1.48.2 (ma12p): 2. Frage der Kurzarbeiterunterstützung.

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2. Frage der Kurzarbeiterunterstützung.

Der Reichsarbeitsminister führte aus, daß die Kurzarbeiterunterstützung abgeschafft worden sei2. Zweifellos sei die Lage der Kurzarbeiter schlecht.[913] Vielfach werde nur an 2 Tagen in der Woche gearbeitet, der Arbeiter erhalte auf diese Weise vielleicht einen Lohn von 6 M für die ganze Woche, während ein Vollerwerbsloser an Unterstützung einen Betrag von 15 M für die Woche erhalte. Kurzarbeit werde hauptsächlich bei der großen Textilindustrie im Westen und bei der Tabakindustrie in Baden geleistet. Die Organisationen verlangten die Wiedereinführung der Kurzarbeiterunterstützung. Dagegen mache der Reichsminister der Finanzen, und zwar auch in Übereinstimmung mit dem Reichswirtschaftsminister, das Bedenken geltend, daß die finanzielle Belastung bei Wiedereinführung der Kurzarbeiterunterstützung sich nicht berechnen lasse, und daß letzten Endes die Kurzarbeiterunterstützung ein Geschenk an Lohnmitteln darstelle. Vielleicht könne das Reich aus dem Fonds von 60 Millionen, der für die Länder bestimmt sei, die besonders unter Erwerbslosigkeit zu leiden hätten, Hilfe leisten.

Der Reichsminister der Finanzen Die Forderungen auf Unterstützung der Kurzarbeiter seien verständlich. Eine Wiedereinführung der Kurzarbeiterunterstützung sei jedoch unmöglich. Tatsächlich kenne auch nur die Tschechoslowakei diese Art der Unterstützung. Es sei Sache der Gemeinden, zu helfen. Es liege hier eine Wohlfahrtsaufgabe der Gemeinden vor. Wenn von Reichs wegen Mittel zur Verfügung gestellt würden, so würden diese Mittel nur schematisch verteilt werden. Reichsmittel müßten grundsätzlich nicht gewährt werden. Er schlage vor, die Länder zu der Anordnung zu ermächtigen, daß aus den von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufkommenden Mitteln für Zwecke der Erwerbslosenfürsorge ein bestimmter Prozentsatz nach individueller Behandlung für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Kurzarbeiter verwendet werden dürfe.

Der Reichswirtschaftsminister stimmte diesem Vorschlage zu, äußerte jedoch das Bedenken, daß ein Gesetz erforderlich sein werde.

Ministerialrat Weigert bat zu erwägen, ob nicht aus dem bereits erwähnten 60 Millionen-Fonds geholfen werden könne. Nach seiner Schätzung würde für den Monat nur ein Betrag von 2 Millionen Mark für Kurzarbeiter erforderlich sein.

Der Reichsminister der Finanzen bat, daran festzuhalten, daß es grundsätzlich Sache der Gemeinden sei, zu helfen.

Das Kabinett stimmte dieser Auffassung sowie dem vom Reichsminister der Finanzen über die Art der Abhilfe gemachten Vorschlage zu. Über die Einzelheiten solle morgen (24. 7.) eine Ressortbesprechung zwischen dem Reichsarbeitsminister und dem Reichsminister der Finanzen stattfinden3.

Fußnoten

2

Die ÄnderungsVO zur Erwerbslosenfürsorge vom 13.2.24 hatte mit Wirkung vom 1.4.24 die Einrichtung der Kurzarbeiterfürsorge den Ländern überlassen (RGBl. I, S. 121 ). Seither war die Kurzarbeiterfürsorge fortgefallen.

3

Am 12.8.24 ergeht eine Anordnung des RArbM über die Verwendung von Beitragsaufkommen der Erwerbslosenfürsorge zur Unterstützung hilfsbedürftiger Kurzarbeiter (RArbBl. S. 314 f.). Die Anordnung bleibt praktisch bedeutungslos.

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