1.30.1 (mu22p): Arbeitslosenversicherung.

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Arbeitslosenversicherung.

Der Reichsarbeitsminister eröffnete und leitete die Besprechung.

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt zählte zunächst die Punkte auf, in denen nach seiner Auffassung der Entwurf der Reichsregierung eine Abänderung erfahren müsse1. Er legte dar, daß in Art. 1 Nr. 26 des Entwurfs die Worte „während einer berufsüblichen Arbeitslosigkeit auch“ gestrichen werden müßten. Er regte ferner in Art. 1 Nr. 28 zu § 107 a Abs. 1 einen Zusatz an, „diese Bestimmung gilt nur für Arbeiter ohne zuschlagsberechtigte Angehörige unter 45 Jahren“, indem er davon ausging, daß die Bestimmung des § 107 a für sämtliche Erwerbslose gelten solle. Außerdem bezeichnete er bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit grundsätzlich eine Wartezeit von 4 Wochen als erforderlich und erklärte eine gesetzliche Ermächtigung der Reichsregierung im Falle der Darlehnsgewährung des Reichs an die Reichsanstalt für erwägenswert, die Unterstützungssätze erforderlichenfalls herabzusetzen.

Der Reichsarbeitsminister betonte, die grundsätzliche Meinungsverschiedenheit gehe dahin, ob eine generelle Kürzung der Unterstützungssätze stattfinden solle oder nur eine Kürzung bei den Saisonarbeitern. Einer generellen Kürzung der Unterstützungssätze werde er nicht zustimmen können. Während seiner Amtszeit als Minister habe er auf zahllosen Gebieten Verschlechterungen in der sozialen Fürsorge eintreten lassen müssen. Es sei nunmehr eine Grenze erreicht. Andernfalls werde er die Konsequenzen ziehen müssen.

Der Preußische Finanzminister betonte, daß die Minister des Reichskabinetts, aber auch die Minister des Preußischen Kabinetts in der nächsten Zeit gezwungen sein würden, brutale Forderungen an ihre Fraktionen zu stellen, um ein völliges Chaos zu vermeiden. Er bat zu erwägen, was geschehen solle, wenn hier keine Einigung zustandekomme. Die Situation sei deshalb auch besonders schwierig, weil die Bildung einer Rechtsregierung nicht möglich sei. Es müsse unbedingt die vollständige Sanierung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenfürsorge sofort herbeigeführt werden. Eine gewisse Relation zwischen Beitragsdauer und Leistung sei unbedingt nötig.

[916] Der Reichsarbeitsminister führte aus, daß ihm die politische Lage absolut klar sei. Er habe jedoch noch keinen Weg gefunden, auf dem die Trennung der sozialdemokratischen Minister des Reichskabinetts von ihrer Partei vermieden werden könne.

Der Preußische Minister für Handel und Gewerbe erklärte, es sei jetzt vielleicht eine neue Lage dadurch geschaffen worden, daß das Preußische Kabinett die Verantwortung mittragen wolle. Er habe gestern nach den Ausführungen des Reichsarbeitsministers auch die Hoffnung gehabt, daß ein Kompromiß gefunden werden könne2. Vielleicht könne der Reichsarbeitsminister in folgenden beiden Punkten entgegenkommen:

a) Die in Art. 1 Nr. 28 zu § 107 a Abs. 1 vorgesehene Regelung werde auf sämtliche Arbeitslose ohne zuschlagsberechtigte Angehörige erstreckt3.

b) Die hohen Unterstützungssätze würden an Arbeitslose bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit der Lohnklassen VII–XI nur dann gezahlt, wenn sie 2 Jahre lang den vollen Beitrag gezahlt hätten.

Der Reichsarbeitsminister gab zu, daß die Saisonarbeiter vielleicht zu günstig behandelt würden. Das beruhe jedoch auf dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenfürsorge, für das er nicht die Verantwortung trage. Es sei jetzt nicht mehr möglich, die Unterstützung bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit allzu stark abzubauen; er könne daher dem Vorschlage zu b) nicht zustimmen.

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt richtete an den Reichsarbeitsminister die Frage, ob er in Art. 1 Nr. 26 sich mit einer Streichung der Worte „während einer berufsüblichen Arbeitslosigkeit auch“ einverstanden erklären könne4.

Der Reichsarbeitsminister verneinte diese Frage. Er könne aus grundsätzlichen Erwägungen dieser Streichung nicht zustimmen.

