (Niederschriften über die Vollsitzungen des RR 1926, § 98).

8

Über diese Verhandlungen in R 43 I nichts ermittelt.

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