1.21.3 (ma32p): 3. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Steuermilderungsgesetzes.

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3. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Steuermilderungsgesetzes.

Ministerialdirektor Zarden trug den Sachverhalt vor8.

Das Reichsministerium erklärte sich mit dem Vorschlage des Reichsministers der Finanzen einverstanden9.

Fußnoten

8

Nach §§ 8–13 des Steuermilderungsgesetzes vom 31.3.26 (RGBl. I, S. 185 ) wurden für „wirtschaftlich gebotene Betriebszusammenschlüsse“ Steuervergünstigungen gewährt, wenn die Steuerschuld in der Zeit vom 1.9.25 bis zum 30.9.27 entstanden war. Nach dem vom RFM vorgelegten GesEntw. sollte diese Frist bis zum 30.9.28 verlängert werden (R 43 I /2406 , Bl. 85–86).

9

Das „Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Steuermilderungsgesetzes“ wurde am 16.7.27 ausgefertigt (RGBl. I, S. 183 ).

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