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt betonte, daß die Mehrheit im Zentrum einer Beitragserhöhung nicht zustimmen werde, wenn nicht auch eine ausreichende Reform der Arbeitslosenversicherung beschlossen werde.

Der Preußische Finanzminister betonte nochmals die Notwendigkeit einer Einigung. Die Preußische Staatsregierung müsse die Gewißheit haben, daß die Reichsregierung keine Doppelvorlage einbringe, falls die preußischen Anträge im Reichsrat angenommen würden. Diese Gewißheit werde vor allem für die sozialdemokratischen Mitglieder des Preußischen Staatsministeriums erforderlich sein.

Im übrigen betonte er, daß das Defizit nur noch sehr klein sei, wenn die Vorschläge des Volkswohlfahrtsministers Annahme fänden. Wenn entsprechend[917] dem Vorschlage des Volkswohlfahrtsministers zu Art. 1 Nr. 28 § 107 a Abs. 1 ein Zusatz des Inhalts beschlossen werde, daß die Bestimmung auch für sämtliche Arbeitslose ohne zuschlagsberechtigte Angehörige bis zu 45 Jahren gelten werde, werde sich gegenüber der Regierungsvorlage eine Mehrersparnis von 24 Millionen Mark erzielen lassen. Wenn ferner für hochbezahlte Saisonarbeiter in Art. 1 Nr. 29 zu § 110 b die Wartezeit auf 4 Wochen festgesetzt werde, dann werde sich gegenüber der Fassung des Regierungsentwurfs eine weitere Mehrersparnis von 21 Millionen Mark erzielen lassen, zusammen also 45 Millionen Mark Mehrersparnis. Es fehlten demnach nur noch 2 Millionen Mark an der Lücke von 47 Millionen, welche der Regierungsentwurf lasse.

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt schlug nochmals zusammenfassend folgende Abänderungen des Regierungsentwurfs vor:

a) In Art. 1 Nr. 28 soll in § 107 a Abs. 1 folgender Zusatz aufgenommen werden, „diese Bestimmung gilt auch für Arbeitslose anderer Berufe ohne zuschlagsberechtigte Angehörige“.

b) Art. 1 Nr. 29 soll in § 110 b folgenden neuen Absatz hinter Abs. 1 erhalten:

„Bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit der Lohnklassen VII–XI beträgt die Wartezeit 4 Wochen bei Arbeitslosen ohne zuschlagsberechtigte Angehörige, 3 Wochen bei Arbeitslosen mit einem, zwei oder drei zuschlagsberechtigten Angehörigen, eine Woche bei Arbeitslosen mit 4 oder mehr zuschlagsberechtigten Angehörigen“.

Der Reichsarbeitsminister gab zu verstehen, daß er sich hinsichtlich des Vorschlages zu a) im Reichskabinett vielleicht überstimmen lassen könne. Hinsichtlich des Vorschlages zu b) lehnte der Reichsarbeitsminister eine Überstimmung ab. Er bezeichnete eine Überstimmung als möglich, wenn im § 110 b die im Regierungsentwurf vorgesehene Wartezeit von 14 Tagen bei Arbeitslosen ohne zuschlagsberechtigte Angehörige auf 3 Wochen erhöht werden sollte. Grundsätzlich erklärte er jedoch, daß es vielleicht am besten sei, für die Saisonarbeiter ein besonderes Gesetz zu schaffen; in diesem Gesetz könne auch vielleicht für die besonders hoch bezahlten Saisonarbeiter ein noch höherer Beitrag an die Arbeitslosenversicherungsanstalt festgesetzt werden.

Es wurde beschlossen, eine genaue Formulierung der erörterten Abänderungsvorschläge durch die Sachbearbeiter der Reichs- und Preußischen Ressorts sogleich vorzubereiten. Die Sitzung soll in demselben Kreise 5 Uhr nachmittags fortgesetzt werden5.

Fußnoten

1

Zum Regierungsentwurf siehe Dok. Nr. 274, P. 2.

2

Siehe Dok. Nr. 285.

3

Abs. 1 des § 107 a bestimmte, daß bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit nur dann der volle Regelsatz gezahlt werden solle, wenn in den vorangegangenen Jahren eine Arbeitszeit von mehr als 52 Wochen oder 12 Monaten ohne Arbeitslosenunterstützung nachzuweisen sei; andernfalls werde ein Teilsatz ausgezahlt.

4

Der Paragraph lautete im Regierungsentwurf: „Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung bestimmt sich nach dem Arbeitsentgelt und während einer berufsüblichen Arbeitslosigkeit auch nach der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung.“

5

Siehe Dok. Nr. 288.

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