1.82 (lut2p): Nr. 251 Aufzeichnung über Besprechungen mit der Rheinlandkommission in Koblenz vom 7. bis 10. Dezember 1925 zur Amnestiefrage. 12. Dezember 1925

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 16). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

Extras:

 

Text

RTF

[993] Nr. 251
Aufzeichnung über Besprechungen mit der Rheinlandkommission in Koblenz vom 7. bis 10. Dezember 1925 zur Amnestiefrage. 12. Dezember 19251

R 43 I /447 , Bl. 434-440 Umdruck

Vom 7. bis 10. Dezember fanden in Koblenz Vorbesprechungen statt zwischen Vertretern des die Feder führenden Reichsministeriums der besetzten Gebiete, des Auswärtigen Amtes und des Reichsjustizministeriums sowie der Regierungen Preußens, Bayerns und Hessens und Delegierten der in der Rheinlandkommission vertretenen Regierungen. Gegenstand der Vorbesprechungen war die Prüfung der von der Botschafterkonferenz angeregten „Befriedungsmaßnahmen“2 aus Anlaß der Räumung der Kölner Zone. Es war von vornherein klar, daß die Anregung in der Hauptsache bezweckte, die zum Schutze von Separatisten erlassenen, Eingriffe in schwebende deutsche Verfahren vorsehenden Rheinlandordonnanzen (insbesondere Nr. 903 ), deren Aufhebung als Rückwirkung von Locarno unvermeidlich geworden war, durch Vereinbarungen mit der Deutschen Regierung zu ersetzen, die den Schutz tatsächlich verewigen und anstatt der Wiederherstellung der deutschen Souveränität die Überwachung des Verhaltens der deutschen Staatsgewalt gegenüber den Separatisten und sonstigen Franzosenschützlingen durch Gemischte Kommissionen mit neutralem Obmann bedeutet hätten. Hinzukam auf englischer Seite der Wunsch, nach dem Abzug der englischen Truppen aus der ersten Zone Ausbrüchen der zurückgedrängten nationalen Empfindungen gegenüber den Bevölkerungsteilen, die während der Besatzungszeit die Würde nicht gewahrt hatten, tunlichst vorzubeugen.

Die deutsche Delegation stellte sich demgegenüber von vornherein auf den Standpunkt, daß deutscherseits nur in Frage kommen könne, beruhigende Versicherungen gegenüber der Befürchtung von Vergeltungsmaßnahmen aus Anlaß der Wiederherstellung der deutschen Souveränität zu geben, nicht aber Zusicherungen einzugehen, die gesetzliche Maßnahmen erfordern oder sonst eine Schmälerung der deutschen Staatsgewalt bedeuten würden4.

Bei so großer Verschiedenheit der Standpunkte gestalteten sich die Verhandlungen ziemlich schwierig. Doch ließen sich die Vertreter der Besatzungsmächte schrittweise von ihren Forderungen abdrängen, so daß schließlich Entwürfe aufgestellt werden konnten, die den in Frage kommenden deutschen Interessen nach Überzeugung der deutschen Delegation ausreichend Rechnung tragen.

[994] Die deutschen Delegierten haben es jedoch abgelehnt, die Entwürfe zu paraphieren und sich darauf beschränkt, in einer von beiden Delegationen unterzeichneten Niederschrift die Tatsache festzustellen, daß die Entwürfe aufgestellt worden sind und den beteiligten Regierungen unterbreitet werden sollen.

Diese kurze Niederschrift ist in deutscher und französischer Sprache ausgefertigt; bemerkenswerterweise hat der englische Delegierte nicht auf der Ausfertigung auch in englischer Sprache bestanden. Der Niederschrift sind als Anlage drei Entwürfe beigegeben, nämlich eines Protokolls, eines Erläuterungsschreibens der Delegierten der Besatzungsmächte und eines Erläuterungsschreibens der deutschen Delegation. Die Entwürfe sind des Zeitmangels wegen nur in französischer Sprache abgefaßt. Von deutscher Seite wurde es aber als selbstverständlich bezeichnet, daß in der endgültigen Fassung das Protokoll zwei- oder dreisprachig und das Schreiben der deutschen Delegation in deutscher Sprache abgefaßt sein muß5.

