2.87.5 (ma31p): 5. Abänderungsanträge zum Gesetzentwurf über Arbeitslosenfürsorge.

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5. Abänderungsanträge zum Gesetzentwurf über Arbeitslosenfürsorge5.

Das Reichskabinett beschloß gemäß dem Antrage des Reichsarbeitsministers, es sollte im § 121 des Referentengesetzentwurfs, betreffend Änderung des Gesetzentwurfs über Arbeitslosenversicherung, der Reichshöchstsatz der Versicherungsbeiträge 3 v. H. des für die Bemessung maßgebenden Arbeitsentgelts erreichen dürfen (Nr. 14 des Referentenentwurfs).

Zu Nr. 18a des Referentenentwurfs stimmte das Reichskabinett dem Antrage des Reichswirtschaftsministers zu, daß der sogenannte Notstock der Versicherung nur für 400 000 Arbeitslose auf 3 Monate bemessen sein solle.

Fußnoten

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Der „Entwurf eines Gesetzes über Arbeitslosenversicherung“ war noch vom Kabinett Luther verabschiedet (vgl. diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 126, P. 2 und Nr. 147, P. 2) und am 15.9.25 dem RR zugeleitet worden (RR-Drucks. 1925, Nr. 139). Mitte Okt. 1926 wollte der RR mit den Beratungen des GesEntw. beginnen.

Am 18.8.26 übersandte der RArbM den Reichsressorts einen Referentenentwurf mit Abänderungsanträgen, die von der RReg. beim RR zum GesEntw. über Arbeitslosenversicherung gestellt werden sollten (R 43 I /2031 , Bl. 375–393). Nachdem am 18. 9. eine Ressortbesprechung über die vorgesehenen Änderungen stattgefunden hatte (R 43 I /2032 , Bl. 76–79), erbat der RArbM die Entscheidung des Kabinetts über die folgenden zwei Punkte, über die noch Meinungsverschiedenheiten zwischen dem RArbM und dem RWiM bestanden: 1) Nach dem Entw. des RArbMin. sollte der Reichshöchstsatz der Versicherungsbeiträge 3% des Arbeitslohns betragen (§ 121). Dagegen trat der RWiM, um die Belastung der Wirtschaft möglichst niedrig zu halten, für einen normalen Beitragssatz von nur 2% ein, während die Einführung eines Beitrages von 3% in Zeiten großer Arbeitslosigkeit von einem besonderen Beschluß der RReg. abhängig gemacht werden sollte. 2) Nach dem Entw. des RArbMin. sollte der sog. Notstock der Versicherung so ausgestattet werden, daß er den Unterstützungsaufwand für 500 000 Arbeitslose auf drei Monate deckt (§ 126). Der RWiM wünschte hingegen den Notstock auf nur 400 000 Arbeitslose abzustellen (Kabinettsvorlage des RArbM vom 5. 10.; R 43 I /2032 , Bl. 86–87).

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