1.93.5 (ma32p): 5. [Außerhalb der Tagesordnung: Fall Cremer.]

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5. [Außerhalb der Tagesordnung: Fall Cremer.]

Im Kreise lediglich der Minister, unter Zuziehung des Staatssekretärs v. Schubert und im Beisein der Staatssekretäre Schmid und Meissner sowie des Ministerialdirektors v. Hagenow und des Protokollführers wurde alsdann außerhalb der Tagesordnung über den Fall Cremer verhandelt.

Staatssekretär Joël schilderte den Sachverhalt. Cremer sei auf dem Übergangsstreifen bei Neuenahr verhaftet worden, der als unbesetztes Gebiet gelte, als er einen Beamten der Kölner Polizei zum Verrat von Einrichtungen dieser Behörde veranlassen wollte. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei zweifelsfrei, da es sich nicht um einen Notfall des Übertritts auf dieses Gebiet gehandelt habe, wie die Franzosen behaupten. Auch das Durchqueren besetzten Gebietes beim Transport des Verhafteten habe die Zuständigkeit nicht verändert5.

[1058] Das Kabinett müsse entscheiden, ob der Oberreichsanwalt6 angewiesen werden solle, den Verhafteten freizulassen oder ob der Senat des Reichsgerichts, dem die Haftbeschwerde des Cremer zur Entscheidung vorliege, seinen Spruch fällen und damit die Durchführung des Gerichtsverfahrens erfolgen solle.

Der Reichsminister der Justiz trete für die Durchführung des Verfahrens ein.

Staatssekretär v. Schubert führte aus, die Rechtslage sei nach Ansicht des Auswärtigen Amtes (Reichsminister Stresemann sei der Fall noch nicht vorgetragen worden) nicht eindeutig. Es sei zu befürchten, daß die öffentliche Meinung Frankreichs im höchsten Grade vergiftet würde, wenn der Fall in der Presse zur Behandlung käme. Die Franzosen hätten beim Rheinlandkommissariat7 bereits sehr heftige Vorstellungen erhoben. Sie seien bereit, Cremer zu bestrafen und aus dem besetzten Gebiet zurückzuziehen.

Staatssekretär Schmid wandte sich gegen den Vorschlag des Auswärtigen Amtes. Cremer sei einer der gefährlichsten und verrufensten Beamten der französischen Sûreté militaire. Die Reichsregierung würde sich schwersten Vorwürfen aussetzen, wenn sie ihn freiließe, nachdem er endlich unter den schwerwiegendsten Verdachtsmomenten festgenommen worden sei. Auch das Reichskommissariat vertrete diesen Standpunkt. Möglicherweise könne nach der Verurteilung in Frage kommen, ihn zum Austausch für deutsche Gefangene zu benutzen. Vorher sei das nicht möglich, weil die Franzosen noch auf dem Standpunkt ständen, die Verhaftung sei unberechtigt gewesen. Sie würden durch die Gerichtsverhandlung in eine unbequeme Lage gebracht, weil sich dabei herausstellen würde, wie sehr die Bedrückung im besetzten Gebiet wirke.

Der Reichskanzler stimmte insbesondere den letzteren Ausführungen zu. Er stellte fest, daß die überwiegende Mehrheit des Kabinetts mit der Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens einverstanden ist. Das Verfahren soll mit größter Beschleunigung durchgeführt werden8.

Fußnoten

5

Hierzu heißt es im Tätigkeitsbericht des RKom. für die besetzten rheinischen Gebiete (Frhr. Langwerth v. Simmern) für das Jahr 1927: „Am 25. September 1927 wurde der französische Kriminal-Inspektor Krämer [sic] im unbesetzten Teil von Bad Neuenahr, aber innerhalb des sogenannten Übergangsstreifens von deutschen Polizeibeamten wegen Spionage verhaftet, die er durch Beeinflussung von Personen im unbesetzten Deutschland begangen hatte. Der französische Oberkommissar [Tirard] stellte die Forderung, den Verhafteten freizulassen, weil die Verhaftung unrechtmäßig sei. Ich habe die beteiligten Polizei- und Justizbehörden unter Geltendmachung der von dem Reichsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze gegen diesen Vorwurf verteidigt.“ (R 43 I /198 , Bl. 345).

6

Werner.

7

Reichskommissariat für die besetzten rhein. Gebiete.

8

Über die weitere Behandlung des Falles orientieren mehrere Aktenvermerke des MinR Vogels (R 43 I /557 , Bl. 102–104). So vermerkte Vogels am 3.12.27: Nach Mitteilung des RMinbesGeb. „nimmt das Spionageverfahren gegen Cremer vor dem Reichsgericht seinen Fortgang. […] Die [Interalliierte] Rheinlandkommission hat wegen des Spezialfalles dem Reichskommissar gegenüber nichts verlauten lassen. Sie hat jedoch ganz allgemein einen Notenwechsel darüber eröffnet, ob es zulässig sei, daß deutsche Behörden Haftbefehle gegen Angehörige der Besatzungsmächte erlassen können und ob diese Haftbefehle im sogenannten Übergangsstreifen vollstreckt werden dürfen.“ Am 15.2.28 notierte Vogels: „Das Reichsgericht hat Cremer am 10. Februar wegen Spionage zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Franzosen haben daraufhin – offenbar als Repressalie – den leitenden Polizeibeamten in Neuenahr mit Namen Steinbach verhaftet und nach Mainz abtransportiert. […]“ Abschließend vermerkte Vogels am 11.5.28, daß die Angelegenheit vom RMinbesGeb. „im Wege von Austauschverhandlungen erledigt“ werde.

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