Im einzelnen ist zu dem Ergebnis der Vorbesprechungen folgendes zu bemerken:

I.

Anknüpfend an das Aide-Mémoire der Botschafterkonferenz vom 9. November 19256 und an die Bekanntmachung der Rheinlandkommission über die Erleichterung des Besatzungs-Regimes7 hatten die Delegierten der in der Rheinlandkommission vertretenen Regierungen zu Beginn der Verhandlungen folgende Forderungen aufgestellt:

1) Niemand darf irgendwie verfolgt, belästigt oder materiell oder moralisch benachteiligt werden auf Grund des Gehorsams gegenüber Anordnungen der Besatzungsstellen, der Beziehungen mit diesen Stellen oder der ihnen geleisteten Dienste.

2) Dies gilt in den Zonen II und III auch für die Zukunft.

3) Alle mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Besatzungsstellen vorgenommenen Rechtshandlungen bleiben gültig und können zu keinerlei Benachteiligung Anlaß geben; die gerichtlichen Verfahren, die durch die Besatzungsstellen suspendiert worden sind, können nicht fortgesetzt oder wiederaufgenommen werden.

4) Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung werden nötigenfalls von Gemischten Kommissionen mit neutralen Vorsitzenden entschieden.

Als einzige Gegenleistung war in Aussicht genommen, für Verstöße gegen die Rheinlandordonnanzen Straffreiheit zu gewähren; doch sollten strafbare Handlungen des gemeinen Rechts sowie Fälle von Spionage von dieser Vergünstigung ausgenommen bleiben.

[995] II.

Nach dem Protokollentwurf gibt Deutschland folgende Zusicherungen:

1. Die Deutsche Regierung wird alles in ihrer Macht liegende tun, insbesondere durch Weisungen an die Staatsanwaltschaften und die Verwaltungsbehörden, um Vergeltungsmaßregeln wegen Gehorsams gegenüber den Befehlen der Besatzungsstellen, Dienstleistungen an diese Stellen oder Beziehungen mit ihnen zu verhindern (Protokoll I, 1). Hierzu enthält der Entwurf des Erläuterungsschreibens der Deutschen Delegation zwei wichtige Einschränkungen: Einmal wird festgestellt, daß Deutschland nicht verpflichtet ist, Gesetzgebungsmaßnahmen zur Verhinderung von Vergeltungsmaßnahmen zu ergreifen; damit scheidet insbesondere jede Einwirkung auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus, wie sie auf Grund der Londoner Amnestie8 in Anspruch genommen und in den Anregungen der Botschafterkonferenz erneut vorgeschlagen war. Strafverfahren werden nur insoweit berührt, als nach der Reichs- und Landesgesetzgebung die Justizverwaltung zu Anweisungen an die Staatsanwaltschaften befugt ist. Auch eine Verpflichtung, durch Geldleistungen einzugreifen, wo solche nicht durch die Gesetzgebung bereits vorgesehen sind, ist ausgeschlossen, da Reich und Länder Geldmittel nur im Wege der Gesetzgebung flüssigmachen könnten. Die zweite Einschränkung der deutschen Zusicherung, die im Erläuterungsschreiben ausgesprochen wird, ist die, daß die Verfolgung von Hochverrat, Landesverrat oder Verrat militärischer Geheimnisse keinesfalls behindert ist.

Die auf die Zeit des Ruhrkampfes zurückgehenden Angelegenheiten sind als unter die Londoner Amnestie fallend vollständig ausgeschieden (Protokoll I, 1 Absatz 2).

