1.123.3 (lut2p): 3. Entwurf einer fünften Änderung des Besoldungssperrgesetzes.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

Extras:

 

Text

RTF

3. Entwurf einer fünften Änderung des Besoldungssperrgesetzes.

Nach Vortrag durch den Reichsminister der Finanzen stimmte das Kabinett der Vorlage5 zu. Die Vorlage soll nach Einbringung in den Reichsrat mit den Parteiführern besprochen werden6.

Fußnoten

5

Der GesEntw., am 8. 2. von Reinhold vorgelegt, will die Geltungsdauer des „Gesetzes zur einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung“ (vgl. Anm. 5 zu Dok. Nr. 8), das gemäß der „Vierten Änderung des Besoldungssperrgesetzes“ vom 24.3.25 (RGBl. I, S. 30 ) am 1.4.26 außer Kraft treten soll, bis 1.4.27 verlängern (R 43 I /2568 , Bl. 24-27).

6

Der RR stimmt der Vorlage (12. 2., RR-Drucks. Nr. 23, Bd. 1926 I) nicht zu; er verabschiedet statt dessen am 18. 3. den „Entwurf eines Gesetzes zur einheitlichen Regelung des Wohnungsgeldzuschusses“, welcher vorsieht: Die Länder und Gemeinden dürfen den Wohnungsgeldzuschuß und die Ortsklasseneinteilung für ihre Beamten nicht günstiger regeln, als dies für die Reichsbeamten in gleichen Besoldungsstufen und Dienstaltersgruppen geschieht (Niederschriften über die Vollsitzungen des RR 1926, § 180). – Der RT billigt diesen Entw. am 26. 3. (RT-Bd. 390, S. 6718 ), die Vollziehung erfolgt am 27. 3. (RGBl. I, S. 180).

Extras (Fußzeile):