2.121.7 (ma11p): 7. Außerhalb der Tagesordnung: Ausnahmezustand.

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7. Außerhalb der Tagesordnung: Ausnahmezustand.

Zunächst wurde beschlossen, daß in der Frage der teilweisen Beibehaltung der Schutzhaft eine entsprechende Bestimmung in die neue Verordnung des Herrn Reichspräsidenten5 aufgenommen werden müsse. In dieser Beziehung soll dem Herrn Reichspräsidenten nochmals Vortrag gehalten werden.

Der Reichsminister des Innern (Vizekanzler) beantragte Erlaß einer Bestimmung,[406] wonach Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge der polizeilichen Genehmigung bedürfen6.

Auch hier trat das Kabinett der Auffassung des Vizekanzlers bei.

Der Vizekanzler verlas eine Note Bayerns7, die vom Staatssekretär in der Reichskanzlei dahin ergänzt wurde, daß zu befürchten sei, daß Bayern sich mit einem formellen Protest gegen die Maßnahmen des Reichs nicht begnügen, sondern wahrscheinlich aktiv durch Aufhebung vorgehen werde. Nach längerer Debatte wurde ein Antrag des Reichsministers der Finanzen angenommen folgenden Inhalts: Es solle in die Verordnung folgender Zusatz aufgenommen werden: „soweit und so lange nicht weitergehende Vorschriften in den Ländern bestehen“. Dadurch soll Bayern die Möglichkeit gegeben werden, seinen Ausnahmezustand unverändert beizubehalten.

Über all diese Fragen soll heute morgen [sic!] dem Herrn Reichspräsidenten erneut Vortrag gehalten werden.

Fußnoten

5

Gemeint ist die geplante VO des RPräs. betr. Umwandlung des militärischen Ausnahmezustandes in einen zivilen; vgl. hierzu Dok. Nr. 117, P. 3.

6

Mit Schreiben vom 25. 2. an die RReg. (abschr. an RIM) beantragt der württ. StPräs. Hieber, daß gleichzeitig mit der Aufhebung des militärischen Ausnahmezustandes durch eine VO des RPräs. den Landesregg. die Ermächtigung erteilt wird, Versammlungen unter freiem Himmel, Umzüge und dgl. zu verbieten und bei Zuwiderhandlungen Strafen zu verhängen. „Es darf in dieser Hinsicht auf die bekannten Absichten der KPD hingewiesen werden, anläßlich öffentlicher Demonstrationen der Erwerbslosen und Angehörigen der kommunistischen Partei bewaffnete Zusammenstöße mit den Organen der Polizei herbeizuführen.“ (R 43 I /2708 , Bl. 209).

7

Dok. Nr. 120.

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