2. Die vorstehend erläuterte Zusicherung der Deutschen Regierung gilt innerhalb der zweiten und dritten Besatzungszone auch für die Zukunft (Protokoll I, 2). Diese auf den ersten Blick sehr weitgehend erscheinende Zusage wird aber an die Voraussetzung geknüpft, daß sich die Besatzungsstellen in Zukunft streng im Rahmen des Rheinlandabkommens halten und insbesondere in ihren Beziehungen zur Bevölkerung der noch besetzten Gebietsteile sich keinerlei Übergriffe mehr gestatten. Diese wichtige Voraussetzung ist ausgesprochen durch die in Nr. II, 2 des Protokolls enthaltenen Worte „im Hinblick auf die in[996] der Präambel dargelegten Tatsachen und Erwägungen“ in Verbindung mit den ersten beiden Absätzen der Präambel9. Absatz 1 derselben stellt nämlich fest, daß nach dem Schlußprotokoll von London vom 16. August 1924 das im Rheinlandabkommen vorgesehene Besatzungsregime voll und ganz als wiederhergestellt anzusehen ist10; Absatz 2 spricht die Zuversicht aus, daß sich die Beziehungen zwischen Besatzungsstellen und deutschen Behörden und Einwohnern künftig „im Geist der Abkommen von Locarno“, also in vollkommener Loyalität vollziehen werden. Die deutsche Zusicherung, daß der Gehorsam gegen Anordnungen der Besatzungsstellen, die Dienstleistungen an diese Stellen und die Beziehungen mit ihnen nicht zu Vergeltungsmaßregeln Anlaß geben werden, gilt also nur insoweit, als diese Anordnungen, Dienstleistungen und Beziehungen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dies ist vom deutschen Standpunkt aus unbedenklich, da das Rheinlandabkommen Bestandteil der deutschen Gesetzgebung ist11 und daher seine loyale Beobachtung keinerlei gerichtliche oder administrative Repression nach sich ziehen kann.

3. Endlich sichert die Deutsche Regierung zu, daß Fragen, die in den geräumten Gebieten hinsichtlich der Wirkungen der während der Besatzungszeit von der Rheinlandkommission getroffenen Entscheidungen auftauchen sollten, im Wege freundschaftlicher Verständigung zwischen den deutschen Stellen und der Rheinlandkommission geregelt werden sollen (Protokoll I, 312 ). Dies ist alles, was von der unter I, 3 dieser Aufzeichnung erwähnten Forderung der Gegenseite nach dauernder Anerkennung aller Eingriffe der Besatzungsstellen in deutsche Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder in die Wirkungen der deutschen Gesetzgebung übriggeblieben ist. Auch dieser Rest würde allerdings eine kaum erträgliche Beschränkung der deutschen Souveränität in den geräumten Gebietsteilen darstellen, wenn nicht Vorsorge getroffen wäre, daß die in Betracht kommenden Einzelfälle noch vor der Unterzeichnung des Protokolls in einer mit den deutschen Staatsinteressen verträglichen Weise endgültig geregelt werden.

Zu diesem Zweck wurden in Koblenz sofort Sonderbesprechungen der Vertreter Preußens, Bayerns und Hessens mit den beteiligten Stellen der Rheinlandkommission eingeleitet. Bei diesen Besprechungen gewannen die beteiligten deutschen Vertreter den Eindruck, daß es voraussichtlich gelingen wird, alle[997] Fälle zu bereinigen. Deutscherseits wurde daher für den Protokollentwurf eine Fassung vorgeschlagen, wonach die Fälle, die etwa bei diesen Sonderbesprechungen übersehen worden sein sollten, nötigenfalls auf dem gleichen Wege freundschaftlicher Verständigung zu regeln wären. Demgegenüber äußerte die Gegenseite den Wunsch, auf die Sonderbesprechungen nicht ausdrücklich im Protokoll Bezug zu nehmen; die Deutsche Delegation erkannte dies als zweckmäßig an, weil es nach den Erklärungen des preußischen Vertreters voraussichtlich nicht angezeigt sein wird, das Ergebnis der Sonderbesprechungen im einzelnen schriftlich festzulegen, und es deshalb an einer geeigneten Unterlage für eine ausdrückliche Bezugnahme im Protokoll fehlen würde. Es bestand aber bei den Verhandlungen volle Klarheit darüber, daß für die Deutsche Delegation ein guter Fortgang der Bereinigung der in Betracht kommenden Einzelfälle vor der Unterzeichnung des Protokolls eine wesentliche Voraussetzung für die deutsche Zustimmung zu der auf die Fortwirkung von Eingriffen in deutsche Verfahren bezüglichen Nr. I, 3 des Protokollentwurfes bildet. Zu berücksichtigen ist übrigens, daß die Klausel sich nur auf diejenigen Eingriffe bezieht, die durch Entscheidungen der Rheinlandkommission selbst getroffen und den deutschen Behörden amtlich bekanntgegeben worden waren.

