2.192.7 (ma31p): 7) Errichtung eigener Reichswasserstraßenbehörden.

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[567] 7) Errichtung eigener Reichswasserstraßenbehörden15.

Auf die bekannte preußische Gegenvorstellung wurde erwidert, daß sich das neue Reichskabinett infolge noch ausstehender endgültiger Entschließung des Herrn Reichsverkehrsministers mit der Angelegenheit noch nicht befaßt habe. Auch das bisherige Reichskabinett habe seinerzeit nur beschlossen, daß der damalige Herr Reichsverkehrsminister Dr. Krohne auf Grund der von ihm vorgelegten Denkschrift mit den Ländern in Vorbesprechungen eintreten könne; das jetzige Kabinett hat sich die damaligen Vorschläge noch nicht zu eigen gemacht. Preußen wird infolgedessen jetzt die weiteren Entschließungen der Reichsregierung abwarten, legt aber Wert darauf, daß die Länder nicht durch eine plötzliche Vorlage des Reichs vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Da die Länder sowieso die Flußläufe zweiter und dritter Ordnung behielten, und auch wegen zahlreicher anderer (nicht verkehrstechnischer) Wasserfragen, könnten die Länder ihre eigenen Wasserstraßenverwaltungen unter keinen Umständen aufgeben. Viel wichtiger als die Schaffung einer Reichswasserstraßenverwaltung sei ein Reichswassergesetz16.

Fußnoten

15

Siehe dazu Dok. Nr. 114, P. 3 und Nr. 119, P. 2e.

16

Die RReg. erörterte diese Frage in der Kabinettssitzung vom 15. 7.: Dok. Nr. 279, P. 1.

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