2.192 (ma11p): Nr. 192 Geschäftsordnung der Reichsregierung. 3. Mai 1924

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[605] Nr. 192
Geschäftsordnung der Reichsregierung. 3. Mai 19241

R 43 I /1489 , Bl. 291 f.. Druck: Reichsministerialblatt 1924,S.  173–176

Die Reichsregierung hat nach Artikel 55 der Reichsverfassung folgende vom Reichspräsidenten genehmigte Geschäftsordnung beschlossen:

I. Der Reichskanzler

§ 1

Die vom Reichskanzler gegebenen Richtlinien der Politik sind von sämtlichen Reichsministern innezuhalten und in ihrem Geschäftsbereiche zu verwirklichen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Reichskanzlers einzuholen.

§ 2

Der Reichskanzler ist aus dem Geschäftsbereiche der einzelnen Reichsminister dauernd über alle Maßnahmen, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Reichsregierung von Bedeutung sind, auf dem laufenden zu halten.

Der Reichskanzler kann ergänzende Auskünfte jederzeit einholen. Er hat das Recht und die Pflicht, auf die Einheitlichkeit in der Politik der Reichsminister hinzuwirken.

§ 3

Treten wesentliche Gründe für eine Änderung der Richtlinien hervor, so hat der zuständige Reichsminister hiervon dem Reichskanzler unter gutachtlicher Äußerung sofort Mitteilung zu machen und seine Entscheidung zu erbitten. Maßnahmen von allgemeiner politischer Bedeutung auf einem Gebiete, für das der Reichskanzler noch keine Richtlinien bestimmt hat, bedürfen seiner Zustimmung.

§ 4

Der Reichspräsident wird über die Politik des Reichskanzlers und die Geschäftsführung der einzelnen Reichsminister durch Übersendung der wesentlichen Unterlagen, durch schriftliche Berichte über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie nach Bedarf durch persönlichen Vortrag laufend unterrichtet.

§ 5

Die an den Reichskanzler gerichteten oder ihm von dem Reichspräsidenten überwiesenen Schreiben können von dem Staatssekretär in der Reichskanzlei kurzerhand an den zuständigen Reichsminister weitergeleitet werden. Empfiehlt der zuständige Reichsminister eine Beantwortung durch den Reichskanzler oder den Reichspräsidenten, so legt er dem Reichskanzler einen entsprechenden Entwurf vor.

[606] § 6

Als Vorsitzender der Reichsregierung leitet der Reichskanzler die Geschäfte der Reichsregierung nach näherer Bestimmung des IV. Abschnitts.

Der Staatssekretär in der Reichskanzlei nimmt zugleich die Geschäfte eines Staatssekretärs der Reichsregierung wahr.

II. Der Stellvertreter des Reichskanzlers

§ 7

Der Reichspräsident kann auf Vorschlag des Reichskanzlers einen der Reichsminister zum Stellvertreter des Reichskanzlers bestellen.

Den Umfang der Vertretung bestimmt der Reichskanzler.

Für die Auswahl des Stellvertreters des Reichskanzlers ist weder die Führung eines bestimmten Ministeriums noch das Dienstalter maßgebend.

III. Die Reichsminister

§ 8

Der Geschäftsbereich der einzelnen Reichsminister wird, soweit erforderlich, durch Verordnung des Reichspräsidenten in den Grundzügen festgelegt. Einzelne Änderungen in dem Geschäftsbereiche können, wenn sie die Grundzüge nicht berühren, nach Einwilligung der beteiligten Reichsminister, andernfalls auf Beschluß der Reichsregierung vom Reichskanzler festgesetzt werden.

§ 9

Bei Arbeiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Reichsminister berühren, hat das federführende Ministerium die anderen von Anfang an zu beteiligen.

§ 10

Entwürfe der Reichsministerien dürfen Mitgliedern des Reichstags oder seiner Ausschüsse vor der Verabschiedung durch die Reichsregierung grundsätzlich nicht vorgelegt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Reichsminister, bei politischer Bedeutung auch des Reichskanzlers.

