2.3.2 (ma31p): 1. Zweites Gesetz über den Volksentscheid.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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1. Zweites Gesetz über den Volksentscheid.

Das Kabinett beschloß, die Sache3 bis nach den Pfingstferien zu vertagen. Das Reichsministerium des Innern und das Reichsjustizministerium werden ersucht, gemäß den Ausführungen des Reichskanzlers eine Denkschrift über die Möglichkeiten der Ausschließung eines Volksbegehrens nach der Reichsverfassung baldigst fertigzustellen4.

Fußnoten

3

Siehe Dok. Nr. 1, P. 1b.

4

Mit „Rücksicht auf die bevorstehende Entschließung des Kabinetts über die weitere Behandlung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes über den Volksentscheid“ übersandte das RJMin. am 27.5.26 sämtlichen Ministern eine unter Mitwirkung der Wirtschaftsressorts ausgearbeitete „Übersicht über den allgemeinen Stand der Durchführung der Aufwertung“. Die Ausarbeitung legte in ihrem zweiten Teil die Folgen dar, welche die vom „Sparerbund“ im Wege des Volksbegehrens angestrebte Änderung der Aufwertungsgesetzgebung für die Wirtschaft haben würde: Die geforderte Ausweitung der Aufwertungsverpflichtungen würde die Wirtschaft, insbesondere die Landwirtschaft, in unerträglicher Weise belasten, ihre Kreditfähigkeit erschüttern, die Produktion verteuern, die Exportmöglichkeiten verschlechtern, die Steuerkraft schwächen, die Währungsstabilität gefährden; bei der Abwicklung der Aufwertungsansprüche würden sich Verzögerungen und Rechtsunsicherheit ergeben (R 43 I /2457 , Bl. 378–413). Eine ergänzende Aufzeichnung des RFMin., die der Rkei am 31. 5. übermittelt wurde und die sich mit den Auswirkungen des Aufwertungsgesetzentwurfs des Sparerbundes auf die Staatsfinanzen beschäftigte, kam zu folgendem Ergebnis: „Der Entwurf des Sparerbundes müßte somit zu einer schweren Erschütterung der Grundlagen der öffentlichen Haushalte führen und zur Erhebung von Steuern zwingen, die für das Volk unerträglich sind und die von der Regierung eingeleitete Aktion zur Belebung der Wirtschaft zunichte machen würden.“ (R 43 I /2457 , Bl. 415–418). – Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 16, P. 3.

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