Diese Gesichtspunkte, die zusammengenommen die in Nr. I, 3 Abs. 1 enthaltene Klausel über die Fortwirkung von Entscheidungen der Rheinlandkommission im geräumten Gebiet praktisch bedeutungslos machen, gelten auch hinsichtlich des Absatzes 2 dieser Nummer, der für alle Fälle deutsche Maßnahmen mit rückwirkender Kraft, insbesondere die Nachforderung von Zahlungen, ausschließt. Es handelt sich dabei in der Hauptsache um öffentliche Abgaben und sonstige Leistungen, von denen die belgischen, französischen und englischen Banken zeitweise durch die Rheinlandkommission in willkürlicher Weise befreit worden waren; die Nachforderung solcher Abgaben für die Vergangenheit dürfte schon aus praktischen Gründen kaum ernstlich in Frage kommen.

Schließlich muß bei der ganzen Bewertung der Nr. I, 3 des Protokollentwurfs im Auge behalten werden, daß in den geräumten Gebietsteilen in der großen Mehrheit etwaiger Zweifelsfälle die deutsche Auffassung sich aller Voraussicht nach durch die einfache Macht der Tatsachen durchsetzen wird, da die Rheinlandkommission keine Druckmittel in der Hand hat, sondern letzten Endes nur der beteiligten Besatzungsmacht anheimstellen kann, den Fall der ständigen Vergleichskommission des einschlägigen Locarno-Schiedsvertrages13 zu unterbreiten (Nr. I, 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. III des Protokollentwurfs14 ).

Was die Besatzungszonen II und III anlangt, so werden sie zwar von der Bestimmung unter I, 3 nicht betroffen. Indessen dürften die in Aussicht genommenen Sonderbesprechungen Gelegenheit bieten, unerledigte Eingriffsfälle aus diesen Zonen gleichfalls zu bereinigen.

[998] III.

Auf seiten der Besatzungsmächte sieht der Protokollentwurf folgende Gegenleistungen vor:

1.

Spätestens bei Räumung der Kölner Zone werden alle Deutschen, diewegen einer im Ruhr- oder Sanktionsgebiet oder in der ersten Zone begangenen Handlung von einem Militärgericht verurteilt wurden und sich in Gefängnissen des besetzten Gebiets befinden, den deutschen Behörden übergeben (Nr. II, 1 Abs. 1 des Protokollentwurfs). Ausgenommen sind nur Verbrechen gegen das Leben, die den Tod herbeigeführt haben, und Spionagedelikte (Abs. 2 der gleichen Nummer).

Die Bedeutung dieses Zugeständnisses ist umso größer, als noch vor wenigen Wochen die Botschafterkonferenz ein gleichartiges deutsches Verlangen in entschiedener Weise abgelehnt hatte. Von der Maßnahme werden schätzungsweise über 100 Personen betroffen werden. Die Ausnahme der Verbrechen mit Todesfolge betrifft nur eine kleine Anzahl von Gefangenen, die der Spionage nur einen einzigen.

Die Rechtslage der in solcher Weise übergebenen Gefangenen wird voraussichtlich durch Reichsgesetz geregelt werden müssen. Sie einfach in Freiheit zu setzen, würde schon deshalb nicht angehen, weil es sich teilweise um gemeine Verbrechen schwerer Art wie Einbruchsdiebstahl, Notzucht u. a. handelt.

2.

