2.91.4 (ma11p): 4. Entwurf einer Verordnung über das Inkrafttreten des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt.

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4. Entwurf einer Verordnung über das Inkrafttreten des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt.

Der Vizekanzler berichtete über die Vorlage8 und bat vor allem, das Inkrafttreten des Gesetzes nicht an dem geforderten Betrag von 6 Millionen Mark scheitern zu lassen.

Staatssekretär Schroeder stellte den Antrag, Artikel 3 des Entwurfs zu streichen.

Der Reichskanzler teilte mit, daß aus Reichstagskreisen die Anregung gekommen sei, das Inkrafttreten des gesamten Gesetzes erneut zu verschieben. Eine vollständige Verschiebung würde den gegebenen Verhältnissen mehr Rechnung tragen als eine teilweise Inkraftsetzung des Gesetzes.

Staatssekretär Schulz wandte sich gegen diese Anregung. Der gesamte Reichstag werde sich kaum dieser Anregung anschließen. Gegenüber dem Antrag des Staatssekretärs Schroeder bat er, mit Rücksicht auf die innen- und außenpolitische Bedeutung des Gesetzes sich in der Kostenfrage nicht vollständig ablehnend zu verhalten. Falls die Vorlage zu weit ginge, sei das Reichsministerium des Innern auch mit einer kleineren Summe oder einer Verteilung über längere Zeit einverstanden.

Staatssekretär Welser schloß sich dem Antrag des Staatssekretärs Schroeder an und wies noch darauf hin, daß mit Rücksicht auf § 59 des Finanzausgleichsgesetzes9[328] grundsätzliche Bedenken gegen derartige einmalige Zuschüsse an Behörden der Länder beständen.

[…]

Der Antrag des Staatssekretärs Schroeder wurde mit 5 gegen 3 Stimmen angenommen.

Der Entwurf wurde im übrigen unverändert angenommen10.

Fußnoten

8

Das am 9.7.22 veröffentlichte Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RGBl. I, S. 633 ), das Aufgaben und Organisation der Jugendfürsorge reichseinheitlich regelt, sollte am 1.4.24 in Kraft treten. Im Hinblick darauf legte der RIM dem Kabinett am 2.2.24 den verbesserten Entwurf einer „VO über das Inkrafttreten des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt“ vor (R 43 I /784 , Bl. 229-235). Der Entwurf verfolgt den Zweck, die organisatorische Durchführung des Gesetzes zu erleichtern und den finanziellen Aufwand für Länder und Gemeinden zu verringern. Art. 3 des Entwurfs sieht vor, daß das Reich den Ländern einen einmaligen Zuschuß von 6 Mio GM gewährt, der in drei Jahresraten fällig wird. Dagegen hatte der RFM mit Schreiben vom 5. 1. an die Rkei jede finanzielle Beteiligung des Reichs bei der Durchführung des Jugendwohlfahrtsgesetzes abgelehnt (R 43 I /784 , Bl. 219).

9

Nach § 59 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23.6.23 (RGBl. I, S. 504 ) darf das Reich den Ländern oder Gemeinden neue Aufgaben nur zuweisen, wenn es gleichzeitig für Bereitstellung der erforderlichen Mittel Sorge trägt.

10

Die VO über das Inkrafttreten des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt wird auf Grund des Ermächtigungsgesetzes am 14.2.24 erlassen (RGBl. I, S. 110 ). Die Bestimmung des Entwurfs über einen Zuschuß des Reichs an die Länder ist gestrichen.

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