1.67.9 (lut2p): 9. Außerhalb der Tagesordnung: Überwachung des Rundfunks.

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9. Außerhalb der Tagesordnung: Überwachung des Rundfunks18.

Der Reichskanzler teilte mit, daß zwischen Regierung und Reichsrat eine grundsätzliche Verständigung herbeigeführt worden sei19. Frage sei, ob zweckmäßigerweise jetzt im Hinblick auf die politischen Verhältnisse diese Regelung noch durchgeführt werden solle. Für die Erledigung spreche, daß die Frage sehr schwierig und eine Lösung wahrscheinlich nicht gefunden werde, wenn sie hinausgezögert würde. Dagegen spreche, daß der Entwurf der Regelung noch unter dem Minister Schiele hergestellt sei und daher Angriffe von Links erfolgen könnten. Er habe sich deshalb mit dem Preußischen Ministerpräsidenten in Verbindung gesetzt und ihn ersucht, sich nicht nur als Ministerpräsident, sondern auch als Angehöriger der sozialdemokratischen Partei dafür einzusetzen, daß bei Durchführung der Regelung parteipolitische Schwierigkeiten später nicht zu erwarten seien. Der Preußische Ministerpräsident habe erklärt, daß, falls irgendwelche Angriffe kommen sollten, er entgegenhalten würde, daß die Regelung auf ausdrücklichen Wunsch Preußens erfolgt sei.

Damit schienen alle Bedenken ausgeräumt zu sein und er glaube, daß man der Regelung zustimmen könne.

[917] Oberregierungsrat Scholz trug die Grundsätze – vgl. Anlagen –, die für die Überwachung des Rundfunks maßgebend sein sollten, vor20.

Das Kabinett stimmte den Grundsätzen zu und erklärte sich damit einverstanden, daß auf der Grundlage dieser Grundsätze die Verhandlungen zu Ende geführt würden21.

Fußnoten

18

Über die langwierigen Verhandlungen zwischen Reich und Rundfunkgesellschaften, die bisher nicht zu einer umfassenden Regelung der Rechtsverhältnisse des Rundfunks, sondern nur zur Erteilung vorläufiger Sendelizenzen (März 1924) geführt hatten, vgl. die aus den Akten der Rkei gearbeitete Darstellung bei Lerg, Die Entstehung des Rundfunks in Deutschland, S. 138 ff.; vgl. auch Bausch, Der Rundfunk im politischen Kräftespiel der Weimarer Republik 1923–1933, S. 28 ff.

19

Hierüber hatte das RIMin. in einer Kabinettsvorlage vom 25. 11. berichtet: Die Vereinigten Ausschüsse des RR hätten am 6. 11. den Entw. einer den Rundfunkgesellschaften zu erteilenden Sendegenehmigung erörtert, der den Ländern vom RIMin. in einer „Denkschrift über den Rundfunk“ (60 Seiten, R 43 I /1999 , Bl. 354-388) am 14. 10. unterbreitet worden sei. Bedenken hätten nur Preußen und Bayern erhoben, und zwar gegen Art. 2 Ziffer 2, welche lautet: „Der Nachrichten- und Vortragsdienst ist nach allgemeinen Richtlinien auszuführen, die vom Reichsministerium des Innern im Benehmen mit dem Reichsrat erlassen werden.“ Beide Länder hätten erklärt, der Erlaß der Richtlinien müsse Sache der Länder sein. Darüber hinaus habe Preußen in bezug auf die als Nachrichtenstelle des Reichs vorgesehene „Drahtloser Dienst A.G.“ (deren Aufgaben in der „Denkschrift über den Rundfunk“ ausführlich behandelt werden) die Forderung erhoben, daß ein Preußen genehmes Mitglied in den Vorstand der „Drahtloser Dienst A.G.“ berufen werde. Das RIMin. habe zugesagt, diesen Wünschen weitgehend zu entsprechen (R 43 I /1999 , Bl. 395-397).

20

Folgende Anlagen sind beigefügt: 1) Entwurf der Bestimmungen für den Überwachungsausschuß der Sendegesellschaften, worin es u. a. heißt: Bei jeder Sendegesellschaft wird ein Überwachungsausschuß gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines vom Reich, die anderen von den zuständigen Länderregg. zu bestimmen sind. Der Ausschuß hat sich über das Programm des Senders zu unterrichten. Er kann jede erforderliche Auskunft verlangen und dazu Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen. Er ist berechtigt, gegen das Programm Einspruch zu erheben. Die Gesellschaft hat dem Einspruch stattzugeben. 2) Entwurf zur Neufassung des Art. 2 Ziffer 2 der Sendegenehmigung (vgl. Anm. 19), welcher vorschreibt: Der Nachrichten- und Vortragsdienst der Sendegesellschaften ist nach den „Richtlinien für den Nachrichten- und Vortragsdienst“ auszuführen. 3) Neufassung des Entwurfs der Richtlinien für den Nachrichten- und Vortragsdienst der Sendegesellschaften, die u. a. bestimmt: „Der Rundfunk dient keiner Partei. Sein gesamter Nachrichten- und Vortragsdienst ist daher streng überparteilich zu gestalten.“ Die Gesellschaften erhalten die von ihnen zu verbreitenden Nachrichten durch Vermittlung einer vom Reich bestimmten Nachrichtenstelle (die „Drahtloser Dienst A.G.“). Die von der Nachrichtenstelle als „Auflagenachrichten“ bezeichneten Nachrichten müssen unverzüglich, unverkürzt und unverändert verbreitet werden. In teilweiser Berücksichtigung der Wünsche Preußens und Bayerns (vgl. Anm. 19) heißt es dann in Art. 5: Die Gesellschaften sind verpflichtet, außer den Auflagenachrichten der Nachrichtenstelle auch solche Nachrichten unverzüglich zu verbreiten, die ihr mit dieser Auflage von den zuständigen Landesregg. zugeleitet werden (R 43 I /1406 , Bl. 349-355).

21

Über den Fortgang dieser Verhandlungen, die sich bis Frühjahr 1926 hinziehen, reiches Material, insbes. Besprechungsprotokolle der RR-Ausschüsse in R 43 I /2000 . Die oben erörterten Regelungen treten mit Wirkung vom 1.3.26 in Kraft. Sie werden von RIM Külz am 2.12.26 dem RT zur Kenntnisnahme vorgelegt (RT-Drucks. Nr. 2776, Bd. 411 ).

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