Die Besatzungsmächte gewähren volle Amnestie für alle Straftaten, die in Ausnahme der Straftaten des gemeinen Rechts und der Spionagefälle. Die Straffreiheit trifft also hauptsächlich Zuwiderhandlungen gegen die Rheinlandordonnanzen und die Straftaten politischer Art, die vor oder nach dem Ruhrkampf begangen sind und daher nicht unter die Londoner Amnestie fallen. Praktisch wichtig ist namentlich, daß die sogenannten Abwesenheits- und Unsicherheitsfälle damit bereinigt werden.

Der Übung gemäß sollen schon bezahlte Geldstrafen und Kosten nicht zurückerstattet werden (Nr. II, 2 Abs. 2).

3.

Die von Militärgerichten der Besatzungsmächte gefällten Strafurteile, die nach den vorstehenden Bestimmungen noch im besetzt bleibenden Gebiete zu verbüßen sind, werden in den Fällen, wo es die Deutsche Regierung anregt, einer wohlwollenden Nachprüfung hinsichtlich des Strafmaßes unterzogen (Nr. II, 3 des Protokollentwurfs). Für die Aufstellung dieser Forderung war die Erwägung maßgebend, daß in zahlreichen Fällen die Militärgerichte für Vergehen des gemeinen Rechts außerordentlich hohe Strafen zuerkannt haben.

4.

Das weitaus bedeutendste Zugeständnis der Besatzungsmächte ist in dem Entwurf des Schreibens der Delegierten dieser Mächte (Anlage II) enthalten. In Ausführung der Ankündigungen der Botschafterkonferenz und der Rheinlandkommission wird hier zugesagt, daß mit dem Inkrafttreten des Protokolls alle Vorschriften aufgehoben werden, die sich in irgendwelchen Rheinlandordonnanzen finden und die Möglichkeit vorsehen, deutsche Gerichts- [999] oder Verwaltungsmaßnahmen zu suspendieren oder zu annullieren. Die Delegation der Gegenseite hat dazu auf das bestimmteste erklärt, daß hiernach unter keinem Vorwand mehr irgendeine Besatzungsstelle auch nur in vorläufiger Weise in ein deutsches Verfahren eingreifen kann. Diese Zusage geht sehr viel weiter als die Ankündigung der Rheinlandkommission über die sogenannten Rückwirkungen15. Denn in dieser Ankündigung war die Absicht ausgesprochen, die aufzuhebenden Schutzordonnanzen durch ein „Güteverfahren“ zu ersetzen, eine Regelung, die der Rheinlandkommission das Mittel in die Hand gegeben hätte, auf Umwegen die Eingriffe in deutsche Verfahren, wenigstens als vorläufige Maßnahmen, aufrechtzuerhalten.

Der Entwurf des Schreibens sieht lediglich vor, daß die Rheinlandkommission Fälle, in denen sich ihrer Ansicht nach Bewohner der besetzten Gebiete auf Bestimmungen des Protokolls berufen können, dem Reichskommissar für die besetzten Gebiete oder der sonst von der Deutschen Regierung bezeichneten Stelle zwecks freundschaftlicher Aussprache unterbreiten kann. Die diesbezügliche Ordonnanz soll nach Einvernehmen mit dem Reichskommissar erlassen werden. Es wird also noch Gelegenheit sein zu verhindern, daß diese Ordonnanz etwa irgendwelche Zweifel über die restlose Aufhebung aller Eingriffsmöglichkeiten bestehen läßt. Zu diesem Zweck wird darauf zu bestehen sein, daß noch vor der Unterzeichnung des Protokolls der Wortlaut der Ordonnanz verbindlich festgestellt wird.

IV.

