1.153.9 (ma12p): 9. Ersatz der Schäden im besetzten Gebiet.

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9. Ersatz der Schäden im besetzten Gebiet.

Staatssekretär Fischer: Das Reichsfinanzministerium führe seit längerer Zeit Verhandlungen mit dem Wirtschaftsausschuß des besetzten Gebiets über Ersatz von Schäden im besetzten Gebiet. Diese Verhandlungen seien jetzt zum Abschluß gekommen. Es handle sich nicht um die eigentlichen Micumleistungen; diese Frage sei noch nicht spruchreif13. Vielmehr handle es sich um den Ersatz für die sogenannten erpreßten Reparationsleistungen, um Ersatz von Schäden, die durch notwendig gewordene Lagerung von Waren entstanden seien usw. Mit dem Wirtschaftsausschuß des besetzten Gebiets sei eine Einigung[1206] dahin erzielt worden, daß 75% der entstandenen Schäden erstattet werden sollten und daß damit eine endgültige Regelung getroffen sein solle. Auch die verhängten Zollstrafen wolle man in Höhe von 75% ersetzen. Für die ganze Aktion sei ein Betrag von 65 Millionen Mark erforderlich. Das Reichsfinanzministerium sei der Auffassung, daß die hinter dem Wirtschaftsausschuß stehenden Wirtschaftskreise sich mit dieser Regelung zufrieden geben würden und daß durch die Regelung ein sehr umstrittenes Gebiet abgeschlossen werde14.

Er (Staatssekretär Fischer) bitte das Reichskabinett, diese Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen.

Der Reichskanzler stellte fest, daß das Kabinett die Mitteilungen zur Kenntnis genommen und keinen Widerspruch gegen die Regelung erhoben habe.

Fußnoten

13

Die Entschädigung des Ruhrkohlenbergbaus für Reparationsleistungen an die Micum wird abschließend geregelt durch ein Abkommen zwischen dem RFM und der Ruhrkohle-AG vom 30.12.24; vgl. hierzu die Denkschrift des RFM vom 16.2.25 „Die Reparationslasten und Schäden der Privatwirtschaft des Ruhr- und Rheingebiets und ihre Erstattung durch das Reich“, RT-Bd. 398 , Drucks. Nr. 568 , S. 18 ff., 77 ff.; vgl. Dok. Nr. 265, Anm. 3.

14

Zur Vereinbarung zwischen dem RFM und dem Wirtschaftsausschuß für die besetzten Gebiete vom 1.12.24 über Vergütung von Reparationsleistungen und Besatzungsschäden s. die in Anm. 13 genannte Denkschrift des RFM vom 16.2.25, S. 17 f.

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