2.30.9 (mu11p): 9. Verhandlungen über finanzielle und Wirtschaftsfragen im Ausland.

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9. Verhandlungen über finanzielle und Wirtschaftsfragen im Ausland.

An der Hand eines Einzelfalles wurde die unbedingte Notwendigkeit dargelegt, daß bei sämtlichen Verhandlungen mit dem Ausland und im Ausland, auch[76] über finanzielle und wirtschaftliche Fragen, die Durchführung der Verhandlungen nur mit Zustimmung und Mitwirkung, gegebenenfalls unter verantwortlicher Führung des Auswärtigen Amts erfolge.

Das Kabinett faßt einen dahingehenden Beschluß9.

Fußnoten

9

Zu diesem Beschluß erklärte der RWiM, er könne ihn nur mit dem Vorbehalt annehmen, „daß hierdurch Verhandlungen des RWiMin. mit Finanz- und Handelsfirmen des Auslandes, die hauptsächlich auf Privatkredit abzielen, nicht betroffen werden“ (R 43 I /1172 , Bl. 287). Es sei gerade die Absicht des Kabinettsbeschlusses gewesen, „daß das AA auch bei Verhandlungen mit Auslandsfirmen, die auf größere Privatkredite abzielen, rechtzeitig beteiligt würde, da nur so die Einheitlichkeit in der Führung der auswärtigen wirtschaftlichen Politik gewahrt werden kann,“ erwiderte darauf UStS Albert im Auftrag des RK und bat, den „Widerspruch“ fallenzulassen, da sonst noch einmal ein Kabinettsbeschluß herbeigeführt werden müsse. „Hierbei darf bemerkt werden, daß die erforderliche Bewegungsfreiheit der einzelnen Ressorts in Verhandlungen, die Kredite in kleinerem Ausmaße bedingen, wie z. B. der Einfuhr von Lebensmitteln im regelmäßigen Umfang, durch den Kabinettsbeschluß nicht eingeschränkt werden sollte“ (R 43 I /1172 , Bl. 285 f.). Zur weiteren Entwicklung s. Dok. Nr. 109.

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