1.153.5 (lut2p): 5. Außerhalb der Tagesordnung: Fürstenabfindung.

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RTF

[1232]5. Außerhalb der Tagesordnung: Fürstenabfindung.

Der Reichsminister der Justiz berichtete über den Stand der Angelegenheit. Der Ausschuß14 habe zu erkennen gegeben, daß er auf eine positive Mitarbeit der Reichsregierung nunmehr Wert lege, er erwarte außerdem eine Stellungnahme der Reichsregierung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Kompromißentwurfs15. Er, Marx, möchte es für zweckmäßig halten, nunmehr als Auffassung der Reichsregierung bekanntzugeben, daß der Entwurf verfassungsändernden Charakter trage.

Der Reichsminister des Innern teilte zwar nicht diese Auffassung bezüglich des verfassungsändernden Charakters, hielt die ganze Frage aber für ihn als Reichsminister des Innern für bedeutungslos.

Nach einer längeren Aussprache wurde der Reichsminister der Justiz als federführender Minister ermächtigt, dem Ausschuß mitzuteilen, daß die Reichsregierung nunmehr sich aktiv an den Arbeiten beteiligen und den Kompromißentwurf einer Durchprüfung unterziehen werde. Das Kabinett habe außerdem das Reichsjustiz- und Reichsinnenministerium beauftragt, ihm ein Gutachten über den verfassungsändernden Charakter des Kompromißantrages vorzulegen. Auf Grund dieses Gutachtens werde das Kabinett seine Beschlußfassung herbeiführen16.

Der Reichskanzler hielt es noch für notwendig, nunmehr auch mit den Länderregierungen und mit den Vertretern der Fürstenhäuser in Verbindung zu treten. Demgegenüber konnte festgestellt werden, daß an dem Kompromißantrag im wesentlichen nur noch Preußen und einige kleinere Länder interessiert[1233] seien17. Mit diesen kann die Verbindung aufgenommen werden18. Eine Fühlungnahme mit den Fürstenhäusern wurde als nicht zweckmäßig erachtet.

Fußnoten

14

Der Rechtsausschuß des RT behandelt zur Zeit den von den Koalitionsparteien und der WV am 12. 3. eingebrachten Kompromißentwurf zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den dt. Ländern und den früher regierenden Fürstenhäusern (vgl. dazu Anm. 5 zu Dok. Nr. 310).

15

Der RJM hatte im Rechtsausschuß wiederholt erklärt, die RReg. werde zur Verfassungsmäßigkeit des Kompromißentwurfs erst Stellung nehmen, wenn der endgültige Beschluß des Ausschusses vorliege (Sitzungsprotokolle des Rechtsausschusses vom 12. und 24. 3. in R 43 I /2210 , Bl. 91 f., 101-104).

RPräs. v. Hindenburg schrieb hierzu am 15. 3. an den RJM u. a.: „Wenn ich auch verstehe, daß Sie, Herr Reichsminister, diese Frage nach endgültiger Formulierung des Gesetzentwurfes beantworten wollen, so darf ich doch schon jetzt Ihre Aufmerksamkeit darauf lenken, daß diese Frage für mich persönlich und für meine Beteiligung an diesem Akt der Gesetzgebung von größter Wichtigkeit ist. Ich könnte es nicht mit meinem Gewissen und der mir in Artikel 70 der Reichsverfassung übertragenen Pflicht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzgebungsaktes vereinbaren, ein vom Reichstag nur mit einfacher Mehrheit beschlossenes Gesetz auszufertigen und zu verkünden, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob es mit der Verfassung des Reichs vereinbar ist oder sie in diesem besonderen Falle durchbricht. Ich bitte sie daher, alsbald auf Grund des bisher vorliegenden Kompromißentwurfs in die Prüfung dieser Frage einzutreten, und stelle Ihnen anheim, sich auch mit dem Rechtsausschuß des Reichstags hierüber ins Benehmen zu setzen, damit in dieser Frage nicht vorzeitig ein Meinungsstreit entsteht, der durch den politischen Tageskampf verschärft und weitergetragen werden könnte.“ (R 43 I /2206 , Bl. 220-225). Das Schreiben ist abgedr. in: Hubatsch, Hindenburg und der Staat, S. 232 f.

16

Zur Vorlage dieses Gutachtens s. Anm. 4 zu Dok. Nr. 334.

17

Über das Ergebnis einer diesbez. Umfrage bei den Länderregg. hatte der RIM mit Schreiben vom 4. 3. und mit Anschlußschreiben vom 16. 3. berichtet: Sämtliche Länder mit Ausnahme von Preußen, Württemberg und Lippe hätten erklärt, daß sie die Auseinandersetzung mit den Fürstenhäusern als endgültig erledigt betrachteten. Preußen, Württemberg und Lippe, die noch keine Gesamtverträge mit ihren ehemaligen Fürsten abgeschlossen hätten, seien dafür eingetreten, dem Gesetz rückwirkende Kraft auf bereits rechtskräftig gewordene Teilverträge zu verleihen (R 43 I /2206 , Bl. 167-170).

18

Nach Ausweis der Akten werden zur Beratung dieser Fragen lediglich Vertreter der PrStReg. hinzugezogen. S. Dok. Nr. 341 und 342.

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