1.7.5 (ma32p): b) Renten der Standesherren.

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b) Renten der Standesherren.

Der Reichsminister der Justiz trug den Sachverhalt vor12. Er führte aus, daß besonders Preußen auch die Ausdehnung eines Reichsgesetzes auf den sogenannten Kleinadel wünsche. Um die Streitfälle der Länder mit den ehemaligen Standesherren aus der Welt zu schaffen, komme vielleicht die Einsetzung eines Schiedsgerichts durch ein Reichsgesetz in Frage; das Schiedsgericht müsse auch nach Billigkeitsgrundsätzen entscheiden. Am besten sei es jedoch nach seiner Ansicht, daß die Reichsregierung in dieser Angelegenheit nichts veranlasse. Für alle Fälle müsse über diese Frage noch mit dem Interfraktionellen Ausschuß des Reichstags gesprochen werden, besonders auch über die Frage der Einsetzung eines Schiedsgerichts13.

Fußnoten

12

Vgl. hierzu Dok. Nr. 239 unter b).

13

Fortsetzung der Kabinettsberatung über diese Frage: Dok. Nr. 256, P. 4.

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