Wie im vorstehenden bereits bemerkt wurde, sind alle Versuche der Gegenseite, für die Beziehungen zu den Besatzungsstellen und den deutschen Behörden oder der Bevölkerung besondere Schiedsinstanzen zu schaffen, mißlungen. Nach der Nr. III des Protokollentwurfs, die durch das besprochene Schreiben der Delegation der Besatzungsmächte noch bestärkt wird, sollen alle bei der Anwendung des Protokolls entstehenden Streitfragen durch gütliche Besprechungen geregelt werden. Gelingt eine solche Regelung nicht, so kann nur das in Locarno vorgesehene Vergleichsverfahren in Gang gesetzt werden. Natürlich könnte sich Deutschland diesem Verfahren auch dann nicht entziehen, wenn es nicht besonders im Protokoll erwähnt wäre. Die ausdrückliche Erwähnung hat aber nicht nur die Bedeutung der Feststellung einer bestehenden Rechtslage, sondern bietet Deutschland in mehrfacher Hinsicht Vorteile. Einmal nämlich ergibt sich daraus, daß die Gegenseite nicht etwa sogleich das zuständige Locarno-Schiedsgericht anrufen kann, dessen Entscheidung bindendes Recht schaffen würde (während die Vergleichskommissionen nur unverbindliche Empfehlungen beschließen können). Zweitens wird durch die ausdrückliche Einschaltung der Vergleichskommission von Locarno von vornherein Versuchen vorgebeugt, die Rheinlandkommission als Ganzes zur Partei in einem[1000] Schieds- oder Vergleichsverfahren zu machen; es ist ein auf der Hand liegender taktischer Vorteil für Deutschland, daß die Fälle aus der belgischen Zone vor die deutsch-belgische, die aus der französischen Zone vor die deutsch-französische Vergleichskommission gebracht werden müssen. Infolge dieser Regelung mußte übrigens, wie in Nr. III Abs. 2 des Protokollentwurfs vorgesehen, für Fälle der britischen Zone die Bestellung einer analogen Vergleichskommission besonders festgesetzt werden, da England bekanntlich in Locarno keinen Schieds- und Vergleichsvertrag mit Deutschland geschlossen hat. Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß bei Besprechung dieses Gegenstandes die Deutsche Delegation ohne jeden Widerspruch der Gegenseite bemerkte, Streitfälle aus der britischen Zone brauche man überhaupt nur theoretisch in Rechnung zu stellen.

Zusammenfassend darf gesagt werden:

Das Ergebnis der bisherigen Koblenzer Besprechungen stellt gegenüber den Ankündigungen der Botschafterkonferenz und den ersten Vorschlägen der Delegation der Besatzungsmächte einen weitgehenden Fortschritt dar. Es mutet Deutschland nichts zu, was es nicht ohne Inanspruchnahme seiner Gesetzgebung und ohne Beeinträchtigung seiner Hoheitsrechte durchführen kann. Es bedeutet im Gegenteil einen großen Schritt weiter vorwärts auf dem Wege zur Wiederherstellung der deutschen Souveränität im Rheinland und regelt eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen, in denen Deutsche das Opfer von harten Maßnahmen der Besatzungsstellen geworden sind16.

[…]

Berlin, den 12. Dezember 1925

Fußnoten

1

Die Aufzeichnung ist nicht unterschrieben. Sie wurde vom RMbesGeb. am 15. 12. der Rkei und sämtlichen RMin. zur Kenntnisnahme vorgelegt.

2

Gemeint sind die in der Rheinlandnote der Botschafterkonferenz vom 14. 11. vorgeschlagenen beiderseitigen Amnestiemaßnahmen. Vgl. Anm. 1 zu Dok. Nr. 223.

3

S. dazu Anm. 20 zu Dok. Nr. 228.

4

Vgl. das Schreiben des RMbesGeb. an den RK und den RAM vom 28. 11. (Dok. Nr. 237).

5

Die erwähnte kurze Niederschrift (frz. und dt.), datiert vom 10. 12., und die drei genannten Entwürfe (frz.) befinden sich abschrl. in R 43 I /447 , Bl. 429-432 und 196, R 43 I /196 , Bl. 89-104. Eine dt. Übersetzung der Entwürfe ist dieser Aufzeichnung in R 43 I /447 , Bl. 434-444, hier: Bl. 442-444 beigefügt. Auf eine Wiedergabe wurde verzichtet, da ihr wesentlicher Inhalt im Folgenden eingehend erörtert wird.

6

Vgl. Dok. Nr. 223; s. auch: Stresemann, Vermächtnis, Bd. II, S. 227 f.