Bevor ein Reichsministerium nach Artikel 67 der Reichsverfassung Reichsratsausschüsse zuzieht oder den Landesregierungen Entwürfe mitteilt, soll es feststellen, ob von einer der beteiligten obersten Reichsbehörden, mit deren abweichender Meinung in wesentlichen Punkten zu rechnen ist, Widerspruch dagegen erhoben wird, daß die Länder vor Austragung dieser Meinungsverschiedenheit beteiligt werden. Widerspruch soll nur aus besonders triftigen Gründen erhoben werden.

§ 11

Abordnungen (Deputationen) sollen in der Regel nur von dem federführenden Fachminister empfangen werden. Sie sind vorher um Angabe zu ersuchen, um welchen Gegenstand es sich handelt. Erscheint ein gemeinsamer Empfang angezeigt, so benachrichtigt der angegangene Reichsminister die außer ihm noch in Frage kommenden Reichsminister.

[607] Der Reichskanzler empfängt Abordnungen nur in Ausnahmefällen selbst, und zwar in der Regel nur auf Befürwortung des zuständigen Reichsministers und erst nach dem Empfang durch ihn oder in seiner Abwesenheit.

§ 12

Verhandlungen mit dem Ausland und im Ausland dürfen von anderen Reichsministerien als dem Auswärtigen Amte nur mit seiner Zustimmung, auf sein Verlangen auch nur unter seiner Mitwirkung, geführt werden.

Auswärtige Gesandte und andere auswärtige Regierungsvertreter sollen nur nach vorherigem Benehmen mit dem Auswärtigen Amte empfangen werden, soweit die Zustimmung nicht allgemein erteilt ist. Ebenso dürfen Interviews, die die auswärtige Politik berühren, nur nach vorherigem Benehmen mit dem Auswärtigen Amte (Presseabteilung) gegeben werden.

§ 13

Den Vorsitz in den regelmäßigen Vollsitzungen des Reichsrats führt der Reichsminister des Innern, in den für einen besonderen Fall anberaumten Sitzungen derjenige Reichsminister, der sie veranlaßt hat.

Im Einvernehmen mit dem zuständigen Reichsminister kann regelmäßig oder im einzelnen Falle ein anderer Reichsminister, bei Behinderung der Reichsminister auch ein Staatssekretär, die Führung des Vorsitzes übernehmen.

§ 14

Dem Reichspräsidenten sind Gesetze, Verfügungen oder Anordnungen erst nach der Gegenzeichnung durch den zuständigen Reichsminister zur Vollziehung vorzulegen. Berührt der Inhalt der zu vollziehenden Urkunde den Geschäftsbereich mehrerer Reichsminister, so genügt die Gegenzeichnung durch den federführenden Reichsminister.

§ 15

Gegen Maßnahmen der Reichsminister innerhalb ihrer Zuständigkeit ist eine Beschwerde nicht gegeben. Die Reichsminister sind nur dem Reichstag verantwortlich.

Die Sonderstellung des Reichswehrministers, die sich aus dem Oberbefehle des Reichspräsidenten über die gesamte Wehrmacht (Artikel 47 der Reichsverfassung) ergibt, bleibt hierdurch unberührt.

§ 16

Die Reichsminister werden in Fällen der Behinderung unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber dem Reichstag durch die Staatssekretäre – im Reichswehrministerium durch die den Staatssekretären gleichstehenden Vertreter – oder bei deren Behinderung durch die dazu bestimmten Beamten oder Offiziere ihres Ministeriums vertreten.

Eine Vertretung durch die genannten Personen genügt nicht bei der Gegenzeichnung von Gesetzen, Verfügungen oder Anordnungen des Reichspräsidenten, durch welche die Verantwortung übernommen werden soll (Artikel 50 der[608] Reichsverfassung). In Fällen dieser Art ist die Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder einen anderen Reichsminister erforderlich.

Wer vom Reichspräsidenten mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Reichsministers beauftragt ist, kann selbst gegenzeichnen.

Für die Vertretung der Reichsminister in den Sitzungen der Reichsregierung gilt die besondere Vorschrift des § 302.

§ 17

Jeder Reichsminister hat, bevor er den Sitz der Reichsregierung auf mehr als einen Tag verläßt, dem Reichskanzler hiervon Anzeige zu erstatten.

