2.33.4 (ma11p): 4. Verordnung betreffend Zuschlagsrecht zur Umsatzsteuer für das besetzte Gebiet.

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4. Verordnung betreffend Zuschlagsrecht zur Umsatzsteuer für das besetzte Gebiet.

Ministerialrat Markull trug den Inhalt der Vorlage vor3.

Der Reichsminister der Finanzen fügte hinzu, daß der gleichmäßige Zuschlag auf Anregung des Preußischen Innenministers4 im Einverständnis mit den Vertretern des besetzten Gebietes vorgesehen worden sei. Ihm selbst sei das freie Zuschlagsrecht5 lieber, da dadurch den Gemeinden eine größere Verantwortung für ihr Finanzgebaren auferlegt werde. Die Bedenken gegen das freie Zuschlagsrecht seien aber außerordentlich groß; insbesondere würden dabei lediglich einige größere Städte des besetzten Gebietes ausreichende Einnahmen erzielen.

Generalkommissar Schmid empfahl, vor einer Beschlußfassung nochmals den Wirtschaftsausschuß der besetzten Gebiete in Köln zu hören.

Der Reichsminister der Finanzen hielt es nicht für zweckmäßig, die Vertreter der besetzten Gebiete in Köln zu hören, war aber damit einverstanden,[137] daß die Frage am Freitag den hier in Berlin anwesenden Vertretern nochmals zur Beratung vorgelegt werde6.

Das Kabinett war damit einverstanden.

Fußnoten

3

Am 18. 12. übersandte das RFMin. als Kabinettsvorlage den Entwurf einer „VO über Zuschläge zur Umsatzsteuer in den besetzten Gebieten und in den Einbruchsgebieten“ auf Grund des Ermächtigungsgesetzes. § 1: Die Umsatzsteuerpflichtigen, für deren Veranlagung ein Finanzamt des besetzten Gebiets zuständig ist, haben auf die in den Monaten Januar, Februar, März 1924 fälligen Vorauszahlungen einen Zuschlag zur allgemeinen Umsatzsteuer in Höhe von ½% zu zahlen. § 2: Von dem Aufkommen der Zuschläge erhält jedes Land den Teil, der in seinem Gebiet erhoben ist. Die Länder haben das Aufkommen an die Gemeinden des besetzten Gebiets zu verteilen. Den Verteilungsmaßstab bestimmen die Landesregg. In der Begründung heißt es: „Die finanzielle Notlage der Gemeinden im besetzten und Einbruchsgebiet erfordert zu ihrer Überwindung außergewöhnliche Maßnahmen. Da die Finanzlage ein Eingreifen mit Reichsmitteln ausschließt, bleibt nichts übrig als die Erschließung einer eigenen Steuerquelle von einiger Ergiebigkeit für die Gemeinden“ (R 43 I /190 , Bl. 326 f.).

4

Severing.

5

Vgl. den entsprechenden Antrag Adenauers in der Besprechung vom 7. 12. (Dok. Nr. 12, unter P. 1 und 9), den Gemeinden des besetzten Gebiets das Zuschlagsrecht zur Umsatzsteuer zu gewähren.

6

S. Dok. Nr. 34, P. 1.

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