2.118.2 (mu21p): 2. Mehrbedarf an Reichsmitteln für die Sonderfürsorge bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit.

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2. Mehrbedarf an Reichsmitteln für die Sonderfürsorge bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit.

Der Reichsarbeitsminister trug die Vorlage vor5. Er beantragte, damit einverstanden zu sein, daß die durch die Durchführung des Gesetzes über eine Sonderfürsorge bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit entstehenden Kosten auch über die im Artikel 2 des Gesetzes6 bereitgestellten Mittel von 28 Millionen RM hinaus auf Reichsmittel übernommen werden.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß er sich zur Erfüllung des Antrages außerstande sehe. Im Reichshaushalt 1928 seien Mittel für die Durchführung des Gesetzes nicht vorgesehen, so daß eine Überschreitung von Haushaltsmitteln nicht in Frage kommt. Zu einem Hinausgehen über die in Artikel 2 des Gesetzes vorgesehene Summe von 28 Millionen hinaus halte er sich nicht für berechtigt.

Nach längerer Aussprache beschloß das Kabinett, erstens, die Sonderfürsorge bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit soll nach den Vorschriften des Gesetzes vom 24. Dezember 1928 fortgeführt werden, zweitens, der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, der Reichsanstalt für Arbeitsvermittelung und Arbeitslosenversicherung einen Kredit aus Reichsmitteln zu gewähren, um die Durchführung des Gesetzes zu ermöglichen, drittens, die endgültige Auseinandersetzung wegen dieses Kredits soll erfolgen, sobald der Haushaltsplan des Reichsarbeitsministeriums für das Rechnungsjahr 1929 zur endgültigen Verabschiedung gelangt7.

[403] Das Kabinett setzte sodann die Aussprache über Punkt 1 der Tagesordnung – Personenkreis und Dauer der Krisenunterstützung – fort und beschloß, den Reichsarbeitsminister zu ermächtigen, dem Reichstag gegenüber die Erklärung abzugeben, daß die Reichsregierung zu einer wesentlichen Erweiterung des Kreises der Berufe für die Krisenfürsorge entschlossen ist8. Die näheren Einzelheiten über das Maß und die Art der vorzunehmenden Erweiterung wurden einer Chefbesprechung der beteiligten Reichsminister vorbehalten9.

Fußnoten

5

Darin hatte der RArbM mitgeteilt, daß die Arbeitslosigkeit über alle Erwartungen und Schätzungen zugenommen habe. Der Grund hierfür sei im Rückgang der Konjunktur und in der ungünstigen Witterung zu sehen. Eine große Zahl der Empfänger von ALV sei in die Sonderfürsorge für berufsübliche Arbeitslosigkeit übergegangen. Die dafür vorgesehenen 28 Mio RM der RAfAuA seien bald erschöpft und die Anstalt rechne mit einem Mehrbedarf von 20 Mio RM für Februar. Der RFM habe Bedenken, diese Mittel zur Verfügung zu stellen, wozu das Reich verpflichtet sei. Die Reichsanstalt sei aber nur zur Weiterzahlung bereit, wenn das Reich 4/5 der Kosten trage, andernfalls werde die Sonderfürsorge eingestellt, deren Sätze geringer als die der ALV seien. Die ALV müsse wieder gezahlt werden, wenn die Leistungen aus der Sonderfürsorge eingestellt würden (2.2.29; R 43 I /2034 , Bl. 20-22).

6

Siehe RGBl. 1929 I, S. 1 .

7

Dem Antrag des RArbM vom 15.2.29, den Beschluß dahin zu ändern, daß der RFM die zur Durchführung der Fürsorge erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen habe, lehnten der RWiM am 23. 2. und der RFM am 25. 2. ab (R 43 I /2034 , Bl. 53-44). Dieser Ablehnung, die ihm am 4. 3. mitgeteilt worden war, widersprach der RArbM nochmals am 8.4.29 (R 43 I /2034 , Bl. 45, 49).

8

Siehe die Ausführungen des RArbM in der Debatte am 5. 2., RT-Bd. 424, S. 1032  ff.

9

Die Ressortbesprechung wurde nicht ermittelt.

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