IV. Die Reichsregierung

§ 18

Der Reichsregierung sind zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten:

1. gemäß Artikel 57 der Reichsverfassung

a)

alle Gesetzentwürfe,

b)

alle Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben,

c)

Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Reichsminister berühren;

2. außerdem

a)

Entwürfe von Verordnungen, die von allgemeiner politischer Bedeutung sind,

b)

öffentliche Kundgebungen und Ausschreibungen von öffentlichen Sammlungen, wenn die Kundgebung oder die Ausschreibung von der Reichsregierung gemeinsam mit den Ländern erfolgen soll,

c)

Vorschläge zur Ernennung von Beamten, die nach der Besoldungsordnung Einzelgehälter beziehen, sowie von Ministerialdirigenten und Ministerialräten,

d)

Vorschläge zur Ernennung von Amtmännern, die noch nicht 35 Jahre alt sind oder noch keine 15 Dienstjahre zurückgelegt haben,

e)

Vorschläge zur Ernennung von Beamten des mittleren Dienstes zu Beamten des höheren Dienstes, soweit diese noch nicht 40 Jahre alt sind oder noch keine 20 Dienstjahre zurückgelegt haben,

f)

Vorschläge zur Anstellung im freien Vertragsverhältnis, sofern es sich um Anstellung von Angestellten der Gruppe XII oder höherer Gruppen des Reichsangestelltenteiltarifvertrags oder um Anstellung auf länger als 3 Jahre handelt.

[609] § 19

In den Fällen des § 18 Nummer 2c bis f sind die Vorschläge vor jeder entscheidenden oder verpflichtenden Maßnahme oder Mitteilung der Reichsregierung zu unterbreiten.

Hat die Reichsregierung der Ernennung des Beamten zugestimmt, so ist vor jeder entscheidenden oder verpflichtenden Maßnahme oder Mitteilung die Entscheidung des Reichspräsidenten einzuholen. Die Ernennung darf erst nach Vollziehung der Urkunde durch den Reichspräsidenten veröffentlicht werden.

§ 20

Beabsichtigt ein Reichsminister, einen Beamten der Gruppe B 3 oder höherer Gruppen der Besoldungsordnung zu entlassen oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, so ist vor entscheidenden oder verpflichtenden Maßnahmen oder Mitteilungen die Stellungnahme des Reichskanzlers einzuholen; alsdann ist vor solchen Maßnahmen oder Mitteilungen die Angelegenheit dem Reichspräsidenten zur Entscheidung zu unterbreiten.

§ 21

Angelegenheiten von allgemeiner innen- oder außenpolitischer, allgemeiner wirtschaftlicher oder allgemeiner finanzieller Bedeutung sollen der Reichsregierung, wenn sie ihr nicht zur Beschlußfassung vorgelegt werden, vor der Erledigung zur Kenntnis mitgeteilt werden.

§ 22

Alle Angelegenheiten, die der Reichsregierung unterbreitet werden, sind vorher zwischen den beteiligten Reichsministerien zu beraten, sofern nicht im Einzelfalle die Dringlichkeit der Entscheidung eine Ausnahme notwendig macht.

Die bei den Beratungen strittig gebliebenen Punkte sind in dem Anschreiben an den Staatssekretär in der Reichskanzlei (§ 28 Abs. 2) oder in sonst geeigneter Weise mit kurzer Begründung der vorgeschlagenen Lösung aufzuführen.

§ 23

Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Reichsminister berühren (Art. 57 der RV), sind der Reichsregierung zur Beratung und Beschlußfassung erst zu unterbreiten, wenn ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Reichsministern oder im Falle ihrer Behinderung zwischen ihren Vertretern ohne Erfolg geblieben ist.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Meinungsverschiedenheiten vor der Beratung in der Reichsregierung zunächst in einer Ministerbesprechung mit den beteiligten Reichsministern unter seinem Vorsitz zu erörtern. Kommt keine Einigung zustande, so kann die Entscheidung der Reichsregierung angerufen werden.

