1.109.4 (str2p): 4. Anwendung der Beamtenabbauverordnung auf die Reichsbank

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 4). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

Extras:

 

Text

RTF

4. Anwendung der Beamtenabbauverordnung auf die Reichsbank

Das Kabinett ist einstimmig der Auffassung, daß der Präsident des Reichsbankdirektoriums, Exzellenz Havenstein, und der Vizepräsident, Exzellenz von Glasenapp, nicht mehr den Aufgaben der gegenwärtigen Zeit gewachsen seien12 und glaubte infolgedessen von der Ausnahmebefugnis bezüglich[974] der Altersvorschrift der Verordnung über den Beamtenabbau für die Reichsbank keinen Gebrauch machen zu sollen13.

Ministerialdirektor Meissner übernahm es, von dieser Auffassung des Kabinetts den Herrn Reichspräsidenten zu unterrichten und ihn zu bitten, in diesem Sinne an die Herren Havenstein und von Glasenapp heranzutreten14.

Der Reichswehrminister machte Mitteilung, daß nach den eingezogenen Erkundigungen an den Gerüchten über einen Marsch der Potsdamer Garnison nach Berlin am morgigen Tage15 kein wahres Wort sei.

Fußnoten

12

Zur Unzufriedenheit mit der Leitung der Reichsbank s. zuletzt Dok. Nr. 217, P. b. Zuvor hatte am 16.10.23 die Interessengemeinschaft der Reichsbankbeamten in einer Eingabe ihre Sorge dem RK mitgeteilt, „daß der technische Apparat der Reichsbank infolge der verwirrten Dienstorganisations- und Arbeitsverhältnisse für die notwendige praktische Zusammenarbeit mit der neuen Rentenbank nicht ausreichen wird.“ Jede sichere Betriebsführung sei ausgeschlossen und ein Versagen von Rbk-Anstalten werde eintreten, wenn nicht sofort zeitgemäße Neuerungen eingeführt würden. „Eine grundlegende Umstellung der leitenden Männer der Reichsbank in ihrer Auffassung über die Technik der Reichsbank-Organisation ist die erste Voraussetzung für die Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben der Reichsbank bei der Zusammenarbeit mit der neuen Währungsbank!“ (R 43 I /632 , Bl. 216–217).

13

Diesen Standpunkt teilte auch MinDir. Meissner in einem Schreiben vom 6.11.23, in dem er die Auffassung vertrat, die RReg. habe aufgrund des Ermächtigungsgesetzes das Recht, in Verfassungsrechte und wohlerworbene Beamtenrechte einzugreifen. Die Bestimmung des Reichsbankautonomiegesetzes habe vor der stärkeren Bestimmung des Beamtenabbaugesetzes zurückzuweichen. Da die Angehörigen des Reichsbankdirektoriums im Art. 19 der Abbau-VO nicht genannt seien („Die Verordnung gilt sinngemäß für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsbank“), bestehe die Möglichkeit, Reichsbankpräsident und Vizepräsident wegen Erreichens der Altersgrenze von 65 Jahren in den Ruhestand zu versetzen (R 43 I /962 , Bl. 31).

14

RPräs. Ebert forderte den RbkPräs. von Havenstein und den Vizepräsidenten auf, da sie die Altersgrenze erreicht hätten und Havenstein für das Ende des Jahres 1923 früher Rücktrittsabsichten geäußert habe, nunmehr Direktorium und Zentralausschuß mit der Frage ihrer Nachfolger zu befassen (R 43 I /962 , Bl. 32). Da Havenstein sich auf die Autonomiegesetze der Rbk und seine Ernennung auf Lebenszeit berief, legte der RPräs. in einem weiteren Schreiben vom 9.11.23 seine entgegenstehende Rechtsauffassung dar und verwies außerdem darauf, daß die Pressevorwürfe gegen Havenstein verstummt seien, so daß ein Rücktritt nicht als Folge der Polemiken anzusehen sei (R 43 I /962 , Bl. 33–36). Zum Fortgang s. Dok. Nr. 269.

15

Einzelheiten ließen sich in R 43 nicht ermitteln.

Extras (Fußzeile):