2.151.1 (mu21p): 1. Strafverfahren gegen Friedrich Wilhelm Prinz zur Lippe und Genossen wegen Beleidigung und Vergehens gegen das Republik-Schutzgesetz durch den Aufsatz „Stahlhelm, Volksbegehren und Außenpolitik“ in Nr. 241 des Guhrauer Anzeigers vom 12. Oktober 1928.

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1. Strafverfahren gegen Friedrich Wilhelm Prinz zur Lippe und Genossen wegen Beleidigung und Vergehens gegen das Republik-Schutzgesetz durch den Aufsatz „Stahlhelm, Volksbegehren und Außenpolitik“ in Nr. 241 des Guhrauer Anzeigers vom 12. Oktober 1928.

Der Reichsminister der Justiz trug den Sachverhalt vor1. Er wies darauf hin, daß der Ministerpräsident Braun im Namen des preußischen Staatsministeriums Strafantrag wegen Beleidigung gestellt habe und stelle den Antrag, das Reichskabinett möge sich dem Vorgehen Preußens anschließen2.

Der Reichskanzler sprach sich hiergegen aus und erklärte, für seine Person keinen Strafantrag wegen Beleidigung stellen zu wollen. Auch die Stellung eines Strafantrages im Namen der Reichsregierung sei nach seiner Ansicht nur dann am Platze, wenn in der Hauptverhandlung am 16. März neue Merkmale sich ergeben sollten, die die Stellung eines Strafantrages gerechtfertigt erscheinen ließen, wie z. B. die Behauptung des Angeklagten vor Gericht, die Reichsregierung habe absichtlich keinen Strafantrag gestellt, weil ihr eine Klarstellung des Sachverhaltes unerwünscht sei.

Das Reichskabinett beschloß dementsprechend mit fünf gegen drei Stimmen, von der Stellung eines Strafantrages wegen Beleidigung Abstand zu nehmen und nur unter der vom Reichskanzler angegebenen Voraussetzung einen Strafantrag zu stellen3.

Fußnoten

1

Der Prinz hatte in seinem Artikel geschrieben: „Ist es doch gerade zum Sprichwort geworden: ‚Um Minister werden zu können, muß man im Zuchthaus gesessen haben, mindestens reif dafür sein‘.“ Das war dem PrJM vom Oberstaatsanwalt in Glogau am 8. 1. mitgeteilt worden (R 43 I /1232 , Bl. 355-357).

2

Auf Beschluß des PrStMin. vom 19. 2. (R 43 I /2287 , Bl. 221-223) war der Strafantrag am 28. 2. gestellt worden (R 43 I /1232 , Bl. 358).

3

Der Prinz zur Lippe erhielt eine Geldstrafe von 330 RM (Vermerk Wiensteins vom 15. 5.; R 43 I /1232 , Bl. 365). Im Revisionsverfahren wurde die Strafe auf 500 RM erhöht („Deutsche Zeitung“, 3.7.29). Daraufhin legte der Prinz erneut Revision ein (Vermerk Wiensteins vom 27. 8.; R 43 I /1232 , gefunden in R 43 I /1233 , Bl. 163 f.).

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