§ 24

Vorlagen, die die erforderliche Zustimmung der Reichsregierung erhalten haben, werden beim Reichstag, Reichsrat und Reichswirtschaftsrat von dem in der Sache zuständigen Reichsminister eingebracht und von ihm vertreten.

[610] Beschließt der Reichsrat Änderungen, so ist der Entwurf nochmals der Reichsregierung vorzulegen, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Art oder von politischer Tragweite handelt oder ein beteiligter Reichsminister wünscht, daß die Reichsregierung dem Beschlusse nicht zustimmt.

Ebenso ist, bevor wesentlichen Änderungen im Reichstag oder in seinen Ausschüssen zugestimmt wird, die Reichsregierung zu befragen. Ist dies aus Zeitmangel nicht möglich und doch eine Stellungnahme geboten, so soll wenigstens eine Einigung mit den erreichbaren beteiligten Ministerien gesucht werden.

Hat der Reichstag oder einer seiner Ausschüsse eine wesentliche Änderung beschlossen, so ist der Reichsregierung hiervor sofort Mitteilung zu machen.

Die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetzesvorlagen sind im Reichstag, Reichsrat und Reichwirtschaftsrat einheitlich zu vertreten, auch wenn einzelne Reichsministerien eine andere Auffassung gehabt haben. Gegen die Auffassung der Reichsregierung zu wirken, ist allen unmittelbar und mittelbar beteiligten Beamten untersagt.

§ 25

Gesetze werden von dem federführenden Minister gegengezeichnet; hat der Reichskanzler oder ein anderer Minister die Gesetzesvorlage mitgezeichnet, so zeichnet er in der Regel auch die Ausfertigung.

Verordnungen werden, auch wenn sie der Reichsregierung zur Beschlußfassung vorgelegen haben, grundsätzlich von dem zuständigen Reichsminister gezeichnet. Ist nach dem Gesetze die ausdrückliche Zustimmung des Gesamtministeriums zum Erlasse der Verordnung erforderlich, so soll außer dem Fachminister auch der Reichskanzler zeichnen.

Unter der ausdrücklichen Bezeichnung „Die Reichsregierung“ sollen, abgesehen von Fällen besonderer Ermächtigung durch die Reichsregierung, nur der Reichskanzler oder mit ihm der zuständige oder alle Reichsminister zeichnen.

§ 26

Die präsidierenden Mitglieder der Landesregierungen sollen mehrmals im Jahre zu gemeinsamen Besprechungen mit der Reichsregierung vom Reichskanzler eingeladen werden, um gemeinschaftlich die wichtigen politischen, wirtschaftlichen und finanziellen Fragen zu erörtern und in persönlicher Fühlungnahme zu einer verständnisvollen einheitlichen Politik in Reich und Ländern beizutragen.

§ 27

Die Reichsregierung faßt ihre Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlicher Sitzung (§§ 28 bis 33).

Erfordert die Bedeutung der Angelegenheit keine mündliche Beratung, so kann der Staatssekretär in der Reichskanzlei die Zustimmung der Mitglieder der Reichsregierung auf schriftlichem Wege einholen (Umlaufsachen).

[611] § 28

Die Sitzungen der Reichsregierung werden durch den Staatssekretär in der Reichskanzlei nach näherer Anweisung des Reichskanzlers festgesetzt.

Die von den Reichsministern vorgelegten Entwürfe und Ausführungen sind dem Staatssekretär in der Reichskanzlei in der gewünschten Zahl von Abdrucken einzureichen. Er veranlaßt die Verteilung und die Einladung zu den Sitzungen unter Beifügung einer Tagesordnung.

Umfangreichere Gesetzesvorlagen und sonstige Vorlagen von weittragender Bedeutung sollen frühestens 4 Tage nach ihrer Verteilung auf die Tagesordnung einer Sitzung der Reichsregierung gesetzt werden. Ist die Frist nicht innegehalten, so ist auf Antrag von zwei Reichsministern oder deren Vertretern die Angelegenheit von der Tagesordnung abzusetzen, es sei denn, daß der Reichskanzler die sofortige Beratung für notwendig hält.

