1.119.4 (ma12p): 5. Außerhalb der Tagesordnung: Entscheidung der Streitfragen über die aus der Annuität zu leistenden Zahlungen

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[1117]5. Außerhalb der Tagesordnung: Entscheidung der Streitfragen über die aus der Annuität zu leistenden Zahlungen

Staatssekretär Fischer: Es beständen noch Streitfragen zwischen Deutschland und den Alliierten darüber, was aus der Annuität zu bestreiten sei, insbesondere darüber, ob und wieweit Besatzungskosten aus der Annuität zu zahlen seien5. Es handele sich also um die Auslegung des Abschnitts XI Teil I des Dawes-Gutachtens6.

Zuständig für die Entscheidung dieser Streitigkeiten sei an sich das in dem Londoner Schlußprotokoll vorgesehene Schiedsgericht7. Er wolle jedoch empfehlen, die Entscheidung dieser Streitigkeiten einem Organisationskomitee zu überlassen, an dessen Spitze ein neutraler Vorsitzender stehen solle. Hierbei denke er an den Holländer Patijn. Das Organisationskomitee solle in zwei Kammern zerfallen. Vorsitzender der einen Kammer müsse Patijn werden, als Vorsitzender der anderen Kammer würde im deutschen Interesse der Amerikaner Fraser sehr erwünscht sein. Man müsse versuchen, das zu erreichen.

Der Reichsminister der Finanzen Man könne vielleicht darüber zweifelhaft sein, ob man sich nunmehr auf den Gedanken des Organisationskomitees einigen solle, nachdem wir bei den Londoner Verhandlungen die Schaffung eines Schiedsgerichts erstrebt und erreicht hätten. Er wolle jedoch vorschlagen, das Kabinett möge sich mit dem Gedanken des Organisationskomitees einverstanden erklären.

Ministerialdirektor Miller: Er habe gegen diesen Vorschlag nichts einzuwenden. Nach seiner Erinnerung habe jedoch ein Vertreter des Auswärtigen Amts bei den Vorberatungen Bedenken gegen diesen Vorschlag geäußert. Er müsse außerdem darauf hinweisen, daß die Vertreter des besetzten Gebiets Beteiligung an den Verhandlungen verlangt hätten.

Das Kabinett erklärte sich mit dem vom Reichsminister der Finanzen und Staatssekretär Fischer gemachten Vorschlage des Organisationskomitees einverstanden vorbehaltlich der Zustimmung des Auswärtigen Amts. Ein Sachverständiger des besetzten Gebiets solle sich für alle Fälle für die Verhandlungen bereit halten8.

Fußnoten

5

Verschiedene Materialien zu den diesbezüglichen Pariser Verhandlungen über die Besatzungskostenfrage in R 43 I /230 .

6

Sachverständigen-Gutachten, S. 33 ff. (Abschnitt XI).

7

Abschnitt III der Anlage I zum Londoner Schlußprotokoll (RGBl. 1924 II, S. 297 ).

8

Im November 1924 wird in Paris ein aus dt. und all. Vertretern bestehendes Organisationskomitee unter dem Vorsitz des Holländers Patijn eingesetzt mit der Aufgabe, die auf die Dawes-Annuität anzurechnenden dt. Besatzungsausgaben auf Grund Art. 8 bis 12 des Rheinlandabkommens festzulegen und zu bewerten. Die Verhandlungen des Komitees führen zum Pariser Abkommen vom 5.5.1925. S. hierzu die von MinR Hans Ronde bearbeitete und erläuterte Dokumentation: Das Pariser Abkommen vom 5. Mai 1925 über die ‚Finanzielle Regelung der Leistungen aus Artikel 8 bis 12 des Rheinlandabkommens‘ und seine Ausführungs- und Ergänzungsabkommen, Berlin 1927.

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