1.212.2 (ma32p): 2. Wahlreden im Rundfunk.

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2. Wahlreden im Rundfunk1.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß oberster Grundsatz für den Rundfunk vollkommene politische Neutralität sei, und daß durch ihn keine politischen Kundgebungen erfolgen sollen. Er habe deswegen Bedenken gegen Wahlreden durch Rundfunk, schlage aber vor, zunächst nochmals dieserhalb mit den Parteien Fühlung zu nehmen.

[1390] Der Staatssekretär im Reichsministerium des Innern [Zweigert] wies ergänzend darauf hin, daß vor den letzten Wahlen zum Reichstag jede politische Partei durch Rundfunk eine Wahlrede gehalten habe. Inzwischen seien aber die Richtlinien veröffentlicht worden2, die den Grundsatz aufstellen, daß der Rundfunk keiner Partei dient. Die Reden würden durch einen Ausschuß zensiert, eine Maßnahme, die bei den Reden politischer Führer wohl kaum durchzuführen wäre.

Auch der Reichskanzler sprach sich gegen Wahlreden im Rundfunk aus. Es wurde festgestellt, daß das Reichskabinett grundsätzlich Wahlreden im Rundfunk nicht wünsche, daß aber zunächst dieserhalb mit den Parteien Fühlung genommen werden solle3.

Fußnoten

1

In einer Kabinettsvorlage vom 21.3.28 hatte RIM v. Keudell dargelegt, daß angesichts der bevorstehenden Reichstagswahlen die Frage geklärt werden müsse, „ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Rundfunk zur Abhaltung von Wahlreden verwendet werden kann“. Vor der Reichstagswahl im Mai 1924 hätten je ein Vertreter der DNVP, der DVP, des Zentrums, der DDP und der SPD im Berliner Rundfunk gesprochen; die Redner hätten sich verpflichtet, „in ihren Ausführungen möglichst sachlich zu sein und Angriffe persönlicher Art gegen anders Denkende zu unterlassen“. Inzwischen sei der Nachrichten- und Vortragsdienst der Rundfunkgesellschaften bestimmten Richtlinien unterworfen worden, die als obersten Grundsatz die Vorschrift enthielten, „daß der Rundfunk keiner Partei dienen darf. An sich wären hiernach Wahlreden, die naturgemäß den Zwecken einer Partei dienen sollen, im Rundfunk jetzt unzulässig. Es unterliegt wohl aber keinem Zweifel, daß die Reichsregierung im Benehmen mit den an der Abfassung der Richtlinien beteiligten Landesregierungen berechtigt ist, Ausnahmen zuzulassen.“ (R 43 I /1001 , Bl. 22).

2

Die „Richtlinien über die Regelung des Rundfunks“ waren am 2.12.26 vom damaligen RIM Külz dem RT vorgelegt worden (RT-Bd. 411 , Drucks. Nr. 2776 ). Vgl. diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 236, P. 9.

3

Mit Schreiben vom 5.4.28 teilte der RIM dem RPM mit: „Die Reichsregierung hält die Abhaltung von Wahlreden im Rundfunk mit dem in den Richtlinien für den Nachrichten- und Vortragsdienst der Rundfunkgesellschaften aufgestellten Grundsatz, daß der Rundfunk keiner Partei dienen darf, nicht für vereinbar. Eine Fühlungnahme mit dem Ältestenrat des Reichstags hat ergeben, daß auch die Mehrheit der Parteien der Zulassung von Wahlreden im Rundfunk widerspricht. Ich bitte die Rundfunkgesellschaften durch den Herrn Rundfunkkommissar entsprechend verständigen zu wollen.“ (R 43 I /1001 , Bl. 33).

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