2.34.3 (ma31p): 3. Fall Himmelsbach.

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3. Fall Himmelsbach.

Der Reichsarbeitsminister regte mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles Himmelsbach5 an, seitens der Reichsregierung eine Initiative dahin zu ergreifen, daß den streitenden Parteien durch die Reichsregierung ein Schlichtungsverfahren vorgeschlagen werde.

Der Reichsminister des Auswärtigen begrüßte diese Anregung. Der Firma sei tatsächlich in der öffentlichen Meinung schweres Unrecht getan worden.

Staatssekretär Dr. Kempner teilte mit, daß auch dem Herrn Reichskanzler gegenüber zum Ausdruck gebracht worden sei, daß sich der Fall Himmelsbach eigentlich nicht für eine Behandlung vor den ordentlichen Gerichten eigne.

[81] Der Reichswirtschaftsminister bat, von einer Stellungnahme absehen zu dürfen, da er der Rechtsberater von Himmelsbach früher gewesen sei.

Das Kabinett beschloß darauf, den Reichskanzler zu bitten, mit den beteiligten Ländern (Preußen, Bayern und Hessen) Fühlung darüber aufzunehmen, ob sie geneigt seien, einen Vorschlag der Reichsregierung auf Einsetzung eines Schlichters zur Erledigung der gesamten Streitfälle anzunehmen6.

Fußnoten

5

Die Fa. Himmelsbach AG, eine der größten dt. Holzhandelsgesellschaften, hatte das Reich und die Länder Preußen, Bayern und Hessen beim Landgericht I Berlin auf Schadensersatz und Unterlassung geschäftsschädigender Maßnahmen verklagt. In der vom 31.12.25 datierten Klageschrift wird u. a. ausgeführt: Die Fa. Himmelsbach habe in der Zeit der Micum-Verträge im Frühjahr 1924 mit den all. Besatzungsbehörden die sog. Coupes-supplémentaires-Verträge abschließen müssen und zur Durchführung der Verträge in den preuß., bayer. und hess. Staatsforsten des besetzten Gebiets Holz eingeschlagen. Obwohl sich die Firma in rechtlicher und politischer Hinsicht einwandfrei verhalten habe, sei wegen der Coupes supplémentaires eine beispiellose Pressehetze gegen sie entfacht worden. Die Forstverwaltungen Preußens, Bayerns und Hessens hätten die Presseangriffe unterstützt und die Firma seitdem von sämtlichen staatlichen Holzverkäufen ausgeschlossen. Diesem planmäßigen und ruinösen Strafboykott der Länder hätten sich auch RB und RP angeschlossen. Der Boykott verstoße nicht nur gegen das bürgerliche Recht, sondern auch gegen die völkerrechtlich verbindlichen Amnestiebestimmungen des Londoner Abkommens vom 16.8.24, wonach niemand wegen seiner früheren Zusammenarbeit mit den Besatzungsmächten benachteiligt werden dürfe. Das Reich habe die Boykottmaßnahmen geduldet und insofern die Londoner Amnestievereinbarung ebenfalls verletzt (R 43 I /462 , Bl. 297–364).

Die beklagten Landesregierungen von Preußen, Bayern und Hessen bestritten jedoch, die Fa. Himmelsbach wegen der Coupes supplémentaires boykottiert zu haben. Der Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu Himmelsbach im Frühjahr 1925 sei erfolgt, weil Länderbeamte von Vertretern der Firma in beleidigender Weise angegriffen worden seien (R 43 I /462  passim; umfangreiches Material zum Himmelsbach-Prozeß auch in R 43  I /463  und 464 ).

6

Der RK lud mit Schreiben vom 3.7.26 Vertreter von Preußen, Bayern und Hessen zu einer Besprechung in der Rkei am 9. 7. ein, in der der Vorschlag erörtert wurde, den Streit mit der Fa. Himmelsbach durch ein außergerichtliches Schiedsverfahren beizulegen und zu diesem Zweck eine „Vergleichskommission“ unter Vorsitz des für den Himmelsbach-Prozeß zuständigen Richters (Landgerichtsdir. Günther) zu bilden. Preußen blieb der Besprechung fern. Am 12. 7. teilte der PrMinPräs. Braun dem RK u. a. mit, die Pr. Reg. stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die Angelegenheit in unmittelbaren Verhandlungen zwischen den Prozeßgegnern erledigt werden müsse. Daraufhin erklärten Bayern und Hessen den Vorschlag einer Vergleichskommission für erledigt (R 43 I /462 , Bl. 231–251). – Siehe dazu weiter Dok. Nr. 114, P. 4 und Nr. 128, P. 2.

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