§ 29

Die Sitzungen der Reichsregierung finden unter dem Vorsitz des Reichskanzlers, im Falle seiner Behinderung unter dem Vorsitz des Stellvertreters des Reichskanzlers statt. Ist ein Stellvertreter nicht ernannt oder ist auch er verhindert, so führt den Vorsitz der vom Reichskanzler oder seinem Stellvertreter besonders bezeichnete Reichsminister oder mangels solcher Bezeichnung der Reichsminister, der am längsten ununterbrochen der Reichsregierung angehört.

Die Sitzungen beginnen pünktlich zu der in der Einladung angegebenen Zeit. Behinderte Reichsminister haben für ihre Vertretung zu sorgen.

Die Sitzungen der Reichsregierung sind vertraulich. Insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Minister, über das Stimmverhältnis und über den Inhalt der Niederschrift ohne besondere Ermächtigung unzulässig.

§ 30

An den Sitzungen der Reichsregierung nehmen außer den Reichsministern und dem Staatssekretär in der Reichskanzlei regelmäßig teil:

der Leiter des Büros des Reichspräsidenten,

der Pressechef der Reichsregierung,

der Schriftführer.

Ist ein Reichsminister abwesend oder verhindert, so nimmt in seiner Vertretung regelmäßig der Staatssekretär, für den Reichswehrminister ein den Staatssekretären gleichstehender Vertreter, mit Stimmrecht teil. Andere Beamte bedürfen zur Vertretung einer schriftlichen Vollmacht ihres Ministers.

Hält ein Reichsminister die Zuziehung eines Beamten seines Ministeriums außer dem Staatssekretär für erwünscht, so hat er dies unter Benennung des Beamten schriftlich anzuzeigen. Über die Zulassung zur Sitzung entscheidet der Vorsitzende. Der Beamte nimmt an der Sitzung nur für die Dauer der Verhandlung über den Punkt, zu dem er zugezogen ist, teil.

Der Reichskanzler kann die Sitzung oder die Beschlußfassung auf die Reichsminister beschränken.

[612] § 31

Die Reichsregierung ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden die Hälfte der Reichsminister anwesend oder vertreten ist.

§ 32

Beschließt die Reichsregierung, abgesehen von §§ 20, 21 der Reichshaushaltsordnung, in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme des Reichsministers der Finanzen, so kann dieser gegen den Beschluß ausdrücklich Widerspruch erheben. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Reichsregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, der der Reichsminister der Finanzen widersprochen hat, muß unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des Reichsministers der Finanzen oder seines Vertreters von der Mehrheit sämtlicher Reichsminister beschlossen wird und der Reichskanzler mit der Mehrheit gestimmt hat.

§ 33

Über die Sitzungen der Reichsregierung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Schriftführer unterzeichnet wird. Auszüge aus der Niederschrift über die einzelnen Beratungsgegenstände werden den beteiligten Reichsministern möglichst bald zugesandt.

Der Auszug gilt als genehmigt, wenn die beteiligten Reichsminister nicht innerhalb drei Tagen nach seiner Zustellung Einwendungen gegen den Inhalt oder die Fassung erheben.

In Zweifelsfällen ist die Angelegenheit nochmals der Reichsregierung zu unterbreiten.

Auf Grund des Artikel 55 der Reichsverfassung genehmige ich die vorstehende Geschäftsordnung der Reichsregierung.

Bad Mergentheim, den 3. Mai 1924

Der Reichspräsident

Ebert

Der Reichskanzler

Marx

Fußnoten

1

Die Geschäftsordnung der RReg. wurde in der Kabinettssitzung vom 1. 5. beraten und verabschiedet (Dok. Nr. 189, P. 1).

2

Am 14.4.26 wird auf Beschluß der RReg. und mit Genehmigung des RPräs. der § 16 der Geschäftsordnung durch den folgenden Absatz 5 ergänzt: „Soll ein Reichsminister im Falle seiner Behinderung in seiner Verantwortung gegenüber dem Reichstage vertreten werden, so wird ein anderer Minister als Stellvertreter durch den Reichspräsidenten auf Vorschlag des Reichskanzlers bestimmt.“ (R 43 I /1490 , Bl. 40; Druck: RMinBl. 1926, S. 119).

Extras (Fußzeile):