2.94 (mu21p): Nr. 94 Der Reichskanzler an den Vorsitzenden des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, 20. Dezember 1928

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Nr. 94
Der Reichskanzler an den Vorsitzenden des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, 20. Dezember 1928

R 43 I /1059 , Bl. 267 Reinkonzept

[Betrifft: Spruch des Staatsgerichtshofs im Streit über den Reichsbahn-Verwaltungsrat.]

In der Anlage übersendet die Reichsregierung Ihnen, Herr Reichsgerichtspräsident, die Entscheidung des Herrn Reichspräsidenten auf Ihre an ihn gerichtete Beschwerde vom 16. Dezember 19281. Das Reichskabinett beehrt sich, folgendes hinzuzufügen:

Die Gründe, durch die die Reichsregierung gezwungen wurde, die Besetzung der Stellen der Mitglieder des Eisenbahn-Verwaltungsrats am 14. d. Mts.[327] vorzunehmen, sind Ihnen inzwischen bekannt geworden. Die Ernennung mußte an diesem Tag erfolgen, weil sonst schwere Schädigungen der Reichsbelange von der Reichsregierung befürchtet werden mußten. Sie bittet Sie daher, davon Kenntnis nehmen zu wollen, daß von einer Mißachtung der Autorität des Staatsgerichtshofes durch die Reichsregierung keine Rede sein kann.

Die Reichsregierung glaubt, diesen Hinweis mit der Feststellung verbinden zu sollen, daß eine Frage nach den Gründen dem Staatssekretär des Reichsverkehrsministeriums bei seinem Telephongespräch mit Ihnen, Herr Reichsgerichtspräsident, nicht gestellt worden ist, daß vielmehr bei diesem Gespräch von Ihnen lediglich die Möglichkeit erwogen wurde, am folgenden Tage in der Hauptsache zu verhandeln. Unter diesen Umständen konnte nicht erwartet werden, daß der mit den politischen Entschließungen nicht vertraute Sachreferent des Reichsverkehrsministeriums, der zur Vertretung in der Hauptsache nach Leipzig entsandt war, über politische Gründe der Reichsregierung in öffentlicher Sitzung Aufschluß geben würde. Es bedarf nicht der Hervorhebung, daß auf eine Anfrage bei der Reichsregierung jede erbetene Aufklärung erfolgt wäre.

Die Reichsregierung ist davon überzeugt, daß auch der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich den vorstehenden Darlegungen entnehmen wird, daß sie ihm in keiner Weise die Achtung und das Vertrauen versagt hat, die ihm gebühren.

Ihr sehr ergebener

M[üller]

Reichskanzler

Fußnoten

1

Der RPräs. erklärte in seinem Schreiben vom 20. 12., daß er die Beschwerde geprüft habe. „Nach dem Ergebnis dieser Nachprüfungen bin ich der Auffassung, daß die RReg. verfassungs- und pflichtgemäß gehandelt hat, daß insbesondere weder ein Eingriff in die verfassungsmäßige Tätigkeit des StGH, noch irgendeine Minderung der Autorität seiner Gerichtsbarkeit vorliegt. – Zu einer förmlichen Entscheidung über die Beschwerde erachte ich mich aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für zuständig.“ Das Schreiben wurde dem RK von StS Meissner am 20. 12. zugesandt (R 43 I /1059 , Bl. 261 f.).

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