1.88.1 (lut2p): 1. Freigabe des deutschen Eigentums in Amerika.

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Text

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1. Freigabe des deutschen Eigentums in Amerika.

Vortragender Legationsrat de Haas berichtete über die durch ihn, Dr. Kiesselbach und v. Lewinski mit den Amerikanern geführten Verhandlungen1. Der mit dem amerikanischen Schatzamt vereinbarte Plan sähe eine weitgehende[1016] Befriedigung der beiderseitigen Gläubiger vor. Für Deutschland könne nach dem Plan mit einer Rückzahlung von 350 Millionen Dollar gerechnet werden. Ein Teil davon entfalle auf Entschädigungsleistungen in natura, ein weiterer Teil werde in bar und der Rest in amerikanischen Bonds gezahlt. Die amerikanischen Gläubiger sollen 180 Millionen Dollar bekommen, wovon 100 Millionen in Bonds bezahlt würden. Die Bonds seien mit 5% verzinslich und sollen in 25 Jahren amortisiert sein. Von deutscher Seite sei das Einverständnis zu diesen Abmachungen bereits erteilt worden. Es müsse nunmehr der Kongreß zustimmen. Es bestehe begründete Hoffnung, daß der Plan zur Annahme gelange2.

Der Reichskanzler dankte für die Mitteilungen und für die Führung der Verhandlungen. Das Ergebnis könne als befriedigend angesehen werden.

[…]

Fußnoten

1

Diese Verhandlungen hatten im Frühjahr 1923 begonnen, nachdem durch zwei dt.- amerik. Vereinbarungen folgende Rechtsgrundlage geschaffen war: 1) Zunächst hatte die RReg. im separaten Friedensvertrag mit den Vereinigten Staaten vom 25.8.21 (RGBl., S. 1317 ) der amerik. Reg. das volle weitere Verfügungsrecht über das im Kriege in den USA beschlagnahmte dt. Eigentum zugestanden. Dieses Recht sollte solange bestehen bleiben, bis Dtld. angemessene Vorkehrungen für die Abdeckung der Forderungen amerik. Bürger an Dtld. aus dem Kriege getroffen haben würde. 2) Zur Feststellung dieser amerik. Forderungen wurde gemäß dt.-amerik. Abkommen vom 10.8.22 (RGBl. 1923 II, S. 113 ) eine Deutsch-Amerikanische Gemischte Kommission (Mixed Claims Commission) eingesetzt. – Anfang 1923 entsandte die RReg. als dt. Vertreter in diese Kommission den Hamburger Rechtsanwalt Wilhelm Kiesselbach. Über die Arbeiten Kiesselbachs und der Kommission in den Jahren 1923–1926 reiches Material in R 43 I /96  und 97. S. auch ADAP, Serie B, Bd. III, Dok. Nr. 67, 90, 121, 212, 218.

2

Der dt.-amerik. Ausgleichsplan wird vom Repräsentantenhaus am 18.12.26 gebilligt. Da bei den Beratungen im Senat mehrere Änderungsanträge eingebracht werden, kann die endgültige Annahme durch beide Häuser des Kongresses erst am 29.2.28 erfolgen. Der Plan sieht nach den vorgenommenen Änderungen nun vor: Vom beschlagnahmten dt. Eigentum (ca. 1,5 Mrd. RM) werden 80% sofort zurückgegeben. Die Entschädigungssumme für beschlagnahmte oder verlorengegangene dt. Schiffe und Patente wird auf 100 Mio Dollar begrenzt. Gemäß Feststellung der Dt.-Amerik. Gemischten Kommission (vgl. Anm. 1) betragen die den amerik. Bürgern und der amerik. Reg. bis dahin zugebilligten Ersatzansprüche einschließlich der Zinsen 221 Mio Dollar (Schultheß 1928, S. 394 f.).

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