2.118.6 (ma11p): 6. Reichspost-Finanzgesetz.

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Text

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6. Reichspost-Finanzgesetz.

Der Reichspostminister beantragte, in § 13 des Reichspost-Finanzgesetzes2 die Worte „bis zum Inkrafttreten des Gesetzes“ zu streichen und folgenden Zusatz zu machen: „Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Reichsrats und des Reichstags.“

Das Kabinett stimmte dem Antrage zu3.

Fußnoten

2

Entspricht § 14 des ursprünglichen Ressortentwurfs; mit der Formulierung dieses Paragraphen hatte sich das Kabinett bereits in der Sitzung vom 31. 1. beschäftigt (s. Dok. Nr. 82, P. 7, dort auch Anm. 17).

3

Der Regierungsentwurf des Reichspostfinanzgesetzes war schon am 4.2.24 dem RR vorgelegt worden (RR-Drucks. Nr. 18; auch in R 43 I /2006 , Bl. 57-60). Der RR ändert den Entwurf in einigen Punkten ab und nimmt ihn am 8. 3. gegen die Stimmen Bayerns und Württembergs an (Regierungsvorlage an den RT mit den abweichenden Beschlüssen des RR: RT-Drucks. Nr. 6590, Bd. 380 ). Der RT berät über den Entwurf am 12. 3. und stimmt ihm in der vom Rechtsausschuß empfohlenen Fassung am 13. 3. mit Zweidrittelmehrheit zu (RT-Bd. 380 , Drucks. Nr. 6603 ; RT-Bd. 361, S. 12788  ff., 12824). Am 18.3.24 wird das Reichspostfinanzgesetz verkündet (RGBl. I, S. 287 ).

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