7

Bekanntmachung vom 18. 11. Vgl. Anm. 3 zu Dok. Nr. 237.

8

Art. 7 der Anlage III des Londoner Schlußprotokolls vom 16.8.24 (RGBl. II, S. 345 ) verpflichtete die dt. Behörden wie auch die Besatzungsmächte, alle aus Anlaß der Ruhrbesetzung begangenen politischen Straftaten zu amnestieren; ausgenommen waren Attentate mit Todesfolge. Zur Sicherstellung der einheitlichen Durchführung dieser Amnestiebestimmungen übersandte der RJM am 2.9.24 den beteiligten Reichsressorts und Landesregierungen „Erläuterungen“, worin es u. a. heißt: Amnestiert werden nur Handlungen, die in der Zeit vom 11.1.23 bis zum 1.9.24 begangen wurden und die mit den durch die Ruhrbesetzung eingetretenen „besonderen Verhältnissen der alt- und neubesetzten Gebiete“ im Zusammenhang stehen. Dies gelte insbes. für die Fälle des Gehorsams und Nichtgehorsams gegenüber Anordnungen, Verordnungen und Ordonnanzen der Besatzungsmächte. „Die Amnestie für politisches Verhalten in den besetzten Gebieten erfaßt auch die hochverräterischen Handlungen der sogenannten Separatisten. Straftaten, die bei Gelegenheit der separatistischen Umtriebe nicht ausschließlich oder überwiegend aus politischen Gründen, sondern aus Rohheit, Eigennutz, Rachsucht oder sonstigen nichtpolitischen Beweggründen begangen worden sind, sind nicht einbezogen.“ (R 43 I /226 , Bl. 17-19).

9

Präambel des Protokollentwurfs.

10

Vgl. Anlage III des Londoner Schlußprotokolls (RGBl. 1924 II, S. 905 ).

11

S. das „Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten“ vom 16.7.19 (RGBl., S. 1337 ).

12

Ziffer I, 3 des Protokollentwurfs lautet: Die Dt. Reg. erklärt, „daß die Fragen, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls in den geräumten Gebieten wegen der Wirkungen der während der Besetzung durch die Rheinlandkommission getroffenen und den deutschen Behörden mitgeteilten Entscheidungen auftauchen könnten, Gegenstand des Vergleichsverfahrens sein werden, das nachstehend unter III vorgesehen ist.

Es besteht indessen schon jetzt Einverständnis darüber, daß in Bezug auf die genannten Entscheidungen keine Maßnahmen mit rückwirkender Kraft ergriffen und daß insbesondere für die Vergangenheit keine Zahlungen von Personen gefordert werden sollen, die von der Zahlung unter der Herrschaft der erwähnten Entscheidungen befreit gewesen waren.“ (R 43 I /447 , Bl. 434-444, hier: Bl. 442).

13

S. die Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich bezw. Deutschland und Belgien vom 16.10.25 (RGBl. II, S. 983 ).

14

Zu Nr. III s. unten Abschnitt IV.

15

Die Bekanntmachung der Rheinlandkommission vom 18. 11. Zum Inhalt s. Anm. 3 zu Dok. Nr. 237.

16

Das Koblenzer Verhandlungsergebnis ist am 17. 12. Gegenstand einer Ressortbesprechung im RMinbesGeb. Dabei wird angeregt, „von der Gegenseite eine Erweiterung ihrer Zugeständnisse bezüglich der von ihr zu treffenden Befriedungsmaßnahmen anzustreben. Es soll versucht werden durchzusetzen, daß alle noch bestehenden Ausweisungen aufgehoben sowie daß die durch die Rheinlandkommission von ihren Ämtern entfernten Beamten wieder zugelassen werden, soweit die Dienststelle noch unbesetzt ist.“ Erreicht werden müsse ferner, daß die bestehenden Verbote von Zeitungen und Zeitschriften aufgehoben werden (Schreiben des RMbesGeb. an sämtl. RMin. vom 23. 12. in R 43 I /447 , Bl. 455-475). Zum Fortgang s. Dok. Nr. 277, P. 5.

Extras (Fußzeile):