2.12.8 (mu21p): 8) Klage Badens beim Staatsgerichtshof wegen eines Sitzes im Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahngesellschaft.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Kabinett Müller II. Band 1 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

Extras:

 

Text

RTF

8) Klage Badens beim Staatsgerichtshof wegen eines Sitzes im Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahngesellschaft15.

Der Reichsminister der Finanzen erbat die Ermächtigung des Kabinetts, nach eingehender Prüfung der Rechtslage beim Staatsgerichtshof Gegenklage[52] zu erheben, um eine Entscheidung über die Ansprüche der übrigen Eisenbahnländer, d. h. Bayern, Sachsen, Württemberg auf Vertretungen im Verwaltungsrat herbeizuführen. Er sei zu diesem Schritt noch nicht endgültig entschlossen, benötige aber der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit wegen schon jetzt für alle Fälle die Vollmacht des Reichskabinetts.

Der Reichsverkehrsminister erklärte sich grundsätzlich mit dem Vorhaben des Reichsministers der Finanzen einverstanden, erbat aber für diese wie für alle künftigen mit dem Verwaltungsrat der Reichsbahngesellschaft zusammenhängenden Fragen die Federführung innerhalb der Reichsregierung.

Der Reichsminister des Innern regte an, in nochmalige Verhandlungen mit den Ländern einzutreten.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich hiermit einverstanden, machte aber darauf aufmerksam, daß schon jetzt voraussichtlich eine Verlängerung der vom Staatsgerichtshof gegebenen Frist erbeten werden müsse.

In der Frage der Federführung regte der Reichsminister der Finanzen zunächst eine persönliche Erörterung durch die beiden beteiligten Minister an.

Staatssekretär Dr. Joel bat, angesichts der staatsrechtlichen Bedeutung der ganzen Angelegenheit das Reichsjustizministerium fortlaufend zu beteiligen.

Dies wurde von den Ressorts zugesagt.

Der Reichskanzler stellte fest, daß das Reichskabinett den Reichsminister der Finanzen ermächtige, Gegenklage beim Staatsgerichtshof bezüglich des Rechtes auf Vertretung der Länder Bayern, Sachsen und Württemberg im Verwaltungsrat der Reichsbahngesellschaft zu erheben, falls die Prüfung der Rechtslage dies angezeigt erscheinen lasse. An dieser Prüfung solle das Reichsjustizministerium beteiligt werden.

Die Frage der Federführung solle zunächst von den beiden beteiligten Reichsministern persönlich erörtert werden16.

Fußnoten

15

Am 30.6.28 hatte die badische Regierung beim StGH Klage auf Benennung eines badischen Vertreters für den RB-Verwaltungsrat erhoben. In der Klagebegründung wurde zur Vorgeschichte der Forderung dargelegt, daß den Ländern mit ehemals eigenen Eisenbahnen bei der Verstaatlichung im Jahr 1920 Rechte in der Betriebsführung zugesichert worden seien. Diese Zusicherung sei 1924 durch „Erklärungen“ des RVM Oeser bestätigt worden. Aber später sei vom Reich erklärt worden, daß diese „Erklärungen“ durch die Neugestaltung der RB auf Grund des Dawes-Planes eingeschränkt worden seien. Bei der Verteilung der Verwaltungsratssitze im September 1924 sei Baden nicht berücksichtigt worden. Für Bayern und Sachsen hätten sich Regelungen ergeben und Preußen habe 1927 das Recht auf ein durch das PrStMin. zu benennendes Verwaltungsratsmitglied zugesprochen bekommen (R 43 I /1059 , Bl. 32-34). Im Gegensatz zu den Ländern vertrat das Reich die Anschauung, daß lediglich Preußen das Recht auf eine Vertretung im Verwaltungsrat besitze. Jedoch hatte der RK Marx zugestanden, die Frage gerichtlich klären zu lassen (Besprechung mit den Ländern am 5.6.28; R 43 I /1059 , Bl. 29 f.). Das bad. StaatsMin. erhob daraufhin Klage. In der Klageschrift hieß es: Im Urteil für Preußen sei hervorgehoben worden, daß bei berechtigten Reichsinteressen auch berechtigte Länderinteressen bestünden. Seine Entscheidung möge der StGH bis zum Spätherbst fällen, da dann die Neubesetzung des Verwaltungsrats erfolge (R 43 I /1059 , Bl. 32-34). Am 3.7.28 übersandte der Präs. des StGH dem RK die badische Klage mit der Aufforderung, die Gegenerklärung binnen Monatsfrist abzugeben. Als Anlage waren beigefügt die Auslegungen über den Staatsvertrag v. 30.4.20 (RGBl. S. 773 ) und die Erklärungen des RVM und des badischen Finanzministers v. 26. 3.–5.5.24 (R 43 I /1059 , Bl. 35-42). – Mit Schreiben vom 13.7.28 an den RFM wies der RVM darauf hin, daß eine endgültige Klärung durch die alleinige Klage Badens nicht erfüllt werde. Daher solle das Reich im Wege der Gegenklage feststellen lassen, daß Baden, Bayern, Sachsen und Württemberg kein Recht auf Entsendung von Vertretern in den Verwaltungsrat zustehe (R 43 I /1059 , Bl. 45).

16

Material zu dieser Streitfrage in R 43 I /1059 .

Extras (Fußzeile):